Durch das vorbezeichnete Urteil ist das beklagte Land verurteilt worden, der Klägerin als Entschädigung für den von ihr erlittenen verfolgungsbedingten Schaden im beruflichen Die hiergegen von dem beklagten land rechtzeitig und in der von besetz vorgeschriebenen Form eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Die Klägerin hatte in Serufungsrechtszuge beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie auJer de® ihr bereits anerkannten Betrag von 4.631 W eine weitere KapitalentSchädigung von 13*934 BK zu zahlen. Das Berufungsgericht hat ihr also einen höheren als den von ihr beanspruchten Betrag zu-gesprochen. Dieser Sachverhalt wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.Bai die Berichte berechtigt und verpflichtet sind, das ferbringen der Parteien, insbesondere di© von ihnen gestellten Anträge unter Berücksichtigung der allgemeinen für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Aua-legungsregeln auazulegen, ist ein allgemein anerkannter Bechte-grundaatz (Stein/Jonas/Schönke, SPO, Vorbea. Daß eins solche Auslegung is linzelfall hei Berücksichtigung aller Umstände auch zu der Annahme führen kann, daß eise Partei nach ihres wirkliches Willen Verurteilung zur Zahlung eines anderen (höheren) Betrages begehrt, als sie ihn in ihres bezifferten Klageantrag genannt hat, kann ebenfalls keines Zweifel unterliegen. Steht nach des Vertrag der klagenden Barte: fest, auf welcher Mrechnungagrundlage sie ihren Anspruch berechnen will, ergibt aber die richtige Berechnung des Anspruchs auf dieser Grundlage «inen höheren Betrag als den, den der Kläger errechnet und in seines Klagantrag genannt hat, sc ist aus den Antrag, fall« dieser nicht ausdrücklich auf einen '-Teilbetrag beschränkt ist, sit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daf der richtig berechnete höhere Betrag gefordert werden soll. Das Gericht wird zwar, falls dieser Irrtum, in der Berechnung bereits in der Verhandlung von ihm bemerkt wird, gsmit § 139 2Pö auf eine Berichtigung des Antrags durch die Partei hinwirken, tritt aber der 3erechnungafehler erst nach dem Schluß der Verhandlung» etwa während der Beratung zutage, so ist es nicht in Jedem Falle erforderlich und zweckmäßig, die Verhandlung zu dem Zwecke der Berichtigung des Antrags wieder zu eröffnen. las Berufungsgericht konnte also den Antrag -der Klägerin dahin «aalegen, daß sie:die auf dieser Grundlage ihr zustehende K&pitalentSchädigung fordern wolle. fl Me frage, ob der Klägerin nach § 92 Aba, 2 320 der 20^1ge Yerscrgimgssuseblag zusteht, hat das Berufungsgericht ebenfalls ia Einklang mit den Erwägungen entschieden, die dem Entacheidungen des Senate Ez¥ 1961, 125 sowie vom 21* Juni 1961 IT m 29/61, ■ wm 28. .B» hat Insbesondere auch im -mit 'der Rechtsprechung dem Senate des beklagtem vom der Klägerin «urüekmif ordern,, wenn ihr bei Erreichung Ille in diesem Zusammenhang eich ergebenden Rechtsfragen sind bereits in den angeführten Urteilen vom Senat entschieden. B» .fcoamt im vorliegenden falle für die frage des Zuschlags nicht darauf an, ob Sie Klägerin frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 SO ist oder ob eie die deutsche Staatsangehörigkeit bereits vor de© Erlaß der 11, WO zu dem Esichsbürgergesetz vom 29, November 1941 verloren hatte. . Me frag», ob der Aufenthalt der Klägerin in 'England Jetzt als eia freiwilliger anzusehen ist, hat das Berufungsgericht ebenfalls ia Einklang mit der angeführten Rechtsprechung des Senate bejaht. Biese Bäatacheiduag kann indes des Senat keine Veranlassung geben, seine Auffassung zu dieser