Pie sofortige Beschwerde des Klägers gegen die älehtaulsssong der Revision isa kr teil des 4. Mm hat alt lücksiaht Auf die iron dem Kläger über den Beginn der geklagten keiden geaaehten woohneInden Angehen ungeachtet der Heranziehung des § 176 Aha. 2 BE(r die Verfolguagebe-diagthett der *»id©n sieht fentstellen können• Bi# fest-Stellung der Verfolgungsbedingtheit der Beiden ist, eie das Berufungsgericht weiter ausgefährt hat, aber auch dann nicht möglich, wenn bei der Prüfung des kausalsusammenhangs zwischen Beiden und Verfolgung von den eigenen Angaben des Klägers ausgegangen wird. Die nach l 220 BE<r gegen die Isichteulassunc der Revi«ion sultssige sofortige Besehwerde de« Kläger« i«t unbegründet. Die Feststellung de« Verfolgungstatbsstands gebärt ausschließlich sum Verantwortungsbereich des Tatsachengericht»• Angriffs gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts können ln Revleionaverfahren nicht erheben werden« Aus diesen ürund kann such die sofortige Beschwerde gegen die Slehtsulassung der Revision von selchen Angriffen nicht gsstütst werden« Wenn der Kläger weiter der Meinung ist» daß die Revision aufgrund der Neufassung des § 15 Abs« 2 UM ausulasaen sei« sc kann dis sofortige Beschwerde auch insoweit keinen Erfolg haben. BECr nicht ersichtlich int, ist die sofortige Beschwerde des Klägers mit der KoetenfoXg* aaa den |J 9t 5*PO und 22$ Ab».
BUNDESGERICHTSHOF IV SB 240/66 BESCHLUSS in der intaohädigungBaacüs d#* Ladislaus kstr.^P/ lerael, - FroÄaÄbevollraächtigtari Kidgar« und Baaahwardafüürara, Haohtamnwalt g9g*n 4ii Land Rheinland - Mill f ▼artretan durah da« Landaaant für WladargutaMtang und verwaltet« Afltelftls ff Beklagten und öeaohwerdegegner » Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher and der Bundes-rieht er Johanftsetit HaaS» bilden und Br. uraf in der Siisuug von $* Juni 1966 beschlossen! Pie sofortige Beschwerde des Klägers gegen die älehtaulsssong der Revision isa kr teil des 4. hivilssaats des 0herXandeagerloht* Sweibrückea vom 6. Oktober 1965 wird surUck-geiriesen. Pie Entscheidung ergeht gebühren- und aus-lagenfrei» die audergerichtiiohe* kosten dee Beeofcwerdeverfahren# trägt der Kläger. Gründe t Bas Berufungsgericht hat die vosa Kläger «egen lehadsna an Körper und Gesundheit geltend gemachten Int-sehädlgun^saneprüche als unbegründet angesehen. Mm hat alt lücksiaht Auf die iron dem Kläger über den Beginn der geklagten keiden geaaehten woohneInden Angehen ungeachtet der Heranziehung des § 176 Aha. 2 BE(r die Verfolguagebe-diagthett der *»id©n sieht fentstellen können• Bi# fest-Stellung der Verfolgungsbedingtheit der Beiden ist, eie das Berufungsgericht weiter ausgefährt hat, aber auch dann nicht möglich, wenn bei der Prüfung des kausalsusammenhangs zwischen Beiden und Verfolgung von den eigenen Angaben des Klägers ausgegangen wird. Ble Revision hat das Berufungsgericht hiebt zugelaesen,, weil seiner Ansicht nach keine ~ 3 - der Vorauasetnungen des § 219 Ah«. 2 ggo verlieft. Bi« EntScheidung, so führt da« Berufungsgericht au«, felge der Rechtsprechung de« Bundeegericat «ho f« und beruhe i;a Übrigen auf der tatsächlichen Würdigung de« Wlnssel-falls. Die nach l 220 BE<r gegen die Isichteulassunc der Revi«ion sultssige sofortige Besehwerde de« Kläger« i«t unbegründet. Die Angriffe de« Kläger« gegen die Entscheidung de« Berufungsgerichts liegen lag wesentlichen auf tatsächliches Gebiet. Er beanstandet die Feststellung de« Serufungsgeriehte, er habe 1» Zusammen hang aalt der Darstellung des YerfolgungstatBestands keine eindeutigen Angaben gemacht» als offensichtlich unrichtig. Die Feststellung de« Verfolgungstatbsstands gebärt ausschließlich sum Verantwortungsbereich des Tatsachengericht»• Angriffs gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts können ln Revleionaverfahren nicht erheben werden« Aus diesen ürund kann such die sofortige Beschwerde gegen die Slehtsulassung der Revision von selchen Angriffen nicht gsstütst werden« Wenn der Kläger weiter der Meinung ist» daß die Revision aufgrund der Neufassung des § 15 Abs« 2 UM ausulasaen sei« sc kann dis sofortige Beschwerde auch insoweit keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat alt Macht auf Balte 14 seines Drtells dis Auffassung vertreten, daß die geset«liehe Vermutung de« § ?/■: Abs« 2 und | 15 Abs« 2 BEB zugunsten des Klägers nicht suis Tragen kommen könne, fsnn das Berufungsgericht bei der Früfung dieser Frage die Auffassung vertritt, daä es die weehselvellen Angaben des Klägers nicht sulleßen» den mgtrnx der jstst fsstgeatellten Leiden schon in 4ehre 1945 für erwiesen ansusehenf so kommt die Vermutung der genannten Yorsehrlften eugtmsten dt» Kläger* nicht *ua Zug«. Jm auch »in non»tiger ö-rund für die Zulassung der Rdviaioa. nach § 219 <*!>•• 2. BECr nicht ersichtlich int, ist die sofortige Beschwerde des Klägers mit der KoetenfoXg* aaa den |J 9t 5*PO und 22$ Ab». 1 B6& *u~ ruckgewieaan werden . Ascher Wilden