Die Klägerin nacht als Erbin ihres aus rassischen Gründen am 31« März 1942 im Alter von 52 Jahren deportierten, seitdem verschollenen und mit Wirkung vom 8« Mai 1945 für tot erklärten Vaters den von diesem ererbten Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen durch Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit geltend« Es handelt sich allein noch um die Frage,ob ihr der in § 92 Abs« 2 BEG vorgesehene Zuschlag zur Kapitalentschädigung zuzuerkennen ist« Das Berufungsgericht hat der Klägerin den Zuschlag versagt« Da die Zahlung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Vollendung des 65« Lebensjahres an den Erblasser nicht mehr erfolgen kann und auch Ansprüche nach den §§ 134 bis 137 BEG ausscheiden* ist darauf abzustellen, ob der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes nach dem damals geltenden Sosialversicherungsrecht, abgesehen von dem Erfordernis der Vollendung des 65« Lebensjahres, das auch, wenn er noch leben würde, nicht vorzuliegen brauchte (Urteil des Senats RzW I960, 396 Nr« 62), die Voraussetzungen dafür erfüllte, daß ihn ein Altersruhegeld und im Falle seines Todes seinen Hinterbliebenen entsprechend den dafür getroffenen besonderen Bestimmungen die für diese vorgesehenen Renten zu zahlen wären« Das Berufungsgericht hat angenommen, daß diese Voraussetzungen gegeben gewesen seien, doch hat es nur auf die Erfüllung der Wartezeit durch den Erblasser und nicht auch auf die Erhaltung der Anwartschaft, die nach dem damaligen Recht ebenfalls erforderlich, weithin jedoch gegeben war, abgcstcllt« Es kann dahingestellt bleiben, ob sich das über- haupt im Ergebnis ausgewirkt hato Selbst wenn *ea der Pall wäre, könnte es die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen; denn über grundsätzliche RechtsfragenP die für die Durchführung der Entschädigung von allgemeiner Bedeutung sind, ist in diesem Zusammenhang nicht zu entscheideno Auf der Grundlage, daß in der Person des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen für das Altersruhegeld und die Hinterbliebenenrenten erfüllt waren, hat das Berufungsgericht der Klägerin mit Recht den Zuschlag nicht zuerkannt« Denn es ist für die Gewährung dieses Zuschlags nicht entscheidend, ob für die Hinterbliebenen nach m deren persönlichen Verhältnissen eine Rentenzahlung in Betracht kam» Es ist deshalb unerheblich, daß die Klägerin im Zeitpunkt des angenommenen Todes ihres Vaters bereits das 18o Lebensjahr vollendet hatte, so daß sie keine Waisenrente mehr erhalten konnte (§28 Abs* 5 AVG idP des § 64 des Gesetzes vom 21« Dezember 1957? Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb möglich, weil der Erblasser höchstwahrscheinlich durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen den Tod gefunden hat und dadurch die Leistung deö Altersruhegeldes an ihn unmöglich geworden ist« Wegen der Tötung des Vaters der Klägerin sind Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens an Leben gegeben; es kann aber nicht der ererbte Anspruch auf Kapitalentschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen um den Zuschlag erhöht werden, der dem Erblasser selbst nicht zugestanden hätte, wenn er den Anspruch auf Entschädigung wegen BerufsSchadens in seiner Person noch vor oder nach der Vollendung des 65 * Lebensjahres hätte geltend machen können* Darüber bedarf es keiner Entscheidung des Bundesgerichtshofs*
IV ZB 224/62 / < >’ 2434 007 Beschluß In der Entschädigungssache Südafrika, Klägerin undfBeschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr^LA. das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern, Hannover, Lavesallee 6, hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12» Juli 1962 beschlossen: Die sofortige Beschv/erde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2* Zivilsenats (Entschädigungssenats) de3 Oberlandesgerichts in Celle vom 15. Dezember 1961 wird surückgev/iesen . Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels* Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. und gegen Beklagten und Beschwerdegegner / Die Klägerin nacht als Erbin ihres aus rassischen Gründen am 31« März 1942 im Alter von 52 Jahren deportierten, seitdem verschollenen und mit Wirkung vom 8« Mai 1945 für tot erklärten Vaters den von diesem ererbten Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen durch Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit geltend« Es handelt sich allein noch um die Frage,ob ihr der in § 92 Abs« 2 BEG vorgesehene Zuschlag zur Kapitalentschädigung zuzuerkennen ist« Das Berufungsgericht hat der Klägerin den Zuschlag versagt« Die von ihr gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet« Da die Zahlung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Vollendung des 65« Lebensjahres an den Erblasser nicht mehr erfolgen kann und auch Ansprüche nach den §§ 134 bis 137 BEG ausscheiden* ist darauf abzustellen, ob der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes nach dem damals geltenden Sosialversicherungsrecht, abgesehen von dem Erfordernis der Vollendung des 65« Lebensjahres, das auch, wenn er noch leben würde, nicht vorzuliegen brauchte (Urteil des Senats RzW I960, 396 Nr« 62), die Voraussetzungen dafür erfüllte, daß ihn ein Altersruhegeld und im Falle seines Todes seinen Hinterbliebenen entsprechend den dafür getroffenen besonderen Bestimmungen die für diese vorgesehenen Renten zu zahlen wären« Das Berufungsgericht hat angenommen, daß diese Voraussetzungen gegeben gewesen seien, doch hat es nur auf die Erfüllung der Wartezeit durch den Erblasser und nicht auch auf die Erhaltung der Anwartschaft, die nach dem damaligen Recht ebenfalls erforderlich, weithin jedoch gegeben war, abgcstcllt« Es kann dahingestellt bleiben, ob sich das über- haupt im Ergebnis ausgewirkt hato Selbst wenn *ea der Pall wäre, könnte es die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen; denn über grundsätzliche RechtsfragenP die für die Durchführung der Entschädigung von allgemeiner Bedeutung sind, ist in diesem Zusammenhang nicht zu entscheideno Auf der Grundlage, daß in der Person des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen für das Altersruhegeld und die Hinterbliebenenrenten erfüllt waren, hat das Berufungsgericht der Klägerin mit Recht den Zuschlag nicht zuerkannt« Denn es ist für die Gewährung dieses Zuschlags nicht entscheidend, ob für die Hinterbliebenen nach m deren persönlichen Verhältnissen eine Rentenzahlung in Betracht kam» Es ist deshalb unerheblich, daß die Klägerin im Zeitpunkt des angenommenen Todes ihres Vaters bereits das 18o Lebensjahr vollendet hatte, so daß sie keine Waisenrente mehr erhalten konnte (§28 Abs* 5 AVG idP des § 64 des Gesetzes vom 21« Dezember 1957? RGBl I, 1393? in Verbindung mit § 1258 Abs« 1 RVO idP des Art» I Hr« 3 der VO vom 17* Mai 1934a RGBl I, 419» und des Art« 1 des Gesetzes vom 19* April 1939» RGBl I, 793)» Dazu, wie sich in Fall eines an sich bestehenden Anspruchs auf Waisenrente der Umstand auswirken würde, daß die Klägerin sich im Zeitpunkt des Todes ihres Vaters im Ausland aufhielt, braucht unter diesen Um- ^ | ständen nicht Stellung genommen zu werden« Bemerkt sei ferner, daß die Klägerin auch dann, wenn ihr aus den Gründen de3 § 1 BEG die Waisenrente vorenthalten worden wäre, nicht den Zuschlag 2ur Kapitalentschädigung, sondern Wiedergutmachung nach Maßgabe der dafür erlassenen besonderen Rechtsvorschriften zu beanspruchen hätte (§ 138 BEG, Urteil des Senats von 20o Juni 1962 IV ZR 45/62)« Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb möglich, weil der Erblasser höchstwahrscheinlich durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen den Tod gefunden hat und dadurch die Leistung deö Altersruhegeldes an ihn unmöglich geworden ist« Wegen der Tötung des Vaters der Klägerin sind Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens an Leben gegeben; es kann aber nicht der ererbte Anspruch auf Kapitalentschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen um den Zuschlag erhöht werden, der dem Erblasser selbst nicht zugestanden hätte, wenn er den Anspruch auf Entschädigung wegen BerufsSchadens in seiner Person noch vor oder nach der Vollendung des 65 * Lebensjahres hätte geltend machen können* Darüber bedarf es keiner Entscheidung des Bundesgerichtshofs* Da auch im übrigen die nach § 219 Abs* 2 BEG für die Zulassung der Bevision erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, muß die sofortige Beschwerde zurückgewiesen werden* Die Kostenentscheidung "beruht auf § 209 Abs, 19 § 225 AbSo 1 BEG, § 97 Abs, 1 ZPO» Johannsen Y/üstenberg Wilden Dr, loewenheim Dr„ Graf