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BGH

Gericht: BGH

Die Vorlage an den Bundesgerichtshof ist auch zulässig, wenn ein Oberlandesgericht von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts, die auf einen Antrag auf gerichtliche . EheG § 10; PersonenstandsG § 45 Die vom Oberlandesgerichtspräsidenten gemäß § 10 Abs. 2 EheG erteilte Befreiung von der.Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses bindet den Standesbeamten nicht. Ob.dies auch gilt, wenn über die Befreiung eine gerichtliche Entscheidung in dem in den Bestimmungen der §§ 23 ff EGGVG vorgesehenen Verfahren ergangen ist, bleibt offen. August 1957,, BGBl X 1251, § 6 Die Ehefähigkeit einer Ausländerin,, die einen deutschen Staatsangehörigen heiraten will, ist gern, Art, 13 EGBGB auch dann nach ihrem Heiniatrccht zu beurteilen, wenn sie bereit ist, bei der Eheschließung vor dem deutschen Standesbeamten gemäß § 6 Abs. 2 RuStaG zu Protokoll des Standesbeamten zu erklären, deutsche Staatsangehörige werden zu wollen. Januar 1966 gemäß § 10 Abs. 2 EheG Befreiung von der Beibringung des Ehefähig-keitszeugnisses unter der Auflage erteilt, daß die Verlobte bei der Eheschließung die Erklärung nach § 6 Abs* 2 RuStaG abgibt* Der Standesbeamte hatte Bedenken, die Eheschließung vorzunehmen» Er hat daher über seine Aufsichtsbehörde, den Senator für Inneres, gemäß § 45 Abs* 2 PStG um Entscheidung des Amtsgerichts Bremen nachgesucht * Das Amtsgericht hat den Standesbeamten nicht angewiesen,j die Eheschließung vorzunehmen= mm Das Landgericht hat die Beschwerde zuriickgewiese Es hat die Auffassung des Amtsgerichts gebilligt, daß nach dem gemäß Art* 13 Abs* 1 EGBGB anzuwendenden sp sehen Recht der beabsichtigten Eheschließung das Ehehindernis der Doppelehe entgegenstehe und daher die zu schließende Ehe trotz der unter einer Auflage erteilt Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses nach spanischem Recht ohne bürgerlich recht lie Wirkung wäre* Für den Verlust der spanischen Staatsangehörigkeit wie auch für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit sei aber eine gültige Eheschließung Hach seiner Auffassung umfaßt der Bescheid des Oberlandesgerichtspräsidenten nur die Befreiung von dem aufschiebenden Ehehindernis der Beibringung des Ehe-fähigkeitszeugnisses, nicht aber.die Feststellung der Abwesenheit anderer Ehehindernisse, insbesondere nicht desjenigen der Doppelehe nach Art« 51 Codigo Civil in Verbindung mit can 1069 § 1 CJC„ Die beabsichtigte Eheschließung würde nach diesem gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgeblichen spanischen Recht auch dann nichtig sein, wenn die Verlobte nach § 6 Abs. 2 RuStaG mit der^Eheschließung die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben und dadurch möglicherweise die spanische Staatsangehörigkeit verlieren würde. In dieser gemäß §§ 23 ff EGGVG ergangenen Entscheidung ist ausgesprochen, daß einer Spanierin katholischen Bekenntnisses, die in Deutschland einen durch deutsches Scheidungsurteil geschiedenen Deutschen heiraten will, die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses unter der Auflage erteilt werden kann,'daß die Braut bei der Eheschließung die Erklärung nach §,6 Abs. 2 RuStaG abgibt, deutsche Staatsangehörige werden zu wollen. Die Voraussetzungen für eine Vorlage nach diesen Bestimmungen sind gegeben» Nach dem gemäß § 48 PStG in Personenstandssachen anwendbaren § 28 Abs» 2 PGG hat ein Oberlandesgericht, das'bei der Auslegung einer Vorschrift des Bundesrechts, die eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit betrifft, von einer auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will, die weitere Beschwerde dem Bundesgerichtshof