Verfolgte, die früher österreichische Staatsangehörige waren, diese Staatsangehörigkeit aber vor dem Beginn der Verfolgung verloron und er3t nach dem Abschluß der Verfolgung, ohne rückwirkende Kraft, v/iedor erworben haben, sind nicht nach § 166 c BEG von der Entschädigung ausgeschlossen. Bas Berufungsgericht hat durch Toilurtcil die Entscheidung des Landgerichts geändert und der Klägerin als Entschädigung für Schaden an Loben vorerst die Mindestrente zugebilligt. September 1965 (BGBl I 1315) eingefügton Vorschrift des § 166 c BKG finden die Vorschriften der §§ 149 bis 166 keine Anwendung auf Verfolgte, die Staatsangehörige eines Staates sind oder waren, zu dessen finanziellen Aufwendungen für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung die Bundesrepublik Deutschland auf Grund eines besonderen Vortrages in der Form einer ausdrücklichen Beteiligung beiträgt, es sei denn, daß der Verfolgte dieso Staatsangehörigkeit erst nach Beendigung der Verfolgung erworben hat. bedürftige neue Rechtsfrage von grundsätzlich er Bedeutung auf.Die Bestimmung des § 166 c BEG enthält lediglich eine formale Neufassung, nicht aber eine sachliche Änderung der Vorschrift des § 160 Abs. 2 Satz 2 a.P. BEG. Sio will auch an der Entschädigungo-bercchtigung österreichischer Staatsangehöriger, soweit eine solche auf Grund des § 150 BEG nach der bisherigen Rechtslage in Betracht kam, nichts ändern. 56) ist zu § 166 c ausgeführt: " Die Bestimmung übernimmt in allgemein gehaltener Form die bisherige Sonderregelung des §160 Aba. 2 Satz 2 BEG und betrifft den Ausschluß österreichischer und früherer österreichischer Staatsangehöriger. Der Wiedorgutmachungsausschuß des Deutschen Bundestages hat die Fassung der Regierungsvorlage dahin ergänzt, daß diejenigen - österreichischen Staatsangehörigon-nicht ausgeschlossen werden, die diese Staatsangehörigkeit erst nach Abschluß der Verfolgung erworben haben. In gleicher Weise könnten, ohne daß cs hierfür einer besonderen gesetzlichen Regelung bedurfte, diejenigen Verfolgten nicht ausgeschlossen werden, die vor dem Zusammenbruch der österreichisch-ungarischen Monarchie Staatsangehörige dieses Staates gewesen seien, aber nach dem ersten Weltkrieg nicht Staatsangehörige der Republik Österreich geworden seien (vgl, hierzu dao Urteil des BGH vom 7. Angesichts dieser Stellungnahmen der Gesctzge-bungsorganc kann kein rechtlicher Zweifel darüber bestehen, daß, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, die Vorschrift des § 166 c BEG die bisherige Sonderregelung des § 160 Abs. 2 Satz 2 BEG übernommen und klargestollt hat, daß - vorbehaltlich der in der Rechtsprechung des Senats aufgezeigten Ausnahmen - österreichische und frühere östex’reichischc Staatsangehörige auch nicht nach § 150 BEG anspruchsberechtigt sind. österreichische Staatsangehörige gewesen sind, spätor aber die Staatsangehörigkeit des Landes erworben haben, aus den sie vertrieben worden 3ind. Er hat in dieser Entscheidung die Anppruchsbercchtigung einer Verfolgten bejaht, die im Jahre 1923 durch ihre Ehe mit einem Staatenlosen ihre österreichische Staatsangehörigkeit verloren hatte, dadurch staatenlos geworden war und erst ira Jahre 1947 alo Staatenlose die Österreichische Staatsangehörigkeit wieder erworben hatte, Diese Auffassung hat der Senat im Urteil RzW 1965, 177 Nr. 26, auf das im vorerwähnten Schriftlichen Bericht des Wiedergut- . Nach dieser Entscheidung trifft der Grundsatz, daß österreichische Staatsangehörige