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BGH

Gericht: BGH

Ober die von der Klägerin geforderte Entschädigung zu dem Ausgleich ihrer gesundheitlichen Schäden hat das Landgericht noch nicht entschieden* Dagegen hat es ihr durch das Teilurteil vom 15- Mai 1957 die geforderte Haftentschädigung zugesprochen, die Klage aber insoweit abgewiesen, als sie wegen des Todes ihres Ehemanns eine Witwenrente gefordert hatDie Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zuruckgewiesen- Die Revision an den Bundesgerichtshof ist .nicht zugelassen worden- Gegen diese Hebenentscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die nicht näher begründete sofortige Beschwerde der Klägerin- Sie ist nach § 220 Abs-1 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs- 2 Hr- 1 und 2 BEG liegen nicht vor, da das Urteil des Berufungsgerichts auf der Würdigung der verfahrensrechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen beruht. Wie das Berufungsgericht mit Recht hervorgehoben hat, betrifft die Ver-rautung des Abs, 2 der genannten Vorschrift den ursächlichen Zusammenhang zwischen bestimmten Verfolgungsmaß-nahmen und dem Tod des Verfolgten, macht .aber die Feststellung der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen nicht entbehrlich. Die Benachteiligung und Verfolgung der polen nach der Besetzung der ehemals deutschen Gebiete fällt nicht unter diese Vorschrift, Auf den Feststellungen des Berufungsgerichts zu diesem Punkt beruht das Urteil, Bas Sevisionsgericht ist nicht befugt, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts nachzuprüfen.

Zitierte Normen: § 1 BEG
FeststellungAuschwitzBEGEhemannHachBerufungsgerichtsBeschwerdeKlägerinTodRevision

Volltext der Entscheidung

IJ_ ZB. 237/58
Beschluß
2514 053
In der Ent s chädi gungs s ache
 der Frau Minna F	in	HflD	in	Ho
 Hud^pstraße, Wohnwagen,
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch das Landes-entschädigungsamt in Kiel, Gartenstr. 7,
Beklagten und Beschwerdegegner,
 wird die Beschwerde der Klägerin gegen die Hi cht zulas sung der Revision in dem Urteil des 4« Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 9* Juli 1958 zuruekgewiesen„ Lie Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde zu tragen» Im übrigen ist das Beschwerdeverfahren gebühren-und auslagenfrei.
Der Wert des Besohwerdegegenstandes wird auf 12 »000 DM festgesetzt»
g r ü n d e ?
Die 69 Jahre alte Klägerin ist Zigeunerin. Hach ihren Angaben wohnte sie vor dem Kriege in Hakel bei Bromberg. Hach ihrer Darstellung betrieb dort ihr Ehemann, der ebenfalls Zigeuner war, einen Pferdehandelo Beide Eheleute wurden 1940 oder 1941 festgenommen und getrennt voneinander in mehreren Lagern festgehalten.
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 Wie die Klägerin weiter vorträgt, starb ihr Ehemann im Konzentrationslager Auschwitz, während $ie selbst die Lagerhaft überstanden hat*
Ober die von der Klägerin geforderte Entschädigung zu dem Ausgleich ihrer gesundheitlichen Schäden hat das Landgericht noch nicht entschieden* Dagegen hat es ihr durch das Teilurteil vom 15- Mai 1957 die geforderte Haftentschädigung zugesprochen, die Klage aber insoweit abgewiesen, als sie wegen des Todes ihres Ehemanns eine Witwenrente gefordert hatDie Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zuruckgewiesen- Die Revision an den Bundesgerichtshof ist .nicht zugelassen worden- Gegen diese Hebenentscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die nicht näher begründete sofortige Beschwerde der Klägerin- Sie ist nach § 220 Abs-1
BEG zulässig, aber nicht begründet-
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs- 2 Hr- 1 und 2 BEG liegen nicht vor, da das Urteil des Berufungsgerichts auf der Würdigung der verfahrensrechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen beruht. Hach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte das Berufungsgericht nicht die Überzeugung gewinnen, daß der vor dem Kriegsende im Konzentrationslager Auschwitz verstorbene Ehemann der Klägerin aus den in $ 1 EEG genannten Verfolgungsgründen nach Auschwitz deportiert worden ist- Sowohl das bei der Festnahme in Westpreußen angewandte Verfahren wie auch der Sammeltransport in Gemeinschaft von Bolen und Tschechen, schließlich die Kennzeichnung des Ehemanns der Klägerin im Lager selbst rechtfertigen nach der Überzeugung des Berufungsgerichts den Schluß, daß der Ehemann der Klägerin vom Tage seiner Festnahme bis zu
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seinem Tode in Auschwitz als Pole angesehen und behandelt worden ist- Ist er danach nicht aus den Gründen des § 1 BEG verfolgt worden, greift die Vermutung des § 15 Abs. 2 BEG nicht ein, wie der Wortlaut des § 15 Abs* 1 und 2 ohne weiteres ergibt. Wie das Berufungsgericht mit Recht hervorgehoben hat, betrifft die Ver-rautung des Abs, 2 der genannten Vorschrift den ursächlichen Zusammenhang zwischen bestimmten Verfolgungsmaß-nahmen und dem Tod des Verfolgten, macht .aber die Feststellung der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen nicht entbehrlich. Zu diesen Voraussetzungen gehört vor allem, daß es zu einer Verfolgung aus den Gründen des § 1 BEG gekommen ist. Die Benachteiligung und Verfolgung der polen nach der Besetzung der ehemals deutschen Gebiete fällt nicht unter diese Vorschrift,
 Auf den Feststellungen des Berufungsgerichts zu diesem Punkt beruht das Urteil, Bas Sevisionsgericht ist nicht befugt, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts nachzuprüfen. Bie Voraussetzungen des § 219 Abs, 2 Ere 1 und 2 liegen danach nicht vor, so daß die
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Beschwerde mit der Kostenfolge der §§ 2259 91 ZPO zu-rückgewiesen werden muß*
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Karlsruhe, den 12. November 1958 Bundesgerichtshof - IV. Zivilsenat -
Ascher
 Baske
Johannsen
 Maaß
Wilden