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BGH · IV ZB 230/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 230/60

BEG § 56 Ein verfolgter Bechtsanwalt, dessen Praxiseinnahmen wegen der gegen ihn gerichteten Verfolgungsmaßnahmen zurückgegangen sind, hat keinen Anspruch auf Entschädigung wegen des Verlustes oder der Minderung des good will seiner in der sowjetisch besetzten Zone belegenen Praxis, wenn er nicht die Absicht gehabt hat, diese zu veräußern, und wenn er sie infolge seiner nach ^945 erfolgten Plucht nach Westdeutschland aufgegeben hat* erheblich zurückcegangen, hat er einen Anspruch auf Entschädigung wegen Minderung des good will seiner Praxis geltend gemacht. Denn es ist keiner der Gründe gegeben, aus denen nach § 219 BEG allein die Revision zugelassen werden darf.Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht ausschließlich auf der vom 3erufungsgerieht getroffenen tatsächlichen Feststellung, daß die Praxis des Klägers, als die nationalsozialistischen Verfolgungsmaß-nahmen gegen ihn einsetzten, wegen ihrer besonderen Natur überhaupt keinen good will gehabt habe. Bin Anspruch auf Entschädigung wegen Minderung des good will seiner Praxis steht dem Kläger aber auch deswegen nicht zu, weil dieser Schaden, selbst wenn er Vorgelegen haben sollte, sich für ihn nicht als entschädigungsfähiger Vermögensschadens ausgewirkt hat. Solange der Verfolgte die Praxis weiterbetreibt, kann in dem Verlust oder der Beeinträchtigung des good will allenfalls dann ein entschädigungsfähiger Vermögensschaden gesehen werden, wenn festgestellt werden kann, daß es dem Inhaber der Praxis nicht möglich sein wird, die Praxis in der Zeit, in der er sie noch fortführen wird, wieder auf den Stand zu bringen, den sie vor der Verfolgung gehabt hat, und wenn ee dem Verfolgten oder seinen Erben dadurch unmöglich gemacht wird, die Praxis zu ihrem früheren Wert zu veräußern. Denn der Kläger hat seine Praxis dadurch aufgegeben, daß er im Oktober 1945» als er von den Nationalsozialisten nicht mehr verfolgt wurde, nach Westdeutschland floh. Da die Beschwerde des Klägers offensichtlich unbegründet ist, muß sie mit der Kostenfolge aus § 225 Abs. 2 BEG, § 97 ZPO zurückgewiesen werden.

Zitierte Normen: § 219 BEG
WertVerfolgungsmaßnahmenBEGWestdeutschlandAnspruchBeschwerdeKlägerPraxisErbeRevision

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
BEG § 56
Ein verfolgter Bechtsanwalt, dessen Praxiseinnahmen wegen der gegen ihn gerichteten Verfolgungsmaßnahmen zurückgegangen sind, hat keinen Anspruch auf Entschädigung wegen des Verlustes oder der Minderung des good will seiner in der sowjetisch besetzten Zone belegenen Praxis, wenn er nicht die Absicht gehabt hat, diese zu veräußern, und wenn er sie infolge seiner nach ^945 erfolgten Plucht nach Westdeutschland aufgegeben hat*
BGH, Beschl. v0 23* September 196o - IV ZB 23o/6o -
OLG NeustadtA^instr. LG Prankenthal
IV ZB 230/60
B. e.8ch I u ß
In der Entschädigung3sache
 des Hechtaanwalts Dr, Walter B Hfl^straße 0,
Klägers und Beschwerdeführers,
 gegen das Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch den Direktor des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplats 4,
Beklagten und Beschwerdegegner,
 hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23, September i960 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die RiehtZulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Beustadt/Weinstr. vom 4. April i960 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen*
Der Wert des Beschwerdegegenstandee beträgt 6,000 DM,
0 runde :
Der Kläger war seit 1924 Rechtsanwalt in Diese Praxis hat er bis zu seiner Flucht nach Westdeutschland im Oktober 1945 weiterbetrieben. Mit der Behauptung, infolge nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen seien die Einnahmen seiner Praxis in der Keit von 1933 bis 1941^
 
