* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13* Januar 1966 wird zurückgewiesen» Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben, die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde hat die Klägerin zu tragen» der Erwerbsfähigkeit von 40 $ bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von insgesamt 50 $> zugrunde gelegte Die Klägerin fordert jetzt eine Witwenrente, mit der Begründung, der Myocardinfarkt und das dem Tode des Ehemanns vorangegangene Herz- und Gefäßleiden seien auf die Verfolgung zurückzuführen. Mit der nach § 220 Abs. 1 BEG zulässigen sofortigen Beschwerde will die Klägerin erreichen, daß die Revision durch den Bundesgerichtshof zugelassen wird. Daß in diesem Verfahren die frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Verfolgung und dem Tode des Ehemanns der Klägerin unabhängig von der Entscheidung über die Ursachenfrage im Verfahren auf Entschädigung des Gesundheitsschadens zu beurteilen ist, bezweifelt auch die Beschwerde nicht. Mit diesem Einwand zeigt die Beschwerde aber keine für eine Mehrzahl von künftigen Entscheidungen bedeutsame Rechtsfrage auf.Ob das Berufungsgericht das genannte Gutachten so verstehen konnte, daß die gesundheitliche Verfassung des Verstorbenen vor seinem Tode nicht mehr durch die vorangegangenen verfolgungsbedingten Belastungen nachteilig beeinflußt war, kann dahinstehen. Daß dieser Krankheitsverlauf nach Ansicht des Berufungsgerichts gegen eine meßbare Beeinflussung des Krankheitsverlaufs durch die Verfolgung spricht, kann auch die Beschwerde nicht in Zweifel ziehen.

Zitierte Normen: § 220 BEG § 285 ZPO § 219 BEG
VerfolgungBerufungsgerichtGutachtenTodBeschwerdeKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2488 063
Entseheidungssammlung d. Senats
BUNDESGERICHTSHOF
IV_Z B_235/66
BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 der Frau Paula Z
P-3t®B-House, Bi
N
Avenue,
 Klägerin und Beschwerdeführerin.
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
das Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen in DfliHBV, TMMBstraße^SV,
Beklagten und Beschwerdegegner.
2 -
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Bitzung vom 14. Juli 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Maaß, Wilden, Dr. Graf und von der Mühlen
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13* Januar 1966 wird zurückgewiesen»
Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben, die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde hat die Klägerin zu tragen»
G r ü n d_ e_L
Der am 31» März 1878 in Schlesien geborene, im Jahre 1935 nach Palästina ausgewanderte Ehemann der Klägerin wurde seit seinem 61. Lebensjahr im Auswanderungsland ärztlich behandelt, weil er unter Gefäßsklerose und hohem Blutdruck litt. Br verstarb im Alter von 74 Jahren infolge eines Myocardinfarkts.
Die Entschädigungsbehörde hat den Erben des Verstorbenen für die Zeit vom 1. April 1940 bis zu dem Lebensende des Verfolgten eine Entschädigung wegen der Kreislauf- und Degenerationserscheinungen gewährt und ihrer Berechnung eine abgrenzbare verfolgungsbedingte Verschlimmerung der genannten Leiden mit einer Minderung
’ '
V \j
 
der Erwerbsfähigkeit von 40 $ bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von insgesamt 50 $> zugrunde gelegte
 Die Klägerin fordert jetzt eine Witwenrente, mit der Begründung, der Myocardinfarkt und das dem Tode des Ehemanns vorangegangene Herz- und Gefäßleiden seien auf die Verfolgung zurückzuführen. Die Entschädigungsbehörde und die Entschädigungsgerichte haben den Anspruch abgelehnt. Das Berufungsgericht hat die Revision an den Bundesgerichtshof nicht zugelassen.
Mit der nach § 220 Abs. 1 BEG zulässigen sofortigen Beschwerde will die Klägerin erreichen, daß die Revision durch den Bundesgerichtshof zugelassen wird. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Daß in diesem Verfahren die frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Verfolgung und dem Tode des Ehemanns der Klägerin unabhängig von der Entscheidung über die Ursachenfrage im Verfahren auf Entschädigung des Gesundheitsschadens zu beurteilen ist, bezweifelt auch die Beschwerde nicht. Sie meint aber, das Berufungsgericht hätte aufgrund des von Prof. Dr. Arnold erstatteten ärztlichen Gutachtens den ursächlichen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Tod auch in diesem Verfahren nicht verneinen dürfen. Mit diesem Einwand zeigt die Beschwerde aber keine für eine Mehrzahl von künftigen Entscheidungen bedeutsame Rechtsfrage auf.
Ob das Berufungsgericht das genannte Gutachten so verstehen konnte, daß die gesundheitliche Verfassung des Verstorbenen vor seinem Tode nicht mehr durch die vorangegangenen verfolgungsbedingten Belastungen nachteilig beeinflußt war, kann dahinstehen. Auch v/enn diese
 
-I
y
Auslegung des Gutachtens § 285 ZPO verletzen würde, handelt es sich nur um eine für die Entscheidung des vorliegenden Palles bedeutsame Gesetzesverletzung. Im übrigen übersieht die Peschwerde, daß das Berufungsgericht in einer der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogenen Würdigung der Tatsachen entscheidend darauf abgestellt hat, daß die Erkrankung des Verfolgten bis in sein hohes Alter einen langsamen und gleichmäßigen Verlauf genommen hat. Daß dieser Krankheitsverlauf nach Ansicht des Berufungsgerichts gegen eine meßbare Beeinflussung des Krankheitsverlaufs durch die Verfolgung spricht, kann auch die Beschwerde nicht in Zweifel ziehen.
Diese Erwägungen liegen auf dem Gebiet der Tatsachenwürdigung. Sie können deshalb vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 Nr. 1 BEG liegen somit nicht vor. Aus diesen Gründen muß die sofortige Beschwerde der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 225 Abs. 1 BEG und § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.
Ascher	Maaß