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BGH · IV ZB 242/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 242/79

Auf die weitere Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wird der Beschluß des 1. Dezember 1978 eine Vereinbarung, nach der die betriebliche Zusatzversorgung des Antragsgegners und die Versorgungsanwartschaften der Antragstellerin aus dem Versorgungsausgleich ausgenommen werden sollten, so daß nur die gesetzlichen Rentenversicherungsansprüche des Antragsgegners in den Versorgungsausgleich einzubeziehen seien. Mai 1979 hat das Amtsgericht - Familiengericht -die Ehe der Parteien geschieden und u. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Antragstellerin während der Ehe keine Rentenanwartschaften erworben habe, und hat bei der Berechnung des Ausgleichs allein die gesetzlichen Renten- Juni 1979 zugestellte Entscheidung legte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte mit Schriftsatz vom 29. Oktober 1979 ein, in dem sie den Antrag ankündigte, den Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung der tatsächlich erworbenen Rentenanwartschaften beider Parteien durchzuführen, und diesen Antrag im einzelnen begründete. Oktober 1979 hat das Oberlandesgericht die Beschwerde als unzulässig verworfen, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich die formund fristgerecht eingelegte und begründete weitere Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. In diesem Falle reicht es aus, daß der Beschwerdeführer - und sei es auch nur in kurzer Form - ausführt, warum er sich durch die angefochtene Entscheidung beschwert fühlt (BGH NJW 1979, 1989 = FamRZ 1979, 909 = MDR 1979, 1006; Senatsbeschluß vom 14. Mai 1979 im Blick auf den Versorgungsausgleich mißbilligt wird; eine Angabe der Anfechtungsgründe im einzelnen, wie sie in dem Da gegen die Zulässigkeit der Beschwerde auch im übrigen keine Bedenken bestehen, war auf die weitere Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte der Beschluß des Oberlandesgerichts vom 23.

Zitierte Normen: § 83 AngVersG § 519 ZPO
RentenanwartschaftengesetzlichBeschwerdeVersorgungsausgleichSchriftsatz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
SS
IV ZB 242/79 BESCHLUSS
in der Familiensache der Frau Elisabeth W	geborene	Öl
 Antragstellerin,
- Prozeßbevollmächtigte I. Instanz:
gegen
 Herrn Giso Erwin W
, I# d» B{
6,
Antragsgegner,
 Prozeßbevollmächtigte
I. Instanz:	Rechtsanwälte
 Weitere Beteiligte und Beschwerdeführerin:
traße 2,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. März 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Lohmann, Dr. Seidl und Dr. Blumenrohr
 beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wird der Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Oktober 1979 aufgehoben.
Gründe :
In der vorliegenden Scheidungsverbundsache trafen die Parteien im ersten Rechtszug am 14. Dezember 1978 eine Vereinbarung, nach der die betriebliche Zusatzversorgung des Antragsgegners und die Versorgungsanwartschaften der Antragstellerin aus dem Versorgungsausgleich ausgenommen werden sollten, so daß nur die gesetzlichen Rentenversicherungsansprüche des Antragsgegners in den Versorgungsausgleich einzubeziehen seien. Durch Urteil vom 23. Mai 1979 hat das Amtsgericht - Familiengericht -die Ehe der Parteien geschieden und u. a. den Versorgungsausgleich durchgeführt. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Antragstellerin während der Ehe keine Rentenanwartschaften erworben habe, und hat bei der Berechnung des Ausgleichs allein die gesetzlichen Renten-
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Versicherungsansprüche des Antragsgegners zugrunde gelegt. Gegen die am 7. Juni 1979 zugestellte Entscheidung legte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte mit Schriftsatz vom 29. Juni 1979 Beschwerde ein, die am 2. Juli 1979 bei dem Oberlandesgericht einging. In der Beschwerdeschrift heißt es u. a.:
"Es wird beantragt, das Urteil vom 31. Januar 1979 dahingehend abzuändern, daß die Antragsgegnerin entgegen der Entscheidung des Gerichts während der Ehezeit Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat. Eine Auskunft über die Höhe der auf die Ehezeit entfallenden Rentenanwartschaften kann erst gegeben werden, wenn das Verfahren über die Auskunftserteilung gemäß § 83 AVG durchgeführt wurde."
Am 17. Oktober 1979 ging der Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 10. Oktober 1979 ein, in dem sie den Antrag ankündigte, den Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung der tatsächlich erworbenen Rentenanwartschaften beider Parteien durchzuführen, und diesen Antrag im einzelnen begründete. Durch Beschluß vom 23. Oktober 1979 hat das Oberlandesgericht die Beschwerde als unzulässig verworfen, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich die formund fristgerecht eingelegte und begründete weitere Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.
Das Rechtsmittel ist sachlich gerechtfertigt.
Da der Schriftsatz vom 10. Oktober 1979 bei dem Beschwerdegericht zu spät einging (§§ 621 e Abs. 3,
 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO), kommt es darauf an, ob die
IS
 
rechtzeitig eingereichte Beschwerdeschrift vom 29. Juni 1979 zugleich eine ausreichende Begründung dieses Rechtsmittels enthält.
Bei der Auslegung von Prozeßhandlungen, zu denen auch die Rechtsmittelbegründung gehört, sind die für die Auslegung von Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Rechtsgrundsätze entsprechend anzuwenden (BGH VersR 1974, 194). Dem Revisionsgericht oder Beschwerdegericht obliegt es, die vom Vorderrichter einer Prozeßhandlung beigelegte Deutung nachzuprüfen (BGHZ 4, 328, 334; vgl. auch BGH VersR 1978, 181).
Es kann dahinstehen, ob der Inhalt der Beschwerdeschrift den Anforderungen genügen würde, die an eine Berufungsbegründung zu stellen wären (vgl. § 519 Abs. 3 ZPO). Der Inhalt entspricht jedenfalls den Erfordernissen, die für die Begründung einer (Erst-)Beschwerde nach Maßgabe des § 621 e Abs. 1 ZPO erfüllt sein müssen, dessen Abs. 3 Satz 2 lediglich die entsprechende Anwendung des § 519 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO vorschreibt. In diesem Falle reicht es aus, daß der Beschwerdeführer - und sei es auch nur in kurzer Form - ausführt, warum er sich durch die angefochtene Entscheidung beschwert fühlt (BGH NJW 1979, 1989 = FamRZ 1979, 909 = MDR 1979, 1006; Senatsbeschluß vom 14. November 1979 - IV ZB 85/79 -; siehe auch BGH FamRZ 1979, 232 = NJW 1979, 766 = VersR 1979, 354 = MDR 1979, 480). Der Inhalt der Beschwerdeschrift vom 29. Juni 1979 läßt aber hinreichend deutlich erkennen, was an dem Urteil vom 23. Mai 1979 im Blick auf den Versorgungsausgleich mißbilligt wird; eine Angabe der Anfechtungsgründe im einzelnen, wie sie in dem
 
Schriftsatz vom 10. Oktober 1979 enthalten sind, war entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht geboten.
Da gegen die Zulässigkeit der Beschwerde auch im übrigen keine Bedenken bestehen, war auf die weitere Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte der Beschluß des Oberlandesgerichts vom 23. Oktober 1979 aufzuheben.
Dr. Grell	Knüfer