erheblich zurückcegangen, hat er einen Anspruch auf Entschädigung wegen Minderung des good will seiner Praxis geltend gemacht. Die Entschädigungsbehördo hat diesen Anspruch abgelehnt. Das Berufungsgericht hat seine Klage durch das angefochtenc Urteil abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
Die von dem Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte sofortige Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Denn es ist keiner der Gründe gegeben, aus denen nach § 219 BEG allein die Revision zugelassen werden darf. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht ausschließlich auf der vom 3erufungsgerieht getroffenen tatsächlichen Feststellung, daß die Praxis des Klägers, als die nationalsozialistischen Verfolgungsmaß-nahmen gegen ihn einsetzten, wegen ihrer besonderen Natur überhaupt keinen good will gehabt habe. Irgendwelche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind in diesem Zusammenhang nicht zu entscheiden.
Der Kläger greift auch in seiner Beschwerdeschrift vorwiegend die Tatsachenund Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an. Es kann dahingestellt bleiben, ob insoweit mit einer Revision begründete Rügen geltend gemacht
 werden können. Verfahrensrechtliche Rechtsfragen von grund-
*
sätzlicher Bedeutung sind in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht zu entscheiden, so daß auch aus diesem Grunde die Zulassung der Revision nicht gerechtfertigt ist.
Ganz abgesehen davon, steht dem Kläger ein Anspruch wegen Entschädigung für den teilweisen Verlust des good will
~ 3 -
seiner Praxis aus anderen Gründen nicht zu. Selbst wenn der good will der Praxis des Klägers durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen zeitweilig beeinträchtigt gev/esen ist* ist es dem Kläger doch gelungen, diesen Schaden selbst wieder auszugleichen, Hach dem eigenen Vorbringen des Klägers haben die Sinnahmen aus seiner Praxis in den Jahren 1942 - 1944 etwa wieder dieselbe Höhe erlangt, die sie vor dem Beginn der Verfolgung des Klägers hatten. Daraus könnte geschlossen v/crden, daß dio Praxis bereite 1942 ihren früheren good will wieder erlangt hatte.
Bin Anspruch auf Entschädigung wegen Minderung des good will seiner Praxis steht dem Kläger aber auch deswegen nicht zu, weil dieser Schaden, selbst wenn er Vorgelegen haben sollte, sich für ihn nicht als entschädigungsfähiger Vermögensschadens ausgewirkt hat. Der Rückgang der Einnahmen eines Rechtsanwalts, der auf die gegen ihn gerichtete Verfolgungsmaßnahmen zurückzuführen ist, ist ein Schaden im beruflichen Fortkommen. Dafür wird der Rechtsanwalt nach den §§ 64 ff BEG entschädigt. Falls dieser Rückgang der Einnahmen dazu führt, daß sich der Wert des good will der Praxis senkt, wirkt sich dieser Umstand als entschädigungsfähiger Vermögensschaden doch nur dann aus, wenn feststeht, daß der Inhaber der Praxis oder seine Erben diese ohne die Beeinträchtigung des good will veräußert und damit den immateriellen Wert des good will realisiert hätten. Solange der Verfolgte die Praxis weiterbetreibt, kann in dem Verlust oder der Beeinträchtigung des good will allenfalls dann ein entschädigungsfähiger Vermögensschaden gesehen werden, wenn festgestellt werden kann, daß es dem Inhaber der Praxis nicht
 
möglich sein wird, die Praxis in der Zeit, in der er sie noch fortführen wird, wieder auf den Stand zu bringen, den sie vor der Verfolgung gehabt hat, und wenn ee dem Verfolgten oder seinen Erben dadurch unmöglich gemacht wird, die Praxis zu ihrem früheren Wert zu veräußern.
Das trifft für die Praxis des Klägers nicht zu.
Denn der Kläger hat seine Praxis dadurch aufgegeben, daß er im Oktober 1945» als er von den Nationalsozialisten nicht mehr verfolgt wurde, nach Westdeutschland floh. Dadurch ist ihm und seinen Erben die Möglichkeit, don good will seiner Praxis zu realisieren, entgangen. Eine etwaige Beeinträchtigung des good will seiner Praxis stellt daher für ihn keinen entschädigungsfähigen Vermögensschaden dar (vgl. BGH BzW i960, 3o6).
Da die Beschwerde des Klägers offensichtlich unbegründet ist, muß sie mit der Kostenfolge aus § 225 Abs. 2 BEG, § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Ascher
 Johannsen
Wüstenberg Maaß Wilden