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BGH · IV ZB 237/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 237/60

Die von der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet; denn es ist keiner der Gründe gegeben, aus denen allein nach § 219 BEG die Revision zugelassen werden darf« Die Klägerin hat nur Ansprüche nach dem BWGöD, wenn sie sich, als sie entlassen wurde, im Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn i«S« des § 2 BWGöD befunden hatte« Das Landgericht hat in seinem Urteil eingehend dargelegt, daß die praktische Tätigkeit der Klägerin beim Bezirksfürsorgeverband kein Vorbereitungsdienst io Sc dieser Bestimmung gewesen ist« Dieser Hechtsansicht ist auch das Berufungsgericht beigetreten» Insoweit sind keine Hechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden» Aus § 2 BWGöD ergibt sich, wie es auch der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 14° Dezember I960 IV ZR 179/60 entschieden hat, daß Vorbereitungsdienst i°S« dieser Bestimmung nur ein solcher sein kann, der einer Beamtenlaufbahn vorangestellt ist» Zwischen der betreffenden Beamtenlaufbahn und dem vorangestellten Vorbereitungsdienst muß ein enger Zusammenhang bestehen« Vor allem ist dem Begriff des Vorbereitungsdienstes im Sinne des § 2 aaO wesentlich, daß die Durchführung, Überwachung und Ausgestaltung dieses Vorbereitungsdienstes in der Hand des Dienstherrn der Beamtenlaufbahn, zu deren Vorbereitung der Dienst seiner Natur nach gehört, liegt? Das schließt nicht aus, daß nicht alle Ausbildungsabschnitte im Dienst dieses Dienst-herrn verrichtet werden» Entscheidend ist, daß dieser Dienstherr auch die Ausbildungsabschnitte überwacht, die außerhalb seines Bereichs abgeleistet werden, daß der Auszubildende hinsichtlich seiner Ausbildung auch d.ort den Weisungen und der Aufsicht dieses Dienstherrn unterliegt« Die praktische Ausbildung, deren sich eine Person unterziehen muß, um die allgemeine Befähigung für bestimmte Berufe zu erlangen, ist kein Vorbereitungsdienst i«S° dieser Bestimmung, wenn sie nicht in einem solchen engen Zusammenhang mit einer Beamtenlaufbahn steht * Sie ist es auch dann nicht, wenn sie bei öffentlichen Behörden abgeleistet wird und wenn der Bewerber beabsichtigt, nach erlangter Berufsbefähigung in den Dienst dieser Behörde zu treten» Die Tätigkeit als Medizinalpraktikant z»B», die abgeleistet werden mußte, um die Approbation als Arzt zu erlangen, ist daher auch dann kein Vorberei- des § 22 BV/GöD Ansprüche nach diesem Gesetz geltend machen könnte, beurteilt sich ausschließlich nach dem der Prüfung im Revisionsrechtszug nicht unterliegenden Landesrecht* Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, die den § 22 BWGöD selbst betreffen, sind in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden« Der Zulassungsgrund des § 219 Abs« 2 Nr« 5 BEG ist hier auch nicht gegeben* Es handelt sich dabei um eine spezielle Vorschrift, nach der die Revision allein für die Entscheidung der Präge der Zuständigkeit des im Verfahren angegangenen Landes zuzulassen ist« Es besteht kein Grund und es wäre unzweckmäßig, diese Vorschrift über ihren V/ortlaut hinaus auch in den Fällen anzuwenden, in denen streitig ist, weiche Behörde Dienstherr des Verfolgten i«So des § 22 BWGöD ist« Unmöglich ist es jedenfalls, sie dann anzuwenden, wenn diese Frage, wie in dem hier zu entscheidenden Fall, allein nach Landesrecht zu entscheiden ist«

Zitierte Normen: § 2 BWGöD § 222 BEG
LandGrundBEGMärzöffentlichBeamtenlaufbahnKlägerinVorbereitungsdienstHeidelbergBWGöD