nicht Vertriebene im Sinne des § 150 BEG sind, v/eil sie in der Republik Österreich einen Schutzstaat haben, der für sie zu sorgen verpflichtet ist, auf einen Verfolgten nicht zu, der vor dem ersten Weltkrieg die Staatsangehörigkeit eines zur österreichisch-ungarischen Doppelmonarchie gehörenden Staates besaß, später aber nicht die Staatsangehörigkeit der Republik Österreich, sondern die eines anderen Nachfolgestaates der Doppelmonarchie,erworben hat. Nach allem geht aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 166 c BEG in Verbindung mit der Rechtsprechung des Senats zweifelsfrei hervor, daß Verfolgt o, die früher östei’rcichische Staatsangehörige v/aren, diese Staatsangehörigkeit aber vor den Beginn der Verfolgung verloren und erst noch dem Abschluß der Verfolgung, ohne rückwirkenc.o Kraft, wieder erworben haben, nicht nach § 166 c BEG von der Entschädigung ausgeschlossen sind.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BEG § 166 c Verfolgte, die früher österreichische Staatsangehörige waren, diese Staatsangehörigkeit aber vor dem Beginn der Verfolgung verloron und er3t nach dem Abschluß der Verfolgung, ohne rückwirkende Kraft, v/iedor erworben haben, sind nicht nach § 166 c BEG von der Entschädigung ausgeschlossen. BGH, Beschluß v. 14. Juli 1966 - jy ZB 242/66 OLG Köln LG Köln BUNDESGERICHTSHOF IV ZB 242/66 BESCHLUSS in der Entschädigungssache des Landes NordrheinWestfalen , vertreten durch den Regierungspräsidenten in Z s t r a ß c Beklagten und Beschwerdeführers gegen Frau Ernestine Hauptplatz Klägerin und Beschwerdegegnerin - Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt ~ 2 - Der IV„ Zivilsenat des Bundesgerichtshöfe hat unter Mitwirkung des Senatopräaidenten Ascher und der Bundesrichter Maaß, Wilden, Dr. Graf und von der Mühlen in der Sitzung vom 14. Juli 1966 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des beklagten Landes gegen die Nichtzulassung der Revision im Teilurteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenato) des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Dezember 1965 wird zurückgewieoen. Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels trägt das beklagte Land. Der Wert des Boschwerdegegenstandes wird auf 23.600 DM festgesetzt. Gründe: Die im Jahre 1894 in Wien geborene Klägerin hat im Jahre 1931 durch ihre Eheschließung mit dem jüdischen Baumeister Hugo DflHBl in Grusbach bei Znaim, der tschechoslowakischer Staatsbürger war, die Österreichische Staatsangehörigkeit verloren. Ihr Ehemann ist am 14. Oktober 1941 in dem Konzentrationslager Mauthausen gestorben. Im Jahre 1948 wurde der Klägerin erneut die österreichische Staatsangehörigkeit verliehen. Im Jahre 1949 kehrte die Klägerin aus der CSR nach Österreich zurück, wo sie seitdem lebt. .Mit einem am 27. April 1964 bei der Entschädigungsbehörde eingegangenem Antrag hat die Klägerin Entschädigungsansprüche angemeldot und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist gebeten. Mo Entschädigungo-behörde hat die Ansprüche abgolehnt. Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Bas Berufungsgericht hat durch Toilurtcil die Entscheidung des Landgerichts geändert und der Klägerin als Entschädigung für Schaden an Loben vorerst die Mindestrente zugebilligt. Die Revision hat es nicht zugelassen. Die gegen letztere Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde des beklagten Landes ist unbegründet. Nach der durch Art. I Nr. 99 des BEG-SchlußG vom 14. September 1965 (BGBl I 1315) eingefügton Vorschrift des § 166 c BKG finden die Vorschriften der §§ 149 bis 166 keine Anwendung auf Verfolgte, die Staatsangehörige eines Staates sind oder waren, zu dessen finanziellen Aufwendungen für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung die Bundesrepublik Deutschland auf Grund eines besonderen Vortrages in der Form einer ausdrücklichen Beteiligung beiträgt, es sei denn, daß der Verfolgte dieso Staatsangehörigkeit erst nach Beendigung der Verfolgung erworben hat. Diese Bestimmung steht nach der Auffassung dos Berufungsgerichts der Anspruchsberechtigung der Klägerin gemäß § 150 BEG nicht entgegen. Diese rechtliche Würdigung wirft keine der Klärung bedürftige neue Rechtsfrage von grundsätzlich er Bedeutung auf. Die Bestimmung des § 166 c BEG enthält lediglich eine formale Neufassung, nicht aber eine sachliche Änderung der Vorschrift des § 160 Abs. 2 Satz 2 a.P. BEG. Sio will auch an der Entschädigungo-bercchtigung österreichischer Staatsangehöriger, soweit eine solche auf Grund des § 150 BEG nach der bisherigen Rechtslage in Betracht kam, nichts ändern. Dies läßt die Entstehungsgeschichte der Vorschrift erkennen. In der amtlichen Begründung des Regierungc-entv.urfo (Deutscher Bundestag, 4. Wahlperiode, Drucks. IV/1550, S. 56) ist zu § 166 c ausgeführt: " Die Bestimmung übernimmt in allgemein gehaltener Form die bisherige Sonderregelung des §160 Aba. 2 Satz 2 BEG und betrifft den Ausschluß österreichischer und früherer österreichischer Staatsangehöriger. Die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sich mit einem Betrag von 95 Millionen DM im Rahmen dos deutsch-österreichischen Finanz- und Ausgleichsvertrages vom 27. November 1961 an den finanziellen Aufwendungen der Republik Österreich für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung. Entsprechend der Rechtsprechung des BGH vom 27. September 1961 (Rz\7 1962, S. 37) bezieht sich dieser Ausschluß auch auf die Fälle des § 150 BEG ". Der Entwurf geht also davon aus, daß durch die vorgesehene Neufassung an der auf Grund der Bestimmung des § 160 Abo. 2 Satz 2 a.F. BEG bestehenden Rechtslage nichts geändert werden soll. Der Wiedorgutmachungsausschuß des Deutschen Bundestages hat die Fassung der Regierungsvorlage dahin ergänzt, daß diejenigen - österreichischen Staatsangehörigon-nicht ausgeschlossen werden, die diese Staatsangehörigkeit erst nach Abschluß der Verfolgung erworben haben. Dies ist im schriftlichen Bericht des Wiedergutmachungsauoschuosco (Deutscher Bundestag, 4. Vfahlperiode, Drucks. IV/3423 zu Nr. 78 d - § 166 c, S. 15)-damit begründet, daß dieser Peroonenkreis in der Republik Österreich keinen Schutzstaat für die früheren Verfolgungs-Schaden habe und daher ein Ausschluß insofern nicht gerechtfertigt gewesen wäre. In gleicher Weise könnten, ohne daß cs hierfür einer besonderen gesetzlichen Regelung bedurfte, diejenigen Verfolgten nicht ausgeschlossen werden, die vor dem Zusammenbruch der österreichisch-ungarischen Monarchie Staatsangehörige dieses Staates gewesen seien, aber nach dem ersten Weltkrieg nicht Staatsangehörige der Republik Österreich geworden seien (vgl, hierzu dao Urteil des BGH vom 7. Oktober 1964, RzY/ 1965» S. 177), Angesichts dieser Stellungnahmen der Gesctzge-bungsorganc kann kein rechtlicher Zweifel darüber bestehen, daß, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, die Vorschrift des § 166 c BEG die bisherige Sonderregelung des § 160 Abs. 2 Satz 2 