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BGH · IV ZB 227/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 227/62

BEG § 163 Hat die Entschädigungsbehörde über einen nach den Bestimmungen der §§ 160, 163 BEG geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Leben erst nach dem ihr im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides noch nicht bekannten Tode des Berechtigten entschieden, so können die Erben, auch wenn sie Kinder des Berechtigten sind, aus diesem Bescheid keine Rechte herleiten. Bie sofortige Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3« Zivilsenats (Bntschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 20, Februar 1962 wird zurückgewiesen. Nachdem die Entschädigungsbehörde vom Tode der Erblasserin Kenntnis erhalten hatte, hat sie den Bewilligungsbescheid über Kapitalentschädigung und Rente mit Bescheid vom 5. Februar i960 aufgehoben Die gegen diesen Bescheid gelichtete Klage, mit der die Kläger die Zahlung einer Kapitalentschädigung von 11 600 DM und der bis zu dem Tode ihrer Mutter aufgelaufenen Rentenrückstände von 13 480 DM begehren, ist in beiden Rechtszügen ohne Erfolg geblieben. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 163 Abs. 2 BBG ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß der im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin noch nicht festgesetzte Anspruch nicht auf die Kläger als Erben übergehen konnte. 1949) sollte der den Flüchtlingen im Sinne der Genfer Konvention zustehende Anspruch auf Entschädigung für Schaden an leben weder übertragbar noch vererblich sein, legen diesen auch in den §§ 72, 73 des Entwurfs vorgesehenen vollständigen Ausschluß der Vererblichkeit und Über tragbarkeit wandten sich Mitglieder des BT-Ausschusses für Fragen der Wiedergutmachung in der Sitzung vom 3o Februar 1956 (Protokoll Nr. 18). Der Ausschuß' beschloß daher die Fassung: "Per Anspruch auf Entschädigung nach Abs. 1 ist vor rechtskräftiger Festsetzung weder übertragbar noch vererblich." Aus dieser Entscheidung ist für die Auffassung der Beschwerdeführer, die Entschädigung sei im Sinne des § 163 Abs. 2 BEG rückwirkend auf die Zeit vor dem Tode der Erblasserin festgesetzt, nichts zu entnehmen. Pie weiteren Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht den auf die Behauptung einer verzögerlichen Behandlung des Efctsehädigungsantrags gestützten Einwend, die Aufhebung des Bescheides verstoße gegen Treu und Glauben, zurückgewiesen hat, liegen auf tatsächlichem Gebiet und können daher gleichfalls die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen.

Zitierte Normen: § 160 BEG
ErblasserinBEGAnspruchBrBeschwerdeführerKlägerRevisionTodBescheid

Volltext der Entscheidung

2434 034
Nachschlagewerk:	ja
 Amtliehe Sammlung: nein
BEG § 163
Hat die Entschädigungsbehörde über einen nach den Bestimmungen der §§ 160, 163 BEG geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Leben erst nach dem ihr im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides noch nicht bekannten Tode des Berechtigten entschieden, so können die Erben, auch wenn sie Kinder des Berechtigten sind, aus diesem Bescheid keine Rechte herleiten.
BGH, Be sch1. v. 26. September 1962 - IV ZB 227/62 -
OLG Koblenz LG Koblenz
IVMB 227/62
Beschluß
 In der Entschädigungssache
 der Jaakov und Rachamim M
Israel, R
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br,	in
 das Band Rheinland-Pfalz ,
vertreten durch den Leiter des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4,
hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Maaß, Wilden, Br, Loewenheim und Br» Graf
 in der Sitzung vom 26, September 1962
beschlossen:
Bie sofortige Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3« Zivilsenats (Bntschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 20, Februar 1962 wird zurückgewiesen.
Bas Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Bie außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels tragen die Kläger.
K<
gegen
 Beklagten und Beschwerdegegner.
 