Volltext der Entscheidung

2431 083
Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
BWöÖD § 2
Vorbereitungsdienst im Sinne des § 2 BWGÖD ist ein Bienst, der einer Beamtenlaufbahn vorangeht und dessen Überwachung, Durchführung und Ausgestaltung grundsätzlich dem Dienst-herrn obliegt, der auch Dienstherr der Beamtenlaufbahn ist, für deren Vorbereitung dieser Dienst seiner Natur nach diente
BGH, Besohlo Vo Ile Januar 1961 - IV ZB 237/60 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
IV_ZB_237/60
Beschluß
 In der Entschädigungssache
 der Brau Johanna 3) Stl
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte: Hechtsanwälte Bres
 und
gegen
 den Landkreis Hi
 vertreten durch den Landrat, Beklagten und Beschwerdegegner, Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt	in
 Streitverkündeter: Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Innenministerium Stl
 hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11» Januar 1961
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Hevision in dem Urteil des EntschadigungsSenats des Oberlandesgerichte in Karlsruhe vom 9* März I960 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewieseno Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben»
Bio 1910 geborene Klägerin trat im Jahre 1928 in die Städtische Soziale Frauenschule in Mannheim ein und bestand
2
)
am 11« März 1932 die staatliche Prüfung für Wohlfahrtspflegerinnen und Sozialbeamtinnen mit Hauptfach “Wirtschaftliche-und Arbeitsfürsorge“ mit der Gesamtnote “sehr gut“« Am l.Mai 1932 begann sie als halbtägig beschäftigte Praktikantin beim Bezirksfürsorgeverband Heidelberg-Land das für eine spätere staatliche Anerkennung als Wohlfahrtspflegerin gemäß §§ 16 und 17 der badischen Verordnung über die staatliche Prüfung von Sozialbeamtinnen und Wohlfahrtspflegerinnen vom 17« März 1921 (BadoGVBlo 3. 87) vorgeschriebene Probejahr in praktischer sozialer Arbeit abzuleisten« Aus Gründen ihrer jüdischen Abstammung wurde sie am 28„ März 1933 entlassen« Sie wanderte hierauf am 14« Mai 1933 von ihrem letzten Wohnsitz Heidelberg zunächst nach Frankreich und 1935 von dort nach Schweden aus, wo sie seither ansässig ist« Ihr Antrag, ihr Wiedergutmachung nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes zu gewähren, wurde vom Landratsamt Heidelberg mit Bescheid vom 15« Oktober 1957 als unbegründet zurückgewiesen« Die hierauf erhobene und zunächst gegen das Land Baden-Württemberg gerichtete, später mit Zustimmung des Landratsamts Heidelberg auf den Landkreis Heidelberg und fürsorglich gegen das Land umgestellte Klage hat das Landgericht mit Urteil vom 3» Juni 1958 abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zu-rückgewiesen und die Revision nicht zugelassen«
Die von der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet; denn es ist keiner der Gründe gegeben, aus denen allein nach § 219 BEG die Revision zugelassen werden darf« Die Klägerin hat nur Ansprüche nach dem BWGöD, wenn sie sich, als sie entlassen wurde, im Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn i«S« des § 2 BWGöD befunden hatte« Das
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Landgericht hat in seinem Urteil eingehend dargelegt, daß die praktische Tätigkeit der Klägerin beim Bezirksfürsorgeverband kein Vorbereitungsdienst io Sc dieser Bestimmung gewesen ist« Dieser Hechtsansicht ist auch das Berufungsgericht beigetreten» Insoweit sind keine Hechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden» Aus § 2 BWGöD ergibt sich, wie es auch der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 14° Dezember I960 IV ZR 179/60 entschieden hat, daß Vorbereitungsdienst i°S« dieser Bestimmung nur ein solcher sein kann, der einer Beamtenlaufbahn vorangestellt ist» Zwischen der betreffenden Beamtenlaufbahn und dem vorangestellten Vorbereitungsdienst muß ein enger Zusammenhang bestehen« Vor allem ist dem Begriff des Vorbereitungsdienstes im Sinne des § 2 aaO wesentlich, daß die Durchführung, Überwachung