BEG übernommen und klargestollt hat, daß - vorbehaltlich der in der Rechtsprechung des Senats aufgezeigten Ausnahmen - österreichische und frühere östex’reichischc Staatsangehörige auch nicht nach § 150 BEG anspruchsberechtigt sind. Für die Auslegung des § 166 c BEG können sonach nur die vom Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 160 Abs. 2 a.P. BEG entwickelten Gesichtspunkte maßgebend sein. Dasselbe gilt für die Auslegung des § 150 BEG, soweit 3ich diese auf österreichische Staatsangehörige bezieht. Der Senat hat in der Entschoigung RzW 1962, 37 Nr. 21 zunächst ausgeführt, daß österreichische Staatsangehörige keine Entschädigungsansprüche noch § 150 BEG stellen könncr Er hat jedoch in der Entscheidung Rz\7 1962» 467 Nr. 31 klargestollt, daß dieser Grundsatz keine Anwendung auf / Volksdeutsche findet, die nur in früherer Zeit einmal österreichische Staatsangehörige gewesen sind, spätor aber die Staatsangehörigkeit des Landes erworben haben, aus den sie vertrieben worden 3ind. In einer weiteren, zu § 160 Abo. 2 BEG ergangenen Entscheidung (RzW 1963, 560 Nr. 31) hat der Senat ausgesprochen, daß eine neue Staatsangehörigkeit im Sinne de3 § 160 Abo. 2 Satz 1 BEG eino andere Staatsangehörigkeit als diejenige ist, die der Verfolgte in Zeitpunkt der Verfolgung beseooen und in der Folgezeit verloren hat. Er hat in dieser Entscheidung die Anppruchsbercchtigung einer Verfolgten bejaht, die im Jahre 1923 durch ihre Ehe mit einem Staatenlosen ihre österreichische Staatsangehörigkeit verloren hatte, dadurch staatenlos geworden war und erst ira Jahre 1947 alo Staatenlose die Österreichische Staatsangehörigkeit wieder erworben hatte, Diese Auffassung hat der Senat im Urteil RzW 1965, 177 Nr. 26, auf das im vorerwähnten Schriftlichen Bericht des Wiedergut- . machungsausochusoeo hingewiesen ist, bestätigt. Nach dieser Entscheidung trifft der Grundsatz, daß österreichische Staatsangehörige nicht Vertriebene im Sinne des § 150 BEG sind, v/eil sie in der Republik Österreich einen Schutzstaat haben, der für sie zu sorgen verpflichtet ist, auf einen Verfolgten nicht zu, der vor dem ersten Weltkrieg die Staatsangehörigkeit eines zur österreichisch-ungarischen Doppelmonarchie gehörenden Staates besaß, später aber nicht die Staatsangehörigkeit der Republik Österreich, sondern die eines anderen Nachfolgestaates der Doppelmonarchie,erworben hat. Aus diesen Entscheidungen ergibt sich der Grundsatz, daß Öoterreichcr, die die österreichische Staatsbürgerschaft vor dem ’'Anschluß" Österreichs an dao Deutsche Reich verloren und sie nach der Neuerrichtung Österreichs im normalen Einbürgerungsverfahren, also nicht rückwirkend, wieder erworben haben, von der Entschädigung nicht ausgeschlossen sind. Nach allem geht aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift des § 166 c BEG in Verbindung mit der Rechtsprechung des Senats zweifelsfrei hervor, daß Verfolgt o, die früher östei’rcichische Staatsangehörige v/aren, diese Staatsangehörigkeit aber vor den Beginn der Verfolgung verloren und erst noch dem Abschluß der Verfolgung, ohne rückwirkenc.o Kraft, wieder erworben haben, nicht nach § 166 c BEG von der Entschädigung ausgeschlossen sind. Ba somit die Rechtslage keiner erneuten Klärung bedarf, und auch die übrigen Voraussetzungen des § 219 Abc. 2 BEG nicht vorliegen, muß die sofortige Beschwerde des beklagten Landes mit der Kostonfclge aus § 97 Abs. 1 ZPO, § 225 Abs. 1 BEG zurückgewiesen v< er den. Ascher Br. Graf