Prag©, eie sie in den Urteil 1st 1961, 125 näher dargelegt ist, zu ändern, wie der Senat dort ansgeführt hat, körnte vor des Inkrafttreten des FASS ait guten Gründen die Auffassung vertreten werden, d&8 der Ausland saufenthal t eines Berechtigten, wenn er auf der Zwangslage beruhte, in der dieser sieh infolge der von 1955 bis 1945 in Deutschland bestehenden politischen Verhältnisse befunden hatte, auch nach 1945 - auf Grund eines Fortwirkens dieser Zwangslage - noch ein unfreiwilliger sei. Bean wäre der Ausländsaufenthalt dieser Personen ein unfreiwilliger, so würde ihre Heute nicht des § 100 AW atiaaaung für sie überhaupt nicht ln der von der Beschwerde angeführten bedurft, weil diese Jk in Betracht können würde«
Beglaubigte Abschrift z.d.Senatsakten rT 2B 226/61
Beschluß l£i der Sntschädigungaaache
des Landes Hessen»
vertreten durch den Hessischen Minister des Innern ln Wiesbaden,
Beklagten und Beschwerdeführers,
- Prose9bevollaäehtigter * Hechtsanwalt
die Angestellte Ida Charlotte CSHPM» England,
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- ProseSbevollaäcbtigter*
Bechteanwalt
hat der IT. Zivilsenat de» Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. November 1961
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des beklagten Landes gegen die Hichtaulassung der Beviaion in des Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandeagerichta in FrankfUrt/Bain vom 31. Januar 1981 wird suriiekgewieae». Bas beklagte Land hat die auJergerlchtliehen kosten der Beschwerde su tragen. Das Beschwerdeverfahren ist frei von gerieht-liehen Gebühren und Auslagen.
Gründe t
Durch das vorbezeichnete Urteil ist das beklagte Land verurteilt worden, der Klägerin als Entschädigung für den
von ihr erlittenen verfolgungsbedingten Schaden im beruflichen
JV
Fortkommen über den hier 1m vorliegenden Verfahren bereite zug© 8 pro ebenen Betrag vom 4.631 DM hinaus weitere 26.192 2M su zahlen. Me öberlendesgericht hat die Revision in seines Urteil nicht zugelassen.
Die hiergegen von dem beklagten land rechtzeitig und in der von besetz vorgeschriebenen Form eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Be ist keiner der im § 219 Abs. 2 B23 aufgeführten Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gegeben, insbesondere iet keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden.
Die Klägerin hatte in Serufungsrechtszuge beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie auJer de® ihr bereits anerkannten Betrag von 4.631 W eine weitere KapitalentSchädigung von 13*934 BK zu zahlen. Das Berufungsgericht hat ihr also einen höheren als den von ihr beanspruchten Betrag zu-gesprochen. Be hat -dazu «usgeführt, dal die Klägerin alt ihrer geringeren Forderung ihren Klageantrag nicht habe beschränken wollen. Sie habe 'diejenige iCapitalentecMdigung erstrebt, die ihr bei Riaatufung in die vergleichbare Beaatengruppe des mittleren Dienstes und bei Bewährung eines 20?&lgen Zuschlages gmäß $ §2 Abs. 2 SS® tatsächlich zustehe. Auf dieser an sich zutreffenden Grundlage habe sie den ihr anstehenden Anspruch lediglich falsch, berechnet. Das dürfe ihr nicht zua lashteil gereichen.
Dieser Sachverhalt wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Bai die Berichte berechtigt und verpflichtet sind, das ferbringen der Parteien, insbesondere di© von ihnen gestellten Anträge unter Berücksichtigung der allgemeinen für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Aua-legungsregeln auazulegen, ist ein allgemein anerkannter Bechte-grundaatz (Stein/Jonas/Schönke, SPO, Vorbea. V, 2 vor § 128).