vorzulegen» Hier ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe allerdings nicht auf eine weitere Beschwerde hin; er-gangen, sondern gemäß §§ 23 ff EGGVG auf Grund eines Antrags auf gerichtliche EntScheidung„ Dies steht jedoch einer Vorlage nicht entgegen» Der Senat hat bereits ln der in BGHZ 3, | 123 abgedruckten, in einer Wertpapierbereinigungssache ergangenen Entscheidung ausgesprochen, daß es für die Anwendbarkeit des § 28 Abs» 2 EGG darauf ankommt, ob eine sofortige Beschwerde als Rechtsbeschwerde ausgestattet ist» Die Vorlage ist sonach zulässig, wenn über eine erste Rechtsbeschwerde zu entscheiden ist oder entschieden worden ist (ebenso Keidel, 8, Aufl», Annu 10 zu § 28 EGG)» Einem solchen Rechtsmittel ist auch ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff EGGVG gleichzustellen« Denn hier handelt es sich um die rechtliche Überprüfung einer in einem vorgeschalteten Verfahrenegetroffenen Maßnahme, über die das Oberlandesgericht gemäß § 29 Abs» 1 Satz 1 EGGVG endgültig zu entscheiden hat, sofern es nicht nach Satz 2 dieser Vorschrift die Sache dem Bundesgerichtshof vorlegön muß» Dabei ist auch zu beachten, daß gemäß § 24 Abs» 2 EGGVG der Antrag nur zulässig ist, wenn ein sonst vorgesehener förmlicher Rechtsweg erschöpft ist» Die Vorlage ist sonach, zulässig, wenn ein Oberlandesgericht von einer von einem anderen Oberlandesgericht in einem Verfahren gemäß §§ 23 ff EGGVG ergangenen Entscheidung abweichen will, vorausgesetzt, daß letztere Entscheidung eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit betrifft» Diese Voraussetzung ist hier erfüllt« Denn die Entscheidung Der Anwendbarkeit des § 28 Abs» 2 EGG steht nicht entgegen, daß gemäß Art. 13 EGBGB, auf aus disches Recht zurückgegriffen werden muß» Schließlich beruht auch die 'Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf der vom vorlegenden Oberlandesgericht nicht gebilligten Rechtsauffassung. Somit hindert auch die Befreiun&fc:-von der Beibringung des ausländischen Ehefähigkeitszeug®^-nisses den Standesbeamten nicht an der Prüfung, ob ein|R: Ehehindernis vorliegt (OLG München in StAZ 1950, 130; BGB-RGRK, An. 53 zu § 10 EheG, dmv.L ; vgl. 01) der Standesbeamte auch dann noch eine solche Prüfung vornehmen kann, wenn über die Befreiung eine gerichtliche Entscheidung in dem in den Bestimmungen der §§ 23 ff EGGVG vorgesehenen Verfahren ergangen ist kann offen bleiben, da diese Voraussetzung hier nicht gegeben ist. Fach allem "bindet die vom Oberlandesgerichts-präsidenten gemäß § 10 Abs» 2 EheG, erteilte Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses den Standesbeamten nicht» Er kann gleichwohl die Mitwirkung bei der Eheschließung ablehnen, wenn er der Überzeugung ist, daß die Eheschließung verboten ist» b) Der S,enat hat in der Entscheidung vom 12» Februar 1964 - IV AR (VZ) 39/63 (BGHZ 41, 137) - ausgesprochen, daß einem Spanier katholischen Glaubens, der in Deutschland eine Deutsche heiraten will, deren erste Ehe mit einem Deutschen durch ein deutsches Scheidungsurteil geschieden worden ist, sofern diese erste Ehe nach kanonischem und damit auch nach spanischem. Recht wirksam zustande gekommen war, Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses bei Lebzeiten des ersten Ehemannes nicht erteilt werden kann» Diese Entscheidung ist damit begründet, daß nach dem gemäß Art» 13 EGBGB maßgeblichen spanischen Recht die beabsichtigte Eheschließung wegen Doppelehe nichtig wäre, und daß die Anwendung spanischen Rechts, für das die Bestimmungen des kahonischen Rechts über die Unauflöslichkeit der Ehe maßgebend sind, nicht nach Art» 30 EGBGB ausgeschlossen ist» In einer nicht veröffentlichten Entscheidung vom gleichen Tage - IV AR (VZ) 40/63 - hat der Senat dieselbe Auffassung auch für den Fall vertreten, daß eine katholische Spanierin einen geschiedenen Deutschen heiraten will» Auf die Begründung der ersterwähnten Entscheidung des Senats, die auch der Entscheidung IV AR (VZ) 40/63 zugrunde liegt, wird Bezug genommen» Der Senat hat in dieser letzteren Entscheidung die Erage, ob einer katholischen Spanierin die Befreiung unter der Auflage, daß § 6 RuStaG abgibt, erteilt werden kann, und ob bei Abgabe einer solchen Erklärung™» das nach spanischem Recht bestehende Verbot der Doppel- § ehe der beabsichtigten Eheschließung nicht mehr entgegensteht, der Standesbeamte folglich die Eheschließung vornehmen kann, nicht erörterte Die Präge ist jedoch aus den beiden Entscheidungen zugrunde liegenden Grüncäjj zu verneinen,, Nach § 6 RuStaG in der Passung des Dritten Gesetzeil; zur Regelung von Prägen der Staatsangehörigkeit vom 19» August 1957 (BGBl I 1251) hat eine Ausländerin, die mit einem Deutschen die Ehe schließt, Anspruch auf EiaH bürgerung (Abs» 1) „ Y/ird die Ehe vor einem deutschen Standesbeamten geschlossen, so kann die Ausländerin die deutsche Staatsangehörigkeit auch dadurch erwerbe^ daß sie bei der Eheschließung zu Protokoll des Stande beamten erklärt, deutsche Staatsangehörige werden zu wollen (Abs, 2), Entgegen der vom Oberlandesgericht Karlsruhe vertretenen Auffassung kann jedoch die Verpflichtung wie die Bereitschaft zur Abgabe einer sol~f chen Erklärung eine andere Beurteilung der Präge der Ehefähigkeit der Ausländerin nicht rechtfertigen. einer Spanierin auch dann, Iwenn die Verlobte eine Erklärung nach § 6 RuStaG hei der Eheschließung abzugeben bereit ist, das spanische Recht maßgebend, nicht aber deutsches Rechte Die Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe bedeutet im Ergebnis eine Änderung des Arte 13 EGBGB dahingehend, daß für eine ausländische Verlobte, die eine Erklärung nach § 6 RuStaG abzugeben bereit ist, auf Grund dieser Bereitschaft nicht ihr Heimatrecht, sondern deutsches Recht für diei Eingehung der Ehe maßgebend ist» Dies widerspricht aber dem eindeutigen Wortlaut des Art» 13 Abs» 1 EGBGB, nach dem das Heimatrecht der Verlobten maßgebend ist«. Außerdem trifft die Erwägung des Oberiandesgerichts Karlsruhe deshalb nicht zu, weil die Ausländerin, falls sie, sei es allein, sei es mit dem deutschen Ehegatten, in ihr Heimatland übersiedelt, damit rechnen muß, daß ihre Ehe nach den Gesetzen ihres HeimatStaates nicht anerkannt würde und ihr wegen ihrer Eheschließung Schwierigkeiten bereitet werden würden.

Zitierte Normen: § 10 EheG § 13 EGBGB § 28 FGG § 10 EheG § 45 PStG § 10 EheG
StandesbeamtenRechtOberlandesgerichtBefreiungEheschließungBremenAuffassungEhe

Volltext der Entscheidung

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EGG § 28 Abs« 2; EGGVG §§ 23 ff
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Die Vorlage an den Bundesgerichtshof ist auch zulässig, wenn ein Oberlandesgericht von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts, die auf einen Antrag auf gerichtliche . Entscheidung gemäß den Bestimmungen der §§ 23 ff EGGVG ergangen ist, abweichen will,
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EheG § 10; PersonenstandsG § 45
Die vom Oberlandesgerichtspräsidenten gemäß § 10 Abs. 2 EheG erteilte Befreiung von der.Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses bindet den Standesbeamten nicht.
Er kann gleichwohl die Mitwirkung bei der Eheschließung ablehnen, wenn er der Überzeugung ist, daß die Eheschließung verboten ist. Ob.dies auch gilt, wenn über die Befreiung eine gerichtliche Entscheidung in dem in den Bestimmungen der §§ 23 ff EGGVG vorgesehenen Verfahren ergangen ist, bleibt offen.