Gründe :
Die Kläger sind die Söhne und Erben der am 7. April 1959 in Haifa verstorbenen Rif ca H^|^. Eis Erblasserin hat als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention vom 28«, Juli 1951 Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Leben nach ihrem durch Verfolgung ums Leben gekommenen Ehemann gemäß .§§ 160, 163 BEG geltend gemacht. Mit Bescheid vom 60 Oktober 1959 hat die Entschädigungsbehörde der Erblasserin eine Kapitalentschädigung von 11 600 DM sowie P.entenruckstände von 14 8G0 DM bis einschließloch 30. November 1959 zugebilligt. Die Auszahlung ist jedoch zurück-jestellt worden, da eine Lebensbescheinigung nicht vorlag. Nachdem die Entschädigungsbehörde vom Tode der Erblasserin Kenntnis erhalten hatte, hat sie den Bewilligungsbescheid über Kapitalentschädigung und Rente mit Bescheid vom 5. Februar i960 aufgehoben Die gegen diesen Bescheid gelichtete Klage, mit der die Kläger die Zahlung einer Kapitalentschädigung von 11 600 DM und der bis zu dem Tode ihrer Mutter aufgelaufenen Rentenrückstände von 13 480 DM begehren, ist in beiden Rechtszügen ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Kläger ist unbegründet.
Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 163 Abs. 2 BBG ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß der im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin noch nicht festgesetzte Anspruch nicht auf die Kläger als Erben übergehen konnte. Daß diese Regelung, entgegen der Meinung der Beschwerdeführer, nicht auf einem Redaktionsversehen beruht, vom Gesetzgeber vielmehr eine Einschränkung der Ansprüche der in § 160 BEG genannten Verfolgten gegenüber den Ansprüchen der nach § 4 oder den §§ 1 50 ff BEG anspruehsberechtigten Verfolgten gewollt war, lassen die im Berufungsurteil im einzelnen aufge-führten gesetzlichen Bestimmungen erkennen. Gegen die
 
Annahme eines Redaktionsversehens spricht im übrigen auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes« Nach § 74 Aba. 4 des Regierungsentv/urfs (BT-Prueks. 2. Wahlperiode Nr.
 1949) sollte der den Flüchtlingen im Sinne der Genfer Konvention zustehende Anspruch auf Entschädigung für Schaden an leben weder übertragbar noch vererblich sein, legen diesen auch in den §§ 72, 73 des Entwurfs vorgesehenen vollständigen Ausschluß der Vererblichkeit und Über tragbarkeit wandten sich Mitglieder des BT-Ausschusses für Fragen der Wiedergutmachung in der Sitzung vom 3o Februar 1956 (Protokoll Nr. 18). Insbesondere wurde der Ausschluß der Vererblichkeit auch nach rechtskräftiger Festsetzung des Anspruchs als nicht vertretbar erachtet.
Der Ausschuß' beschloß daher die Fassung: "Per Anspruch auf Entschädigung nach Abs. 1 ist vor rechtskräftiger Festsetzung weder übertragbar noch vererblich." Nach allem kann kein Zweifel über die vom Gesetzgeber gewollte Trag-weite der Bestimmung bestehen. Per Zulassung der Revision zur Entscheidung dieser Frage bedarf es daher nicht.
Ohne Erfolg berufen sich die Beschwerdeführer ferner auf das Urteil des Senats vom 24. November 1961 - IV ZR 195/60 -, RzW 1962, 285 Nr. 37. Aus dieser Entscheidung ist für die Auffassung der Beschwerdeführer, die Entschädigung sei im Sinne des § 163 Abs. 2 BEG rückwirkend auf die Zeit vor dem Tode der Erblasserin festgesetzt, nichts zu entnehmen. Paß eine solche Rückwirkung nicht möglich ist, ergibt sich aus dem Gesetz selbst. •
Pie weiteren Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht den auf die Behauptung einer verzögerlichen Behandlung des Efctsehädigungsantrags gestützten Einwend, die Aufhebung des Bescheides verstoße gegen Treu und Glauben, zurückgewiesen hat, liegen auf tatsächlichem Gebiet und können daher gleichfalls die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen.
Bö auch im übrigen keiner der in § 219 Abs* 2 BEG aufgeführten Zulassungsgrünöe vorliegt, muß die sofortige Beschwerde der Kläger mit der Kostenfolge aus § 97 Abs» ^ 2P0, § 225 Abs. 1 BEG zurückgewiesen werden.
Ascher
 Br. Graf