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Daß eins solche Auslegung is linzelfall hei Berücksichtigung aller Umstände auch zu der Annahme führen kann, daß eise Partei nach ihres wirkliches Willen Verurteilung zur Zahlung eines anderen (höheren) Betrages begehrt, als sie ihn in ihres bezifferten Klageantrag genannt hat, kann ebenfalls keines Zweifel unterliegen. Steht nach des Vertrag der klagenden Barte: fest, auf welcher Mrechnungagrundlage sie ihren Anspruch berechnen will, ergibt aber die richtige Berechnung des Anspruchs auf dieser Grundlage «inen höheren Betrag als den, den der Kläger errechnet und in seines Klagantrag genannt hat, sc ist aus den Antrag, fall« dieser nicht ausdrücklich auf einen '-Teilbetrag beschränkt ist, sit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daf der richtig berechnete höhere Betrag gefordert werden soll. Das Gericht wird zwar, falls dieser Irrtum, in der Berechnung bereits in der Verhandlung von ihm bemerkt wird, gsmit § 139 2Pö auf eine Berichtigung des Antrags durch die Partei hinwirken, tritt aber der 3erechnungafehler erst nach dem Schluß der Verhandlung» etwa während der Beratung zutage, so ist es nicht in Jedem Falle erforderlich und zweckmäßig, die Verhandlung zu dem Zwecke der Berichtigung des Antrags wieder zu eröffnen. Pas 1st vielmehr nur dann geboten, wenn ernstliche Zweifel über den wirklichen Willen der Partei möglich sind und aus dieses Grunde auch der Segenpartei Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden muß.
Im vorliegenden fall stand die Berechnungsgrundlage,
von der die Klägerin bei ihrem Antrag auagegangen war, fest. {Batschädigungszei traun - linstufung in eine vergleichbare Besoldungsgruppe - Versorguagszuschlag - Höhe des für eine Anrechnung in Betracht kommenden Einkommens während des Ent-schidlgungszeltraums). las Berufungsgericht konnte also den Antrag -der Klägerin dahin «aalegen, daß sie:die auf dieser Grundlage ihr zustehende K&pitalentSchädigung fordern wolle.
fl
Me frage, ob der Klägerin nach § 92 Aba, 2 320 der 20^1ge Yerscrgimgssuseblag zusteht, hat das Berufungsgericht ebenfalls ia Einklang mit den Erwägungen entschieden, die dem Entacheidungen des Senate Ez¥ 1961, 125 sowie vom 21* Juni 1961 IT m 29/61, ■ wm 28. Juni 1961 IT SB 57/61 und vom 12. Julj
zogrtimde liegen. .B» hat Insbesondere auch im -mit 'der Rechtsprechung dem Senate des beklagtem
vom der Klägerin «urüekmif ordern,, wenn ihr bei Erreichung
Ille in diesem Zusammenhang eich ergebenden Rechtsfragen sind bereits in den angeführten Urteilen vom Senat entschieden. Das Oberlandesgericht hat sich dieser Hechtaprechung angeaehlos-sen. Bine erzürnte Entscheidung darüber durch den Bumdesgerichts-
B» .fcoamt im vorliegenden falle für die frage des Zuschlags nicht darauf an, ob Sie Klägerin frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 SO ist oder ob eie die deutsche Staatsangehörigkeit bereits vor de© Erlaß der 11, WO zu dem Esichsbürgergesetz vom 29, November 1941 verloren hatte. Auch im ersten falle ruht ihre Bernte nach '
§5 97, f8 ATS, da sie sieht auf die ia Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückgelegtem TersieherumgsJ ahre entfällt, sonders amt Beltragsleistungen für eine Beschäftigung in Stralsund beruht (§ 102 ATS}*
. Me frag», ob der Aufenthalt der Klägerin in 'England Jetzt als eia freiwilliger anzusehen ist, hat das Berufungsgericht ebenfalls ia Einklang mit der angeführten Rechtsprechung des Senate bejaht. Me Beschwerde,, die die Auffassung .
