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BGH

Gericht: BGH

beschlosseni hie Beschwerde gegen die lichtsulee-sung der Revision lm ürteil des 17. Februar 1954 verteilte er in Westberlin Flugzettel, auf denen im Zusammenhang nit der Diskussion der Europäischen f erteidigungsgemsinsch&ft Adenauer beschuldigt wurde, den Armen das Brot und den Müttern die sühne zu rauben. sie revision des Banoes hat der erkennende Senat das Berufungsurteil aufgehoben, la «weiten Berufungeverfahren hat das Kammergericht die Klage abgewiesen. Bie Beschwerde des Klägers gegen die nichtZulassung der Revision ist unbegründet. Es der berufungsrichter den Ausschlußtatbe-stanö des § 6 Abs. 1 Hr. 2 BIG durch die Verteilung der Flugzettel als erfüllt erachtete, brauchte er entgegen der Annahme der Beschwerde die Tätigkeit des Klägers als Funktionär der SED und der Gesellschaft für deutscherem jetische Freundschaft nicht aufzuklären, aus dem Urteil des erkennenden Senats ergibt sich, daß der Kläger durch jede von beiden Tätigkeiten von der Entschädigung ausgeschlossen werden konnte. Was die Flugsettelverteilung anlangt, eo hat der Berufungsrichter mit Recht ungeachtet seiner eigenen abweichenden Auffassung sugrundegelegt, daß der objektive Tatbestand des f 6 Aba. 1 Hr* 2 BEG gegeben sei. Entgegen den Ausführungen der Beschwer«» de hat er sich aber hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes, der Unterrichtung über die Siele der SKB, der Billigung dieser fiele und der Absicht,

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Volltext der Entscheidung

IV 2b 237/66
2492 035
Ent sch.-Sammlung des Senats
BUNDESGERICHTSHOF
E E S C H L ü S S
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her If, Sivilsenat de© Bundesgerichtshofs hat unser &5itvlrtnmg der Bundesrichter Johann sent, Wüstenberg, wilden, Br. Graf and von der Mühlen in der Bit sung von It. lies ember 1966
beschlosseni
 hie Beschwerde gegen die lichtsulee-sung der Revision lm ürteil des 17. Zivilsenats dee Kammergerichts Berlin vom 17* lezember 1965 wird surücfcge-wiesen.
ha© Besehwerdeverfahren ist gebühren-and auslagenfreii die aaBergerlentlichen Kosten trägt der Kläger.
Gründet
 Der Kläger verlangt intSchädigung wegen Freiheit ©Schadens, lach dem Zuseramenbruch wurde er einer der Leiter der Betiiebegruppen der SED und der Gesellschaft für deutsch-ao* jetisehe Freundschaft in einer Westberliner Bahnmeisterei der deutschen Reichs-bahn. Am 26. Februar 1954 verteilte er in Westberlin Flugzettel, auf denen im Zusammenhang nit der Diskussion der Europäischen f erteidigungsgemsinsch&ft Adenauer beschuldigt wurde, den Armen das Brot und den Müttern die sühne zu rauben.
Die Butschadiguagsbehdrde hat die® Kläger die in%Schädigung versagt, weil er öle freiheitliche demokratisch# GrundOrdnung bekämpft habe (§6 Abs*
 1 Hr. 2 BAG). bi® Klage hatte in beiden Instaasen Erfolg, au! sie revision des Banoes hat der erkennende Senat das Berufungsurteil aufgehoben, la «weiten Berufungeverfahren hat das Kammergericht die Klage abgewiesen.
Bie Beschwerde des Klägers gegen die nichtZulassung der Revision ist unbegründet.
Es der berufungsrichter den Ausschlußtatbe-stanö des § 6 Abs. 1 Hr. 2 BIG durch die Verteilung der Flugzettel als erfüllt erachtete, brauchte er entgegen der Annahme der Beschwerde die Tätigkeit des Klägers als Funktionär der SED und der Gesellschaft für deutscherem jetische Freundschaft nicht aufzuklären, aus dem Urteil des erkennenden Senats ergibt sich, daß der Kläger durch jede von beiden Tätigkeiten von der Entschädigung ausgeschlossen werden konnte.
Was die Flugsettelverteilung anlangt, eo hat der Berufungsrichter mit Recht ungeachtet seiner eigenen abweichenden Auffassung sugrundegelegt, daß der objektive Tatbestand des f 6 Aba. 1 Hr* 2 BEG gegeben sei. Entgegen den Ausführungen der Beschwer«» de hat er sich aber hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes, der Unterrichtung über die Siele der SKB, der Billigung dieser fiele und der Absicht,
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