Bas Berufungsgericht hat nicht festzustellen vermocht* daß der Kläger aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialissaus durch nationalsozialistische Gew<maßnahaien verfolgt worden ist (I 1 Aba. 1 BIX*)• Me Entscheidung beruht insoweit allein auf der de® Hi enter der ihtsacheninat&ne vorbehaltenen Feststellung und Würdigung de« Sachverhalt« und wirft keine grundsätzlichen Rechtsfragen auf.Die Frage» welchen Beweiswert Auskünfte oder Erklärungen der Geheimen Staatspolizei haben» und welche Schlüsse aus ihnen zu ziehen sind» läßt sich nient allgemein beantworten. Ille Beurteilung der Auskunft und des Verhaltens der Geheimen Staatspolizei durch das Berufungsgericht betrifft den Bimselfall und hat keime grundsätzliche Bedeutung. Voraussetzung für einen solchem Anspruch wäre nicht nur» daß der Kläger die nationalsozialistische Gewaltherrschaft bekämpfte, sondern daß er wegen solcher Bekämpfungshandlungen von den nationalsozialistischen Machthabern geschädigt wurde» ohne daß diese den Beweggrund der Handlungen erkannt hatten. Wenn der Kläger im Jahre 1941 unter dem Verdacht, Spionage getrieben zu haben, stand, so ist anderer« seits nicht festgestellt, daß er tatsächlich derartige Handlungen zugunsten der Kriegsgegner Deutschlands be* ging in der Absieht, damit die nationalsozialistische Gewaltherrschaft au bekämpfen; im Gegenteil hat das Be« rufungsgerieht auf seine im Jahr# 1936 abgegebene Brklä« rung hingewiesen, daß er für die deutsche Abwehr erfolg« reich tätig gewesen sei und TelefUmleitungen des englischen Geheimdienstes ausfindig gemacht und abgehört habe. Soweit der Kläger eine Widerstandatätigkelt darin sehen sollte, daß er bei den Vernehmungen durch die Geheime Staatspolizei diese von dsr Tüchtigkeit der Angehörigen der militärischen Abwehr, bei denen es sich möglicher* weise um Gegner des Nationalsozialismus handelte, zu überzeugen versucht habe, ist wiederum nicht festge* stellt, daS er gerade wegen eines solchen Verhaltens bei den Vernehmungen Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei. Da das Berufungsgericht nicht festge* stellt hat, dafi der gegen den Kläger ergangene Schutz* haftbefehl aus dem Gründen des § 1 WM erlassen worden ist, ist kein Kaum für die Anwendung des Grundsatzes, bad ein Anspruch auf gutSchädigung wegen Preiheitsscha« den* auch dann bestehen kann, wenn der Verfolgte ohne die Verfolgung ebenfalls in Haft gewesen wäre. Die nach § 219 Abs« t BM für ein# Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vör* i)ie sofortige Beschwerde des Klägers ist deshalb surüehsmweisen.
Abschr. z EntScheidungsSammlung des Senats BUNDESGERICHTSHOF X¥ &§ M3A/to& Beschluß in der Jfotech&d igungsaaehe d@sKsaf»mi3grSe<irg Klägers und Beschwerdeführers, - Br oseBhewcXlsBaht ig teri Rechtsanwalt gegen dem Breistaat lagern« vertreten durch die 3eairtalfinan*airektioa München, München 2, MeiserstraJe 8, Beklagten und BeecnwerdegQgHQr# Ber I¥. Zivilsenat des Bsmde#gerichtshcfe hat mt«r Mitwirkung der Bu»de«r±chter Johannaau« lüsten-bergf bilden * Ihr. Grat und von der Mühlen in der Sitzung vom 1b. Geaember 19B& beschlossen* Die sofortige Beschwerde des Klüger« gegen die Nichtzulassung der hevision in de® Urteil de» 18. Zivilsenats (i&tschädigungssenats) de« überlandeagerichts Münchs vom 25. Februar 1966 wird Gurückg@wiesen. Ber Klüger trägt die außergerichtlichen Kostern der sofortigen Beschwerde. Bas Terfähren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. g. * *»««» Bas Berufungsgericht hat nicht festzustellen vermocht* daß der Kläger aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialissaus durch nationalsozialistische Gew<maßnahaien verfolgt worden ist (I 1 Aba. 1 BIX*)• Me Entscheidung beruht insoweit allein auf der de® Hi enter der ihtsacheninat&ne vorbehaltenen Feststellung und Würdigung de« Sachverhalt« und wirft keine grundsätzlichen Rechtsfragen auf. Die Frage» welchen