EGBGB Art, 13; Reichs- und StaatsangehörigkeitsG i.d.F. des Gesetzes vom 19. August 1957,, BGBl X 1251, § 6
Die Ehefähigkeit einer Ausländerin,, die einen deutschen Staatsangehörigen heiraten will, ist gern, Art, 13 EGBGB auch dann nach ihrem Heiniatrccht zu beurteilen, wenn sie bereit ist, bei der Eheschließung vor dem deutschen Standesbeamten gemäß § 6 Abs. 2 RuStaG zu Protokoll des Standesbeamten zu erklären, deutsche Staatsangehörige werden zu wollen.
BGH, Besohl, vom 14, Juli 1966 - IV ZB 243/66 - OLG Bremen
LG Bremen AG Bremen
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BUNDESGERICHTSHOF
IV ZB 243/66
BESCHLUSS
in der Personensiandssache
 des Kranführers Heinz-Dieter H düfWl.
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und
 der spanischen Staatsangehörigen Manuela Martin - P BMI. YflHMstraße Sfr bei
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Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf den Vorlagebeschluß des 1 <> Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 7» April 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Maaß und Ir. Graf
 in der Sitzung vom 14« Juli 1966
beschlossen;
Die weitere Beschwerde des Senators für Inneres in Bremen gegen den Beschluß der 2o Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 8. März 1966 wird zurüekgewieseno
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Gründe-;
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 Die Beteiligten haben am 17. Mai 1965 beim Standesamt i Bremen-Mitte das Aufgebot bestellt» Die Verlobte
 ist Spanierin und katholischen Bekenntnisses» Der Ver-
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lobte list Deutscher und evangelischen Bekenntnisses.
Er war in erster Ehe mit einer evangelischen Frau verheiratet. Diese Ehe ist durch Urteil des Landgerichts Bremen vom 28. März 1963 rechtskräftig geschieden worden. Der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen hat der Verlobten am 12. Januar 1966 gemäß § 10 Abs. 2 EheG Befreiung von der Beibringung des Ehefähig-keitszeugnisses unter der Auflage erteilt, daß die
 Verlobte bei der Eheschließung die Erklärung nach § 6 Abs* 2 RuStaG abgibt*
Der Standesbeamte hatte Bedenken, die Eheschließung vorzunehmen» Er hat daher über seine Aufsichtsbehörde, den Senator für Inneres, gemäß § 45 Abs* 2 PStG um Entscheidung des Amtsgerichts Bremen nachgesucht * Das Amtsgericht hat den Standesbeamten nicht angewiesen,j die Eheschließung vorzunehmen=
Gegen diesen Beschluß hat der Senator für Innere-Beschwerde eingelegt*
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 Das Landgericht hat die Beschwerde zuriickgewiese Es hat die Auffassung des Amtsgerichts gebilligt, daß nach dem gemäß Art* 13 Abs* 1 EGBGB anzuwendenden sp sehen Recht der beabsichtigten Eheschließung das Ehehindernis der Doppelehe entgegenstehe und daher die zu schließende Ehe trotz der unter einer Auflage erteilt Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses nach spanischem Recht ohne bürgerlich recht lie Wirkung wäre* Für den Verlust der spanischen Staatsangehörigkeit wie auch für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit sei aber eine gültige Eheschließung
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Voraussetzung*
Der Senator für Inneres in Bremen hat gegen die ihm am 10* März 1966 zugestellten Beschluß mit einem aaj 15» März 1966 beim Landgericht eingegangenen Schriftsa weitere Beschwerde eingelegt»
 II.
Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen möchte das Rechtsmittel als unbegründet zurückweisen« . Hach seiner Auffassung umfaßt der Bescheid des Oberlandesgerichtspräsidenten nur die Befreiung von dem aufschiebenden Ehehindernis der Beibringung des Ehe-fähigkeitszeugnisses, nicht aber.die Feststellung der Abwesenheit anderer Ehehindernisse, insbesondere nicht desjenigen der Doppelehe nach Art« 51 Codigo Civil in Verbindung mit can 1069 § 1 CJC„ Die beabsichtigte Eheschließung würde nach diesem gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgeblichen spanischen Recht auch dann nichtig sein, wenn die Verlobte nach § 6 Abs. 2 RuStaG mit der^Eheschließung die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben und dadurch möglicherweise die spanische Staatsangehörigkeit verlieren würde.
