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BGH · IV ZB 252/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 252/58

Beklagten und Beschwerdegegner, hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Hach Kriegsende wurde der Kläger als Oberregierungs-rat in den Dienst des Landes Hessen wieder eingestellt und am 1. Der Kläger hat Entschädigung mit der Behauptung begehrt, ohne die nationalsozialistische Verfolgung und vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wäre er Finanz-Präsident oder Ministerialrat geworden. 3. die Entscheidung über den Anspruch auf Ausgleichs-entSchädigung nach § 22 Abs.3 hess.EntschG vom 10* August 1949 (HessGVBl 1949, 101) Vorbehalten. ob das Gericht bei seiner nach dem BEG zu treffenden Entscheidung an den auf Grund des BWGöD ergangenen Bescheid der Entschädigungsbehörde inhaltlich gebunden sei. Der Senat hat in früheren landesrechtlichen Verfahren ergangene Entscheidungen für Ansprüche nach dem BEG nicht als bindend angesehen (Urteile vom 12. November 1957 - IV ZR 200/57 NJW/RzW 1958, 118 Hr. 40); die in diesen Entscheidungen entwickelten Grundsätze hat der Senat auch in Fällen für anwendbar erklärt, in denen eine Entschädigung bereits auf Grund des BErgG festgesetzt war und nunmehr deren Erhöhung auf Grund des BEG begehrt wurde (Urteil vom 5.Februar 1958 - IV ZR 309/57 -? Die Frage, die die Beschwerde im Revisionsrechtszug entschieden haben will, bedarf keiner Klärung mehr, da hier nichts anderes gelten kann, als was in den angeführten Entscheidungen ausgesprochen ist. Berner halo der Kläger im vorliegenden Hechtsetreit eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu der Präge für erforderlich, was als "Vorschubleisten" zugunsten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, insbesondere in subjektiver Hinsicht, im Sinne des § 6 Abs, 1 Hr. 1 BEG zu verstehen sei. Weiterhin halt der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu der Frage für notwendig, unter we3>c>en Umständen das Handeln aus einer Notlage heraus einem Ausschluß der Stet Schädigung gemäß § 6 Abs. 1 ITr. 1 BEG entgegenstehe. Rechtsgrundsätzlich bedeutsam und im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungsbedürftig ist nach Ansicht des Klägers schließlich die Frage, ob das Gericht eine gerichtsbekannte Tatsache zu Basten des Klägers verwenden dürfe, ohne sie zunt Gegenstsund der mündlichen Verhandlung gemacht zu hab?n, Da auch die übrigen VorausSetzungen des § 219 Abs. 2 BBG nicht vorliegen, war die sofortige Beschwerde des Klägers mit der sich aus den §§ 209 Abs.1, 225 Abs. 1 BEG, 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 291 ZPO
GewaltherrschaftNJW/RzWRuhestandFrageBEGAnspruchKläger

Volltext der Entscheidung

IV ZB 252/58
2514 054
Beschluß
 In der EntschädigungsSache
 des Begierungsdirektors i*R* Artur Am weißen SMBl Vfc
 Klägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Di’.E
in W
gegen
 das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Luisenstro 13,
Beklagten und Beschwerdegegner,
 hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in 3?rank-furt/Main vom 4, Juli 1958
in, der Sitzung vom 12, November 1958 beschlossen?
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei,,
Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels fallen dem Kläger zur Last,
 ff r ü n d e t
Der Kläger war Oberregierungsrat beim Landesfinanzamt in Darmstadt. Sach Bekanntwerden seiner jüdischen Abstammung
n
 