JJ
vertritt, daB diese frag* zu verneinen sei» hat dazu auf eine 2ntScheidung des BundessozialBerichts vom 3. Sürz 1960 4 U 186/57 hiagewiesen. Biese Bäatacheiduag kann indes des Senat keine Veranlassung geben, seine Auffassung zu dieser Prag©, eie sie in den Urteil 1st 1961, 125 näher dargelegt ist, zu ändern, wie der Senat dort ansgeführt hat, körnte vor des Inkrafttreten des FASS ait guten Gründen die Auffassung vertreten werden, d&8 der Ausland saufenthal t eines Berechtigten, wenn er auf der Zwangslage beruhte, in der dieser sieh infolge der von 1955 bis 1945 in Deutschland bestehenden politischen Verhältnisse befunden hatte, auch nach 1945 - auf Grund eines Fortwirkens dieser Zwangslage - noch ein unfreiwilliger sei. Aus der Beetisaauag des 5 100 Abs. 5 ATS in der Jetzigen Fass ergibt sich Jedoch zwingend, daS der Aualandsauf enthalt von Personen, die weder Deutsche noch frohere Deutsche ist Binse des Art'« 116 Abs. 2 Satz 1 96 sind« grundsätzlich nicht mehr
wenn er
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das 8. Mai 1945 das
Gebiet des Deutschen Belches verlassen haben, m sich einer von ihnen nicht zu vertretenden und durch .die politischen
Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen, oder aus den .gleichen Gründen nicht in das Gebiet des Deutschen Belches zurtckkehrea konnten. Bean wäre der Ausländsaufenthalt dieser Personen ein unfreiwilliger, so würde ihre Heute nicht
des § 100 AW atiaaaung für sie überhaupt nicht ln der von der Beschwerde angeführten
bedurft, weil diese Jk in Betracht können würde«
verkündet© Füg noch nicht berücksichtigt weiden.
Die Beschwerde hat achlieülieh geltend gewacht, das Berufuagsgerieht habe bei der Feststellung der erreichbaren
Vi
— 6 -
Bienstbezüge is Sinne des f 71 BSG dm Jahresbetrag von 6.072 D der nach der image 4 zur 5* 'BY bei eines bis sum 31. ■ Beaeaber 1955 sieh erstreckenden IhitachMigumgazeitraum für einen .in die vergleichbare Besoldungsgruppe des mittleren Dienstes einzustufenden Verfolgten maßgebend ist, Ser Ms dahin das 55* Lebensjahr noch nicht überschritten hat, nicht für dm gesäurten Shtachlligungsseitraun zugrunde legen dürfen. Vielmehr seien nach dieser labeile für die Seit bis 30. September 1951 bzw. bis zu dem 31. März 1953 die für diese Seitabschnitte bei den entsprechenden Altersstufen maßgebenden geringeren Jahresbeträge ©inzuaetzen .gewesen*
■Inch dieser llinweis rechtfertigt die' Zulassung der. Revision nicht. Sa trifft.»war »u, dad der Senat, wie die Beschwerde vcrtrlgt, dies© von ihr vertretene Bereehnungsrwelse in ständiger lechtspreehung'.» insbesondere in seine» Bat 1959# 533* 554 veröffentlichten Urteil als zutreffend bezeichnet hat* 'Basalt let dl® von der Beschwerde aufgeworfene Streitfrage bereits entschieden. Es ist kein Grund ersichtlich, der zur Änderung dieser bereits gefestigten Rechtsprechung Anlaß geben könnte. Bas üöerlandeagerieht hat aber die abweichende Berechnungsweise ersichtlich nur deshalb angewandt, weil ihn die Hecht sprechung des Senats zu dieser frage unbekannt geblieben ist, nicht weil es sich dazu bewußt in Gegensatz stellen wollte In einem solchen Falle ist nach der Rechtsprechung des Senats (HzW 1959, 333 Ur. 39) die Zulassung der Revision zu de» Zweck, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu sichern, nicht erforderlich.
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M® lostenant Scheidung beruht auf § 97 ZPO, | 225 Abs* 1
B3G.
Ascher Baske Johaaasea laai Br, Graf
>. Beglaubigt:
• N rUi4tf
' Justizobersekretär :y' als Urkundsbeamter
r/ der Geschäftsstelle
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