An dieser Auffassung sieht sich das Oberlandesgericht durch einen Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. März 1964, VA 3/63, StAZ 64, 327 gehindert. In dieser gemäß §§ 23 ff EGGVG ergangenen Entscheidung ist ausgesprochen, daß einer Spanierin katholischen Bekenntnisses, die in Deutschland einen durch deutsches Scheidungsurteil geschiedenen Deutschen heiraten will, die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses unter der Auflage erteilt werden kann,'daß die Braut bei der Eheschließung die Erklärung nach §,6 Abs. 2 RuStaG abgibt, deutsche Staatsangehörige werden zu wollen. In den Gründen ist ausgeführt, die Antragstellerin würde, wenn sie '’bei der Eheschließung" die vorerwähnte Erklärung abgebe, die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Damit würde den Bedenken gegen
 die Förderung hinkender Ehen zwischen Deutschen und Ausländern der Boden entzogen sein., Wenn die Braut auch, so lange sie die Erklärung noch nicht abgegeben habe, hinsichtlich der Voraussetzungen einer1 Eheschließung vor einem deutschen Standesbeamten noch als Ausländerin behandelt werden müßte, so würde sie doch mit der Eheschließung in vollem Umfang einer Inländerin gleichgestellt sein« Damit würde sie keinen'
!Anlaß mehr für aus fremdem Recht abgeleitete Schutzmaßnahmen bieten«. Würde- die begehrte Befreiung unter der Auflage erteilt werden, daß die Braut die Erklär tatsächlich bei der Eheschließung abgebe, so würde unter diesen besonderen Umständen für die Anwendung spanischen Rechts kein Raum mehr sein«. Der StandesbeaipÜ würde dann: gehalten sein, die Voraussetzungen für die Beurkundung der Eheschließung als gegeben anzusehen, wenn die mit der Befreiung verbundene Auflage bei derj® Eheschließung durch Unterzeichnung der Erklärung erfüllt würde c '	|	V
Das Oberlandesgericht hat daher die Sache gemäß § 28 EGG in Verbindung mit § 48 PStG dem Bundesgerich hof zur Entscheidung vorgelegt„ \
Die Voraussetzungen für eine Vorlage nach diesen Bestimmungen sind gegeben» Nach dem gemäß § 48 PStG in Personenstandssachen anwendbaren § 28 Abs» 2 PGG hat ein Oberlandesgericht, das'bei der Auslegung einer Vorschrift des Bundesrechts, die eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit betrifft, von einer auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will, die weitere
 Beschwerde dem Bundesgerichtshof vorzulegen» Hier ist die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe
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allerdings nicht auf eine weitere Beschwerde hin; er-gangen, sondern gemäß §§ 23 ff EGGVG auf Grund eines Antrags auf gerichtliche EntScheidung„ Dies steht jedoch einer Vorlage nicht entgegen» Der Senat hat bereits ln der in BGHZ 3, | 123 abgedruckten, in einer Wertpapierbereinigungssache ergangenen Entscheidung ausgesprochen, daß es für die Anwendbarkeit des § 28 Abs» 2 EGG darauf ankommt, ob eine sofortige Beschwerde als Rechtsbeschwerde ausgestattet ist» Die Vorlage ist sonach zulässig, wenn über eine erste Rechtsbeschwerde zu entscheiden ist oder entschieden worden ist (ebenso Keidel, 8, Aufl», Annu 10 zu § 28 EGG)» Einem solchen Rechtsmittel ist auch ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff EGGVG gleichzustellen« Denn hier handelt es sich um die rechtliche Überprüfung einer in einem vorgeschalteten Verfahrenegetroffenen Maßnahme, über die das Oberlandesgericht gemäß § 29 Abs» 1 Satz 1 EGGVG endgültig zu entscheiden hat, sofern es nicht nach Satz 2 dieser Vorschrift die Sache dem Bundesgerichtshof vorlegön muß» Dabei ist auch zu beachten, daß gemäß § 24 Abs» 2 EGGVG der Antrag nur zulässig ist, wenn ein sonst vorgesehener förmlicher Rechtsweg erschöpft ist» Die Vorlage ist sonach, zulässig, wenn ein Oberlandesgericht von einer von einem anderen Oberlandesgericht in einem Verfahren gemäß §§ 23 ff EGGVG ergangenen Entscheidung abweichen will, vorausgesetzt, daß letztere Entscheidung eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit betrifft» Diese Voraussetzung ist hier erfüllt« Denn die Entscheidung
 