wurde er am 23. Juni 1936 vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Die Vorwürfe in dem damals gegen ihn durchgeführten Dienststrafverfahren lauteten auf Fahrlässigkeit bezüglich seiner Abstamnmngsermittelungen, unwahre Angaben in dieser Hinsicht? Erstattung einer Fehlanzeige hinsichtlich des Vorhandenseins jüdischer Beamter beim Bandesfinanz amt und Stellung eines Antrages auf Aufnahme in die HSDAF Anfang 1936 trotz Kenntnis der eigenen jüdischen Abstammung. Hach Kriegsende wurde der Kläger als Oberregierungs-rat in den Dienst des Landes Hessen wieder eingestellt und am 1. April 1946 zu dem Regierungsdirektor befördert. Am 1. Oktober 1950 trat er in den Ruhestand.
Der Kläger hat Entschädigung mit der Behauptung begehrt, ohne die nationalsozialistische Verfolgung und vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wäre er Finanz-Präsident oder Ministerialrat geworden. Me Entschädi-gungsbehörde hat durch Bescheid vom 3* April 1952
1.	die Wiedergutinachungsansprüche, soweit sie auf vorzugsweise Einstellung und Gewährung der Rechtsstellung nach § 9 BWGöD gerichtet waren, als durch die Wiedereinstellung und Beförderung zu dem Regierungsdirektor erfüllt festgestellt mit der Maß-gäbe, daß diese Beförderung schon mit Wirkung
 vom 1. April 1938 ab zu gelten habe;
2.	den Anspruch auf nachträgliche Beförderung zu dem Finanzpräsidenten als unbegründet abgelehnt1;
3.	die Entscheidung über den Anspruch auf Ausgleichs-entSchädigung nach § 22 Abs. 3 hess.EntschG vom 10* August 1949 (HessGVBl 1949, 101) Vorbehalten.
Die Entscheidung der Entschädigongsbehörde zu Ziffer 1 ist nicht angefochten und über diejenige zu Ziffer 2 ist
~ 3 -
rechtskräftig entschieden Worden* Wegen der Entscheidung zu ' Ziffer 3 hat der Kläger mit der Untätigkeitsklage Verurteilung des beklagten Bandes zur Zahlung von 8*4-33>80 DM Kapitalentschädigung begehrt. Beide Instanzen haben einen solchen Anspruch des Klagers verneint. Das Oberlandesgericht hat die Kevision nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet, da die Voraussetzungen des § 219 Abs* 2 BEG nicht vorliegen.
Der Kläger ist zunächst der Ansicht? im vorliegenden Rechtsstreit sei die grundsätzliche Rechtsfrage zu klären? ob das Gericht bei seiner nach dem BEG zu treffenden Entscheidung an den auf Grund des BWGöD ergangenen Bescheid der Entschädigungsbehörde inhaltlich gebunden sei. Diese Frage bedarf jedoch keiner höchstrichterlichen Entscheidung mehr. Denn die bindende Wirkung eines Bescheides kann über das Verfahren? in welchem er ergangen ist, nicht hinausgehen. Das ist ein allgemein geltender Grundsatz der deutschen Rechtsordnung. Der Senat hat in früheren landesrechtlichen Verfahren ergangene Entscheidungen für Ansprüche nach dem BEG nicht als bindend angesehen (Urteile vom 12. April 1957 - IV ZR 46/57 NJW/RzW 1957? 244 Er« 40? und vom 8. November 1957 - IV ZR 200/57 NJW/RzW 1958, 118 Hr. 40); die in diesen Entscheidungen entwickelten Grundsätze hat der Senat auch in Fällen für anwendbar erklärt, in denen eine Entschädigung bereits auf Grund des BErgG festgesetzt war und nunmehr deren Erhöhung auf Grund des BEG begehrt wurde (Urteil vom 5.Februar 1958 - IV ZR 309/57 -? NJW/RzW 1958, 194 Nr. 42). Die Frage, die die Beschwerde im Revisionsrechtszug entschieden haben will, bedarf keiner Klärung mehr, da hier nichts anderes gelten kann, als was in den angeführten Entscheidungen ausgesprochen ist.
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Berner halo der Kläger im vorliegenden Hechtsetreit eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu der Präge für erforderlich, was als "Vorschubleisten" zugunsten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, insbesondere in subjektiver Hinsicht, im Sinne des § 6 Abs, 1 Hr. 1 BEG zu verstehen sei. Aach diese Annahme des Klägers ist unrichtig.
Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Entscheidung vom 24 > November 1956 - IV ZR 189/56 - NJW/RzW 1957,
57 Nr, 45) ausgesprochen,. ein Vorschubleisten erfordere die Kenntnis von den Bestehen der Gewaltherrschaft sowie das Bewußtsein, sie durch aktives Handeln zu fordern.
Weiterhin halt der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu der Frage für notwendig, unter we3>c>en Umständen das Handeln aus einer Notlage heraus einem Ausschluß der Stet Schädigung gemäß § 6 Abs. 1 ITr. 1 BEG entgegenstehe. Auch einer solchen Entscheidung bedarf es nicht. Wie der Senat bereits entschieden hat, kann ein «Vorschubleisten” zu verneinen sein, wenn dies durch eine einer Gewaltherrschaft ausgesetzte Person ausschließlich wegen des auf sie ausgeübten Dimckes geschieht; der Drucke muß jedoch sehr erheblich gewesen sein, so daß z.B. Freiheit,' T»oib oder Beben gefährdet erschienen oder eine Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz gedroht hat, während rein finanzielle Erwägungen auf Seiten des Verfolgten nicht ausreichen {NJW/RzW 1955, 249 Nr. 37; NJW/RzW 1958, 69 Nr. 24).
Rechtsgrundsätzlich bedeutsam und im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungsbedürftig ist nach Ansicht des Klägers schließlich die Frage, ob das Gericht eine gerichtsbekannte Tatsache zu Basten des Klägers verwenden dürfe, ohne sie zunt Gegenstsund der mündlichen Verhandlung gemacht zu hab?n, oder ob es auf diese Weise dem Kläger das recht-
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liehe Gehör verweigere. Insoweit liegt jedoch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor (vgl. Stein/ Jonas/Schönke 18, Aufl, Pußnote 19 zu § 291 ZPO); im übrigen bewegen sich diese Ausführungen des Klägers auf dem Gebiet der einer Nachprüfung in der Revisionsinstanz grundsätzlich entzogenen tatrichterlichen 'Äürdigung.
Da auch die übrigen VorausSetzungen des § 219 Abs. 2 BBG nicht vorliegen, war die sofortige Beschwerde des Klägers mit der sich aus den §§ 209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Ascher
 Raske
v.Werner
 Maaß
Br.Boewenheim