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BGH · IV ZB 254/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 254/59

wird die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10» Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts München zurückgewiesen. Bas Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Das Berufungsgericht hat die Revision an den Bundesgerichtshof nicht zu-gelassen. Sie kann keinen Erfolg habeno Beide Tatsachengerichte haben den Anspruch des Klägers abgelehnt, weil die Verbringung eines politischen Häftlings in das Konzentrationslager Mauthausen keine Deportation darstellt. Diese Entscheidungen entsprechen der ständigen, vom Berufungsgericht im einzelnen angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem Begriff der Deportation in § 141 BEG. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es ohne rechtliche Bedeutung für das Revisionsgericht, ob die Entschädigungsbehörden der Länder auf Gnund einer Vereinbarung § 141 BEG jetzt in einem für den Beschwerdeführer günstigen Sinne anwenden.

Zitierte Normen: § 141 BEG § 97 ZPO
BEGMünchenVereinbarungBundesgerichtshofBayerEntschädigungsbehördenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
2423 005
BEC- §§ 219, 222
Vereinbarungen zwischen den obersten Entschädigungsbehörden der Länder, durch die die Auslegung von Vorschriften des Bunde sent Schädigungsgesetzes durch die Entschädigungsbehörden einheitlich geregelt werden sollen,schaffen kein der Nachprüfung durch den Bundesgerichtshof unterliegendes Rechto
BGH Beschluß vom 25o September 1959 - IV ZB 254/59 -
OLG München LG München
IV ZB_234/59
Beschluß
 In der EntschädigungsSache
 des Josef F Straße 0,
in
 Klägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter:
in
 gegen
den Freistaat Bayern, vertreten durch die Finanzmittel-stelle München des Landes Bayern in München 2, Meiserstr. 8,
wird die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10» Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts München zurückgewiesen. Bas Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
Ber im Jahre 1896 in Fürth in Bayern geborene Kläger wurde nach Verbüßung einer. Zuchthausstrafe im August 1940 als politischer Gegner der nationalsozialistischen Zwangs- * herrschaft in das Konzentrationslager Mauthausen bei Linz a.d.Bonau verbracht. Bort wurde er am 5. Mai 1945 befreit, danach kehrte er wieder an seinen Wohnort Fürth zurück.
Beklagten und Beschwerdegegner,
 Gründe :
Für den Schaden an Freiheit, Körper und Gesundheit, Eigentum und Vermögen ist der Kläger bereits entschädigt
 worden»
 
In diesem Verfahren begehrt der Kläger Soforthilfe für Rückwanderer nach § 141 BEG. Die Entschädigungsbehörde hat den Anspruch abgelehnt. Die gegen diese Entscheidung erhobene Klage blieb in beiden Rechtszügen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision an den Bundesgerichtshof nicht zu-gelassen. Gegen diese Nebenentscheidung wendet sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde. Sie kann keinen Erfolg habeno Beide Tatsachengerichte haben den Anspruch des Klägers abgelehnt, weil die Verbringung eines politischen Häftlings in das Konzentrationslager Mauthausen keine Deportation darstellt. Diese Entscheidungen entsprechen der ständigen, vom Berufungsgericht im einzelnen angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem Begriff der Deportation in § 141 BEG. Bi® vom Beschwerdeführer hiergegen erhobenen Einwendungen geben keinen Anlaß, hierzu nochmals Stellung zu nehmen. Auch im übrigen bedarf diese Präge im Hinblick auf Zahl und Inhalt der vorliegenden Urteile keiner weiteren Entscheidung durch das Revisionsgericht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es ohne rechtliche Bedeutung für das Revisionsgericht, ob die Entschädigungsbehörden der Länder auf Gnund einer Vereinbarung § 141 BEG jetzt in einem für den Beschwerdeführer günstigen Sinne anwenden. Eine solche Vereinbarung ist trotz ihres Anwendungsgebietes niemals Bundesrecht, da die nach dem Grundgesetz (Art. 76 ff) zur Mitwirkung berufenen Gesetzgebungsorgane des Bundes das Bundesentschädigungsgesetz nicht ergänzt oder geändert haben» Selbst wenn daher die Ländervereinbarung für die Anwendung des § 141 BEG durch die Entschädigungsbehörden Grundsätze enthält, die von der Auslegung des § 141 BEG durch die.. Gerichte abweichen, kann hierauf die Revision nicht gestützt werden (§§ 219, 222 BEG).
 
Pie sofortige Beschwerde muß daher mit der Kostenfolge aus §§ 209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEO, § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.
Karlsruhe, den 25. September 1959 Bundesgerichtshof - IV. Zivilsenat -
Ascher
 Baske
VoWerner
 Wüstenberg
Maaß