und Ausgestaltung dieses Vorbereitungsdienstes in der Hand des Dienstherrn der Beamtenlaufbahn, zu deren Vorbereitung der Dienst seiner Natur nach gehört, liegt? Das schließt nicht aus, daß nicht alle Ausbildungsabschnitte im Dienst dieses Dienst-herrn verrichtet werden» Entscheidend ist, daß dieser Dienstherr auch die Ausbildungsabschnitte überwacht, die außerhalb seines Bereichs abgeleistet werden, daß der Auszubildende hinsichtlich seiner Ausbildung auch d.ort den Weisungen und der Aufsicht dieses Dienstherrn unterliegt« Die praktische Ausbildung, deren sich eine Person unterziehen muß, um die allgemeine Befähigung für bestimmte Berufe zu erlangen, ist kein Vorbereitungsdienst i«S° dieser Bestimmung, wenn sie nicht in einem solchen engen Zusammenhang mit einer Beamtenlaufbahn steht * Sie ist es auch dann nicht, wenn sie bei öffentlichen Behörden abgeleistet wird und wenn der Bewerber beabsichtigt, nach erlangter Berufsbefähigung in den Dienst dieser Behörde zu treten» Die Tätigkeit als Medizinalpraktikant z»B», die abgeleistet werden mußte, um die Approbation als Arzt zu erlangen, ist daher auch dann kein Vorberei-
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tungsdienst für eine Beamtenlaufbalm, wenn der Medizinal-Praktikant diese Tätigkeit in einem öffentlichen Krankenhaus verrichtet und wenn er die Absicht gehabt hat, nach erlangter Approbation in den öffentlichen Gesundheitsdienst ein2utreten»
Pas Landgericht und ihm folgend das Oberlandesgericht haben auf Grund des anzuwendenden Landesrechts festgestellt, daß die praktische Tätigkeit, die die Klägerin verrichten mußte, um die staatliche Anerkennung als Wohlfahrtspfle-gerin zu bekommen, nicht allein bei öffentlichen Bienstherren erfolgen konnte, und daß sie auch nicht unter der Aufsicht eines Bienstherrn stand, in dessen öffentlichen Bienst eine Wohlfahrtspflegerin in der Regel trat, wenn sie die Anerkennung erhalten hatte und in den öffentlichen Bienst ein-treten wollte» Sie konnte auch bei privaten Wohlfahrtsorganisationen ausgeübt werden. Sie wurde von der Sozialen Frauenschule überwacht und diese entschied darüber, ob die Praktikantin das Ausbildungsziel erreicht hatte» Bas Gesuch um Anerkennung als Wohlfahrtspflegerin mußte bei der Schule eingereicht werden» Biese hatte den Antrag zusammen mit einem Zeugnis der Ausbildungsstätte und einem Gutachten der Schule über die Bewährung während der Ausbildungszeit an das Regierungspräsidium zur Entscheidung weiterzuleiten o
Nach diesen, der Nachprüfung im Revisionsrechtszug nach § 222 BEG entzogenen, Feststellungen kann es nicht zweifelhaft sein, daß die Klägerin sich nicht in einem Vorbereitungsdienst i»S. des § 2 BWGöB befunden hat» Insoweit ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden»
Auch sonst besteht kein Grund für die Zulassung der Revision, Bie Frage, welche Behörde als Bienstherr i»S»
 
des § 22 BV/GöD Ansprüche nach diesem Gesetz geltend machen könnte, beurteilt sich ausschließlich nach dem der Prüfung im Revisionsrechtszug nicht unterliegenden Landesrecht* Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, die den § 22 BWGöD selbst betreffen, sind in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden« Der Zulassungsgrund des § 219 Abs« 2 Nr« 5 BEG ist hier auch nicht gegeben* Es handelt sich dabei um eine spezielle Vorschrift, nach der die Revision allein für die Entscheidung der Präge der Zuständigkeit des im Verfahren angegangenen Landes zuzulassen ist« Es besteht kein Grund und es wäre unzweckmäßig, diese Vorschrift über ihren V/ortlaut hinaus auch in den Fällen anzuwenden, in denen streitig ist, weiche Behörde Dienstherr des Verfolgten i«So des § 22 BWGöD ist« Unmöglich ist es jedenfalls, sie dann anzuwenden, wenn diese Frage, wie in dem hier zu entscheidenden Fall, allein nach Landesrecht zu entscheiden ist«
Die Beschwerde mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO, § 225 Abs« 1 BEG zurückgewiesen werden«
Ascher Raske Johannsen	Maaß	Dr«	Graf