des Oberlandesgerichts Karlsruhe betrifft die Erteilung einer Befreiung gemäß § 10 Abs« 2 Satz 1 Ehe! und die Bindung des Standesbeamten an eine solche Befreiung» Damit betrifft sie eine den Personenstand berührende Angelegenheit, somit eine solche der freiwilligen Gerichtsbarkeit»
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 Die Voraussetzungen für die Vorlage an den Bundesgerichtshof liegen vor. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat eine Vorschrift des Bundesrechts, nämlic den Art. 13 EGBGB, anders ausgelegt als das vorlegende Oberlandesgericht. Auch die Bestimmungen des internationalen Privatrechts gehören zu den Vorschriften des 3undesrechts im Sinne des § 28 Abs. 2 EGG (Keidel aaO, Anm. 16). Der Anwendbarkeit des § 28 Abs» 2 EGG steht nicht entgegen, daß gemäß Art. 13 EGBGB, auf aus disches Recht zurückgegriffen werden muß» Schließlich beruht auch die 'Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf der vom vorlegenden Oberlandesgericht nicht gebilligten Rechtsauffassung. Einmal ist nach dieser Auffassung dann, wenn die Verlobte bei der Eheschließung eine Erklärung nach § 6 Abs. 2 RuStaG abgib: für die Anwendung des spanischen Rechts kein Raum me Weiter ist nach dieser Auffassung der Standesbeamte g halten, die Voraussetzungen für die Beurkundung der Eheschließung als gegeben anzusehen, wenn die mit der Befreiung verbundene Auflage bei der Eheschließung durc^,,, Unterzeichnung der Erklärung erfüllt wird. Diese Auffassung wird vom vorlegenden Oberlandesgericht nicht ■ get
 
Der Bundesgerichtshof ist daher nach § 28 Abs. 2 FGG in Verbindung mit § 48 PStG zur Entscheidung über das Rechtsmittel zuständige
III.
1.	Es ist über eine nach l§ 4-9 PStG in Verb, mit § 29 PGG zulässige weitere Beschwerde der Aufsichtsbehörde des Standesbeamten zu entscheiden.. Die - unbefristete -Beschwerde ist formgerecht eingelegt.
2.	In der Sache selbst ist der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts beizutreten.
a) Das Gesetz will mit der Bestimmung des § 10 EheG dem Standesbeamten die Prüfung erleichtern, ob das maßgebende Heimatrecht des Ausländers die Eheschließung erlaubt'(RGZ 152, 25, 35; vgl. auch § 407 Abs. 1 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden - DA - Neufassung 1958). Das Zeugnis der ausländischen Behörde bindet jedoch den Standesbeamten nicht. Er kann gleichwohl prüfen, ob ein Ehe-hindernis vorliegt, und die Mitwirkung bei der Eheschließung ablehnen, wenn er der Überzeugung ist, daß die Eheschließung verboten ist. Dies ist allgemeine Meinung (BGB-RGRK, 10./1T. Aufl., Anm, 2 zu § 10 EheG; Vogel in Soergel/Siebert, 9= Aufl., Anm. 11 zu § 10 EheG; Palandt/lauterbach, '25. Aufl., Anm. 2 zu § 10 EheG; Massfeller, 2. Aufl., Anm. 1 zu § 10 EheG; Gernhuber, Lehrbuch des Pamilienrechts, § 10 XI, S. 9Q)° Das Röichsgericht hat allerdings in der vorerwähnten Entscheidung zur Frage des Prüfungsrechts des Standesbeamten nicht Stellung genommen. Es hat aber auch für
 
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den Pall, daß ein Ehefähigkeitszeugnis einer ausländischen Behörde bei der Eheschließung vorlag, die Befugnis der Gerichte, die Frage der Wirksamkeit der Eheschließung nachzuprüfen, ohne Einschränkung bejaht. Daher muß auch dem Standesbeamten die Möglichkeit offenstehen, die Frage der Wirksamkeit einer beabsichtigten Eheschließung in dem in § 45 PStG vorgesehenen Verfahren durch die Gerichte überprüfen zu lassen. Es kann nicht rechtens sein, die gerichtliche Prüfung der Gültigkeit einer Ehe auf bereits geschlossene Ehen zu beschränken.
