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BGH · IV ZB 224/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 224/64

Der Verzicht eines rechtsunkundigen, nicht durch einen Rechtskundigen vertretenen Verfolgten auf Ausübung des Rentenwahlrechts bei Schaden im beruflichen Fortkommen kann rechtswirksara schon in einem Zeitpunkt des Snt-schädigungsverfahreno erklärt werden, in dem der Verfolgte noch nicht übei'blicken kann, ob und in welcher Höhe ihm Kapitalentschädigung oder Rente zustehen. hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11* Zivilsenats des Cberlandesgorichts in Düsseldorf vom 8» Januar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundearichter Wüstenberg, Wilden, Dr* Loewenheim und Dr* Graf in der Sitzung vom Io« Juli 1964 beschlossen: folgende Erklärung abgegeben: "Außerdem bitte ich Sie, zur Kenntnis zu nehmen, daß ich für die mir zustehenden Gelder meiner Wiedergutmachungc-ansprüche dio Kapitalentschädigung wähle,,” Die Entschädi-gungobehördo hat ihr durch Teilbescheid vom 4» November 1958 wogen Verdrängung aus selbständiger Erworbstätigkeit eine Kapitalentschädigung von 360608 DM suerkannt, Mit Bescheid vom 3o März 1961 hat die Entschädigungsbehörde den Antrag der Klägerin auf eine weitere Kapitalentschädigung zurück-gewiosen. Mit Schriftsatz vom 29» Juli 1961 hat die Klägerin die Rente gewählt und ihre Erklärung vom 6» Mai 1958 vorsorglich angefochtenj sie habe sich damals über den Inhalt der Erklärung geirrt und hätte sie nicht abgegeben., gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin ist mangolo der Voraussetzungen des § 219 Abs» 2 BEG unbegründet. 1. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Klägerin wegen des ihr durch Verdrängung aus selbständiger Er-werbotätigkeit entstandenen Borufsschadens anstelle der Kapitalentschädigung die Rente wählen könne, verneint. Die sofortige Beschwerde sieht eine der Entscheidung des Bundesgerichtshofs bedürfende Rechtsfrage von grund-säztlicher Bedeutung darin, ob der Verzicht einer rechts-unkundigen, nicht durch einen Rechtskundigen vertretenen Verfolgten auf Ausübung des Rentenwahlrechts bei Schaden im beruflichen Fortkommen rcchtswirksam schon in einem Zeitpunkt des EntschädigungsVerfahrens erklärt werden kann, in dem die Verfolgte noch nicht überblicken kann, ob und in welcher Höhe ihr Kapitalentschädigung oder Rente zustehen. Allerdings hat der Senat für den Fall, daß ein Verfolgter vor der Frage steht, ob er die Kapitalontschüdi-gung oder die Rente verlangen soll, ausgesprochen, nur dann, wenn der Verfolgte Überblicken könne, in welcher Hoho ihm Kapitalentschüdigung oder Rente zustündon, könne er sich über dio von ihm zu treffende Wahl schlüssig werden (Urteil des Senats vom 11.

Zitierte Normen: § 61 BEG § 97 ZPO
VerzichtDüsseldorfBEGErklärungRenteKapitalentschädigungKlägerinverfolgt

