Beklagten und Beschwerdegegner, wird die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 7» September 1957 zurückgewiesen,. Stempel des Berufungsgerichts vom 24o August 1957» Bas Ober-landesgericht hat angenommen« daß die Berufung dementsprechend erst an diesem Tage eingelegt worden ist* und sie daher als unzulässig verworfen.. und formgerecht erfolgt «Denn:entgegen der Ansicht des beklagten Landes beträgt die Frist zur Einlegung einer sofortigen Beschwerde in Entschädigungssachen nicht zwei Wochen, sondern nach § 223 BEG- drei Monate, bei außereuropäischem Wohnsitz sogar sechs Monate« und nach § 224 Abs« 2 Satz 2 BEG kann eine Partei sich durch einen beim Landgericht zu- i gelassenen Rechtsanwalt, auch in dem Verfahren vor dem Ober-landesgericht vertreten lassen, wenn dieser sie vor dem Landgericht in der gleichen-Sache vertreten hat, Ber Prozeßbevollmächtigte des Klägers konnte daher, wie er es entsprechend den §§ 577r 569 ZPO in Verbindung mit § 209 Abs, 1 BEG- getan hat, eine Beschwerde rechtswirksam beim Oberlandesgericht einlegen (vgl« auch Stein/jonas/Schönke 18, Aufl, III zu § 569 ZPO)o Sächlich ist jedoch die Beschwerde nicht begründet, Ber Kläger behauptet, daß die Berufungsschrift von einem Büroangestellten seines Prozeßbevollmächtigten am 23« August 1957 gegen 21,30 Uhr in den Nachtbriefkästen des Oberlandesgerichts eingeworfen worden sei, und hat zu dem Beweise dafür eine eidesstattliche Versicherung dieses Büroangestellten vorgelegt, In ihr erklärt der Angestellte lua,: August 1957 datierte Berufungsschrift .erwähnt wird, und die dieser erst nach über drei Monaten auf Grund eines entsprechenden Hinweises des Oberlandesgerichts ergänzt hat, verdienen die dienstlichen Äußerungen der beiden Beamten den Vorzug. innerhalb der im § 234 ZPO bestimmten Prist nur eine fehlerhafte Stempelung durch die Gerichtsbeamten und erst später die Übergabe der Berufungsschrift am 23o August 1957 durch den irozeßbevoll-mächtigten des Klägers an seinen Büroangestollten mit dem ausdrücklichen Hinweis geltend gemacht worden ist.
IV ZB 229/57 V (Entseh) 35/57 2467 0*0 Beschluß In der Entschädigungssache des Elektromonteurs Theodor K in Klägers und Beschwerdeführers -Bad - Prozeßbevollmächtigter; Recht in /alt Alfred Mi ,Vi gegen das Band Niedersachsen? vertreten durch den Hiedersächsischen Minister des Innern in Hannover? - Beklagten und Beschwerdegegner, wird die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 7» September 1957 zurückgewiesen,. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde zu tragen; im übrigen ist das Beschwerdeverfahren frei von Gebühren und Auslageno Der Wert, des Beschwerdegegenstandes wird auf 5*000?~ DM festgesetzt« Grün des Der Kläger verlangt eine Entschädigung wegen Freiheitsentziehung und Schadens im beruflichen Fortkommen.,’ Seine Klage hat das Landgericht angewiesen«- Das Urteil ist-seinem Prozeßbevollmächtigten am 25c Mai 1957 zugestcllt worden* Mit einem Schriftsatz?’ der das Datum 21« August 1957 trägt? hat sein Prozeßbevollmachtigter Berufung gegen dies Urt eil eingele gt« Der Berufungss c hr.ift sat z trägt den Eingangsr- Stempel des Berufungsgerichts vom 24o August 1957» Bas Ober-landesgericht hat angenommen« daß die Berufung dementsprechend erst an diesem Tage eingelegt worden ist* und sie daher als unzulässig verworfen.. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Beschwerde ist frist. und formgerecht erfolgt «Denn:entgegen der Ansicht des beklagten Landes beträgt die Frist zur Einlegung einer sofortigen Beschwerde in Entschädigungssachen nicht zwei Wochen, sondern nach § 223 BEG- drei Monate, bei außereuropäischem Wohnsitz sogar sechs Monate« und nach § 224 Abs« 2 Satz 2 BEG kann eine Partei sich durch einen beim Landgericht zu- i gelassenen Rechtsanwalt, auch in dem Verfahren vor dem Ober-landesgericht vertreten lassen, wenn dieser sie vor dem Landgericht in der gleichen-Sache vertreten hat, Ber Prozeßbevollmächtigte des Klägers konnte daher, wie er es entsprechend den §§ 577r 569 ZPO in Verbindung mit § 209 Abs, 1 BEG- getan hat, eine Beschwerde rechtswirksam beim Oberlandesgericht einlegen (vgl« auch Stein/jonas/Schönke 18, Aufl, III zu § 569 ZPO)o Sächlich ist jedoch die Beschwerde nicht begründet, Ber Kläger behauptet, daß die Berufungsschrift von einem Büroangestellten seines Prozeßbevollmächtigten am 23« August 1957 gegen 21,30 Uhr in den Nachtbriefkästen des Oberlandesgerichts eingeworfen worden sei, und hat zu dem Beweise dafür eine eidesstattliche Versicherung dieses Büroangestellten vorgelegt, In ihr erklärt der Angestellte lua,: KIch kann mich genau entsinnen« daß ich am 23» August 1957 einige Schriftstücke, die zu dem Teil an das Landgericht, zu dem Teil an das Oberlandesgericht gerichtet waren, mitgenommen habe, Ich weiß bestimmt, daß ich die mitgenommenen Schriftstücke gegen 21,30 Uhr in den Nachtbriefkasten des Landgerichts bszv/a Ober-Landesgerichts geworfen habe,” Demgegenüber stehen dienstliche Äußerungen zw ei er .Beamten über den Mechanismus des Nacht briefkastens und über die Abstempelung der in diesen Kasten bis und nach 24 Uhr eingeworfenen Post-o Aus diesen Äußerungen ergibt sich, daß der Mechanismus des Nacht briefkastens und das Verfahren bei der Behandlung der in ihm befindlichen Post eine Gewähr dafür bietet, daß Post, die vor 24 Uhr eingeworfen ist, auch den Eingangsstempel des Vortages erhält. Gegenüber der zunächst nur allgemein gehaltenen Erklärung des Büroangestellten, der stel1vertretender. Bürovorsteher'ist, über Mitnahme und Einwurf von Post in den Nachtbriefkästen, ohne daß diese Post näher bezeichnet?;oder unter dieser Post die hier in Präge stehende, bereits vom 21. August 1957 datierte Berufungsschrift .erwähnt wird, und die dieser erst nach über drei Monaten auf Grund eines entsprechenden Hinweises des Oberlandesgerichts ergänzt hat, verdienen die dienstlichen Äußerungen der beiden Beamten den Vorzug. In Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht ist daher anzunehmen, daß die Berufungsschrift erst am 24. August 1957? also nicht innerhalb der im § 218 Abs, 2 BEG bestimmten Prist beim Berufungsgericht eingegangen ist. Über den vom Kläger.vorsorglich gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist, hinsichtlich der. innerhalb der im § 234 ZPO bestimmten Prist nur eine fehlerhafte Stempelung durch die Gerichtsbeamten und erst später die Übergabe der Berufungsschrift am 23o August 1957 durch den irozeßbevoll-mächtigten des Klägers an seinen Büroangestollten mit dem ausdrücklichen Hinweis geltend gemacht worden ist. daß die Schrift wegen des drohenden Ablaufs der Berufungsfrist noch am 23c August 1957 beim Oberlandesgericht abzugeben sei, war nicht zu entscheiden, da der Rechtsstreit dem Antrag des Klägers entsprechend insoweit noch beim Berufungsgericht anhängig ist und dieses daher auch zu einer Entscheidung gemäß § 237 ZPO zuständig ist .. Seine Beschwerde mußte daher mit ZPO' r/.^§ 225 JbEC- zurückgewiesen werden« der Kostenfolge aus Karlsruhe, den 28, Februar 1953 Bundesgerichtshof - IVo Zivilsenat - v,Werner Ascher cJohannsen Wüstenberg Wilden