Eine andere Beurteilung ist auch dann nicht ge- | boten, wenn der Oberlandesgerichtspräsident gemäß '§ 10,
Abs. 2 EheG den ausländischen Verlobten von der Bei-
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bringung eines Ehefähigkeitszeugnisses befreit. Diese Befreiung tritt an die Stelle des Ehefähigkeitszeug- 1 nisses. Der über den Antrag auf Befreiung entscheidend^ Oberlandesgerichtspräsident übernimmt die Funktion der inneren Behörde des Heimatlandes (Oernhuber aaO., S. 9]J Die Befreiung kann daher grundsätzlich keine stärkere« Wirkung haben als das Zeugnis der ausländischen Behördfg das sie ersetzen soll. Somit hindert auch die Befreiun&fc:-von der Beibringung des ausländischen Ehefähigkeitszeug®^-nisses den Standesbeamten nicht an der Prüfung, ob ein|R: Ehehindernis vorliegt (OLG München in StAZ 1950, 130; BGB-RGRK, Anm. 53 zu § 10 EheG, dmv.L ; vgl. auch §
DA). 01) der Standesbeamte auch dann noch eine solche Prüfung vornehmen kann, wenn über die Befreiung eine gerichtliche Entscheidung in dem in den Bestimmungen der §§ 23 ff EGGVG vorgesehenen Verfahren ergangen ist kann offen bleiben, da diese Voraussetzung hier nicht gegeben ist.
Fach allem "bindet die vom Oberlandesgerichts-präsidenten gemäß § 10 Abs» 2 EheG, erteilte Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses den Standesbeamten nicht» Er kann gleichwohl die Mitwirkung bei der Eheschließung ablehnen, wenn er der Überzeugung ist, daß die Eheschließung verboten ist»
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b) Der S,enat hat in der Entscheidung vom 12» Februar 1964 - IV AR (VZ) 39/63 (BGHZ 41, 137) - ausgesprochen, daß einem Spanier katholischen Glaubens, der in Deutschland eine Deutsche heiraten will, deren erste Ehe mit einem Deutschen durch ein deutsches Scheidungsurteil geschieden worden ist, sofern diese erste Ehe nach kanonischem und damit auch nach spanischem. Recht wirksam zustande gekommen war, Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses bei Lebzeiten des ersten Ehemannes nicht erteilt werden kann» Diese Entscheidung ist damit begründet, daß nach dem gemäß Art» 13 EGBGB maßgeblichen spanischen Recht die beabsichtigte Eheschließung wegen Doppelehe nichtig wäre, und daß die Anwendung spanischen Rechts, für das die Bestimmungen des kahonischen Rechts über die Unauflöslichkeit der Ehe maßgebend sind, nicht nach Art» 30 EGBGB ausgeschlossen ist» In einer nicht veröffentlichten Entscheidung vom gleichen Tage - IV AR (VZ) 40/63 - hat der Senat dieselbe Auffassung auch für den Fall vertreten, daß eine katholische Spanierin einen geschiedenen Deutschen heiraten will» Auf die Begründung der ersterwähnten Entscheidung des Senats, die auch der Entscheidung IV AR (VZ) 40/63 zugrunde liegt, wird Bezug genommen» Der Senat hat in dieser letzteren Entscheidung die Erage, ob einer katholischen Spanierin die Befreiung unter der Auflage, daß
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sle eine Erklärung nach. § 6 RuStaG abgibt, erteilt werden kann, und ob bei Abgabe einer solchen Erklärung™» das nach spanischem Recht bestehende Verbot der Doppel- § ehe der beabsichtigten Eheschließung nicht mehr entgegensteht, der Standesbeamte folglich die Eheschließung vornehmen kann, nicht erörterte Die Präge ist jedoch aus den beiden Entscheidungen zugrunde liegenden Grüncäjj zu verneinen,,