Beweiswert Auskünfte oder Erklärungen der Geheimen Staatspolizei haben» und welche Schlüsse aus ihnen zu ziehen sind» läßt sich nient allgemein beantworten. Mm ist selbstverständlich» daß bei der Würdigung von Erklärungen der Geheimen Staatspolizei deren Arbeitsweise und politischen Zielsetzungen in heehmmg gestellt werden müssen. Einen allgemeinem Satz, der dahin geht, daß den Äußerungen der Geheimen Staatspolizei nur unter ganz besonderen Umständen Glaubwürdigkeit zuerkannt werden könne, gibt es jedoch nicht. Ille Beurteilung der Auskunft und des Verhaltens der Geheimen Staatspolizei durch das Berufungsgericht betrifft den Bimselfall und hat keime grundsätzliche Bedeutung. Auch die Erwägung des Berufungsgerichts, daß die nationalsozialistischen Machthaber den Häger offen als politischen Gegner gekennzeichnet hätten, wenn sie ihn als einem solchen angesehen hätten, während sie bisweilen prominente Persönlichkeiten unter dem Vorwand» diese hätten sieh krimineller Delikte schuldig gemacht» ausgesehsltet hätten» kann keinem Amlaß zur Erörterung grundsätzlicher iechtsiragen geben. In dem Berufungsurteil finden sich keine Ausführungen darüber, ob der Kläger mach § 1 Abs. 3 Br. 2 MM anspruchsberechtigt sein könne. Voraussetzung für einen solchem Anspruch wäre nicht nur» daß der Kläger die nationalsozialistische Gewaltherrschaft bekämpfte, sondern daß er wegen solcher Bekämpfungshandlungen von den nationalsozialistischen Machthabern geschädigt wurde» ohne daß diese den Beweggrund der Handlungen erkannt hatten. Die von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ergeben zunächst nicht, daß die vor dem 2. Weltkrieg gegen den Kläger ergriffenen oder ihm drohenden Maßnahmen, denen er sich entzog, wegen solcher Taten* die in Wirklichkeit i ideratandanandlungen waren, durchgeführt wurden oder durehgefiihrt werden sollten. Wenn der Kläger im Jahre 1941 unter dem Verdacht, Spionage getrieben zu haben, stand, so ist anderer« seits nicht festgestellt, daß er tatsächlich derartige Handlungen zugunsten der Kriegsgegner Deutschlands be* ging in der Absieht, damit die nationalsozialistische Gewaltherrschaft au bekämpfen; im Gegenteil hat das Be« rufungsgerieht auf seine im Jahr# 1936 abgegebene Brklä« rung hingewiesen, daß er für die deutsche Abwehr erfolg« reich tätig gewesen sei und TelefUmleitungen des englischen Geheimdienstes ausfindig gemacht und abgehört habe. Soweit der Kläger eine Widerstandatätigkelt darin sehen sollte, daß er bei den Vernehmungen durch die Geheime Staatspolizei diese von dsr Tüchtigkeit der Angehörigen der militärischen Abwehr, bei denen es sich möglicher* weise um Gegner des Nationalsozialismus handelte, zu überzeugen versucht habe, ist wiederum nicht festge* stellt, daS er gerade wegen eines solchen Verhaltens bei den Vernehmungen Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei. Auf der Grundlage der Feststellungen des Beru« fungsgerichts scheidet ein Anspruch nach § 1 Abs. 3 Mr. 2 WM aus. Die Rechtslage ist insoweit klar. Min Grund, die Revision zusul&asen, besteht auch in diesem Zusammenhang nicht« Entgegen der Auffassung der sofortigen Beschwerde widerspricht das Berufumgsurteil nicht das Urteil des entscheidenden Senats, das IM BIG 1956 § 43 Hr. 16 ver« öffentlieht ist. Da das Berufungsgericht nicht festge* stellt hat, dafi der gegen den Kläger ergangene Schutz* haftbefehl aus dem Gründen des § 1 WM erlassen worden ist, ist kein Kaum für die Anwendung des Grundsatzes, bad ein Anspruch auf gutSchädigung wegen Preiheitsscha« den* auch dann bestehen kann, wenn der Verfolgte ohne die Verfolgung ebenfalls in Haft gewesen wäre. Die nach § 219 Abs« t BM für ein# Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vör* i)ie sofortige Beschwerde des Klägers ist deshalb surüehsmweisen. hie Kostenentscheidung beruht auf § 2j9 Abs. 1, I 225 Abs« 1 BJÜ# § 97 Abs. 1 ZBO. Johannsen Wüstenberg