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
BEG §§ 81, 199
Der Verzicht eines rechtsunkundigen, nicht durch einen Rechtskundigen vertretenen Verfolgten auf Ausübung des Rentenwahlrechts bei Schaden im beruflichen Fortkommen kann rechtswirksara schon in einem Zeitpunkt des Snt-schädigungsverfahreno erklärt werden, in dem der Verfolgte noch nicht übei'blicken kann, ob und in welcher Höhe ihm Kapitalentschädigung oder Rente zustehen.
BGH, Beschl. v. 10. Juli 1964 - IV ZB 224/64
v OIG Düsseldorf LG Düsseldorf
IV ZB 224/64
B e s c h 1 u ß
In der Entschädigungssache
 der Frau Marianne R (near	,	Israel,
 gebo
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Beschwerdeführerin
9
gegen
 das Land Kordrhein- Westfalen vertreten durch' den Regierungspräsidenten in
 Beklagten und Eeschwerdegcgnor.
hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11* Zivilsenats des Cberlandesgorichts in Düsseldorf vom 8» Januar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundearichter Wüstenberg, Wilden, Dr* Loewenheim und Dr* Graf
 in der Sitzung vom Io« Juli 1964 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen*
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfroi«
Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin«
 Gründe :
Die am	1914	geborene Klägerin ist 1936 auo
 Gründen rassischer Verfolgung von Düsseldorf aus nach Luxemburg und von dort weiter nach Israel ausgewandert„
Die Klägerin, die von 1934 an selbständig als Fotografin gearbeitet hat, hat Entschädigung wegen BerufsSchadens begehrt und mit Schreiben vom 6» Mai 1958 an die Entschädigungsbehörde u,a. folgende Erklärung abgegeben: "Außerdem bitte ich Sie, zur Kenntnis zu nehmen, daß ich für die mir zustehenden Gelder meiner Wiedergutmachungc-ansprüche dio Kapitalentschädigung wähle,,” Die Entschädi-gungobehördo hat ihr durch Teilbescheid vom 4» November 1958 wogen Verdrängung aus selbständiger Erworbstätigkeit eine Kapitalentschädigung von 360608 DM suerkannt, Mit Bescheid vom 3o März 1961 hat die Entschädigungsbehörde den Antrag der Klägerin auf eine weitere Kapitalentschädigung zurück-gewiosen.
Mit Schriftsatz vom 29» Juli 1961 hat die Klägerin die Rente gewählt und ihre Erklärung vom 6» Mai 1958 vorsorglich angefochtenj sie habe sich damals über den Inhalt der Erklärung geirrt und hätte sie nicht abgegeben., wenn sie die wahre Sachlage gekannt hätte und in der Lago gewesen wäre, den Fall verständig zu würdigen. Nachdem die Entschädigungsbehörde dio Gewährung einer Rente abgelchnt hatte, hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie die Berufsschadensrente deö höheren Dienstes begehrt.
Das Landgericht hat das beklagte Land zur Zahlung einer woitcren Kapitalentschädigung von 3«393 DM verurteilt, die weitergehendo Klage aber abgewiesen. Das Oberlandes-gei’icht hat die Berufung der Klägerin zurückgewi es on. Die
 
gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin ist mangolo der Voraussetzungen des § 219 Abs» 2 BEG unbegründet.
1.	Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Klägerin wegen des ihr durch Verdrängung aus selbständiger Er-werbotätigkeit entstandenen Borufsschadens anstelle der Kapitalentschädigung die Rente wählen könne, verneint.
Die Klägerin habe auf die Ausübung des in § 61 BEG gewährten Wahlrechts verzichtet, sie könne diese Verzichtoerklärung auch nicht wirksam anfechten.
2.	Die sofortige Beschwerde sieht eine der Entscheidung des Bundesgerichtshofs bedürfende Rechtsfrage von grund-säztlicher Bedeutung darin, ob der Verzicht einer rechts-unkundigen, nicht durch einen Rechtskundigen vertretenen Verfolgten auf Ausübung des Rentenwahlrechts bei Schaden im beruflichen Fortkommen rcchtswirksam schon in einem Zeitpunkt des EntschädigungsVerfahrens erklärt werden kann, in dem die Verfolgte noch nicht überblicken kann, ob und in welcher Höhe ihr Kapitalentschädigung oder Rente zustehen.
3» Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Allerdings hat der Senat für den Fall, daß ein Verfolgter vor der Frage steht, ob er die Kapitalontschüdi-gung oder die Rente verlangen soll, ausgesprochen, nur dann, wenn der Verfolgte Überblicken könne, in welcher Hoho ihm Kapitalentschüdigung oder Rente zustündon, könne er sich über dio von ihm zu treffende Wahl schlüssig werden (Urteil des Senats vom 11. März 1959 - IV ZR 268/58 -, RzV/ 1959.
278 Nr. 44). Dieser Gesichtspunkt kann jedoch .auf den
 Verzicht auf das Rentenwahlrecht nicht übertragen werden« Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 29. Juni I960 - IV ZR I8/60 RzW i960« 561 Nr.21, und vom 3o. Januar 1963 - IV ZR 237/62 RzW 1963, 522 Nr. 4o) ist dieser Verzicht in jeder Lage des Entschädigungsver-fahrens zulässig. Wenn dieses Verfahren auch vom Offizialprinzip beherrscht wird, so beschränken doch die .Anträge des Antragstellers den rechtlichen Umfang der Nachprüfung. Das entspricht dor im Entschädigungsvorfahren geltenden Verfügungobefugnis dos Antragstellers. Ebenso, wie nach §199 BEG das Rcntenwahlrecht bereits vor der Entscheidung über den Anspruch ausgeübt werden kann, so kann auch dor Verzicht bereits vor der Entscheidung erklärt werden. Irgendwelche Einschränkungen, etwa derart, daß der Verfolgte nicht verzichten könne, bevor er die tatsächlichen und rechtlichen Auswirkungen des Verzichts voll überblicken und würdigen könne, bestehen angesichts der unbeschränkten Dispositionsbcfugrjis des Verfolgten nicht..
4. Aus diesen Gründen ist die sofortige Beschwerde der Klägerin mit der sich aus den §§ 2o9 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuwoioen.
Ascher
 Br. Loewenheim