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Nach § 6 RuStaG in der Passung des Dritten Gesetzeil; zur Regelung von Prägen der Staatsangehörigkeit vom 19» August 1957 (BGBl I 1251) hat eine Ausländerin, die mit einem Deutschen die Ehe schließt, Anspruch auf EiaH bürgerung (Abs» 1) „ Y/ird die Ehe vor einem deutschen Standesbeamten geschlossen, so kann die Ausländerin die deutsche Staatsangehörigkeit auch dadurch erwerbe^ daß sie bei der Eheschließung zu Protokoll des Stande beamten erklärt, deutsche Staatsangehörige werden zu wollen (Abs, 2), Entgegen der vom Oberlandesgericht Karlsruhe vertretenen Auffassung kann jedoch die Verpflichtung wie die Bereitschaft zur Abgabe einer sol~f chen Erklärung eine andere Beurteilung der Präge der Ehefähigkeit der Ausländerin nicht rechtfertigen. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch eine Ausländerin hat die Eheschließung zur Voraussetzung, Nach Art, 13 EGBGB sind aber die tatsächlichen Rechtsverhältnisse maßgebend, die vor der Eheschließung und bis zu dieser bestehen, nicht aber die Verhältnisse, die durch die Eheschließung erst geschaffen werden sollen. Es geht folglich nicht mn, jeweils auf die Ver hältnisse, wie sie durch die Eheschließung begründet
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werden, abzustellen,. Deshalb ist für die Eheschließung
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einer Spanierin auch dann, Iwenn die Verlobte eine Erklärung nach § 6 RuStaG hei der Eheschließung abzugeben bereit ist, das spanische Recht maßgebend, nicht aber deutsches Rechte Die Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe bedeutet im Ergebnis eine Änderung des Arte 13 EGBGB dahingehend, daß für eine ausländische Verlobte, die eine Erklärung nach § 6 RuStaG abzugeben bereit ist, auf Grund dieser Bereitschaft nicht ihr Heimatrecht, sondern deutsches Recht für diei Eingehung der Ehe maßgebend ist» Dies widerspricht aber dem eindeutigen Wortlaut des Art» 13 Abs» 1 EGBGB, nach dem das Heimatrecht der Verlobten maßgebend ist«. Diese klare gesetzliche Regelung kann auch nicht mit der Begründung als unbeachtlich angesehen werden, daß hier der in dieser Bestimmung zu dem Ausdruck gekommene Schutzgedanke nicht mehr durchgreife. Einmal kann es dieser Umstand nicht recht-fertigen, eine Gesetzesvorschrift entgegen ihrem eindeutigen Wortlaut auszulegen. Außerdem trifft die Erwägung des Oberiandesgerichts Karlsruhe deshalb nicht zu, weil die Ausländerin, falls sie, sei es allein, sei es mit dem deutschen Ehegatten, in ihr Heimatland übersiedelt, damit rechnen muß, daß ihre Ehe nach den Gesetzen ihres HeimatStaates nicht anerkannt würde und ihr wegen ihrer Eheschließung Schwierigkeiten bereitet werden würden.	'

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Die Ehefähigkeit einer Ausländerin, die einen deutschen Staatsangehörigen heiraten will, ist somit gemäß Art. 13 EGBGB auch dann nach ihrem Heimatrecht
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zu beurteilen, wenn sie bereit ist, bei der Eheschließung

vor dem deutschen Standesbeamten gemäß § 6 Abs» 2 RuStaG zu Protokoll des Standesbeamten zu erklären deutsche Staatsangehörige werden zu wollen»
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Nach allem hat das Landgericht ohne Rechts die Beschwerde des Senators für Inneres zurüekgewi
 Die weitere Beschwerde ist daher unbegründet muß zurückgewiesen werden»
Die Entscheidung ist nicht darauf abgestellt, daß die Befreiung mit Ablauf des 12» Juli 1966 ihre Wirksamkeit verloren hat» Der Senat hat davon abgesehen, die Beteiligten zu veranlassen, erneut um eine Befreiung1 nach § 10 EheG nachzusuchen» Denn aus den Gründen der Entscheidung ist ersichtlich, daß der Standesbeamte auch im Palle einer solchen erneuten Befreiung die Eheschließung ablehnen darf«
Daß hier nach spanischem Recht der Eheschlie das Verbot der Doppelehe entgegenstehen würde, ist bereits dargelegt»	1
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