* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZB 224/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 224/61

ZPO § 232 Cd, § 233 Pb, Fd Ein der Partei zuzurechnendes Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des ersten Hechtszuges liegt nicht vor, wenn dieser von der an seinen Zu3tellungobevollraächtigten erfolgten Zustellung des Urteils deswegen keine Kenntnis erlangt hat, weil sein eingearbeiteter und sonst zuverlässiger Bürovorsteher entgegen seinen Weisungen es unterlassen hat, das Urteil dem Anwalt vorzulegen und weil er 5 Wochen nach der Zustellung des Urteils dem Anwalt auf seine Frage angegeben hat, das Urteil sei noch nicht eingegangen . Durch den angefochtenen Beschluß ist die von dem Beklagten gegen das in dieser Sache ergangene Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung verworfen worden, da sie nach Ablauf der Berufungsfrist eingelegt und das Berufungsgericht die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt hat. Die Frist ist allein deswegen versäumt worden, weil der Prozeßbevollmächtigte, der den Beklagten im ersten Rechtszug vertreten hat, infolge eines Verschuldens seines Bürovorstehers keine Kenntnis davon erhielt, daß das Urteil des Landgerichts bereits zugestellt war. Aufgabe des Prozeßbevollmächtigten des ersten Rechtszuges war es hier nicht, den Lauf einer Frist zu überwachen, sondern er mußte die Partei davon benachrichtigen, wann ihm das Urteil zugestellt war und sie darüber belehren, bis zu welchem Zeitpunkt das Rechtsmittel eingelegt werden konnte. Der Umstand, daß schon ein Beschluß über die Festsetzung des Streitwerts ergangen war und daß seit der Verkündung des Urteils etwa 5 Wochen verstrichen waren, nötigten den Prozeßbevollmächtigten nicht, die Angaben seines Bürovorstehers in Zweifel zu ziehen und die Akten selbst zu prüfen. Dieser darf sich grundsätzlich darauf verlassen, daß ein seit Jahren in der Praxis beschäftigter und sonst sorgfältig arbeitender Bürovorsteher die Frage nach dem Eingang eines Urteils zuverlässig und gewissenhaft beantworten wird.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
zuverlässigBerufungsgerichtProzeßbevollmächtigteBeschlußSacheProzeßbevollmächtigtenBürovorsteher

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
2431 053
4/1
ZPO § 232 Cd, § 233 Pb, Fd
 Ein der Partei zuzurechnendes Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des ersten Hechtszuges liegt nicht vor, wenn dieser von der an seinen Zu3tellungobevollraächtigten erfolgten Zustellung des Urteils deswegen keine Kenntnis erlangt hat, weil sein eingearbeiteter und sonst zuverlässiger Bürovorsteher entgegen seinen Weisungen es unterlassen hat, das Urteil dem Anwalt vorzulegen und weil er 5 Wochen nach der Zustellung des Urteils dem Anwalt auf seine Frage angegeben hat, das Urteil sei noch nicht eingegangen .
BGH, Besohl, v. 22c September 1961 - IV ZB 224/61
OLG Hamm LG Bielefeld
 Beschluß
IV ZB 224/61
In Sachen
 des Lehrers Heinz Ernst Jt
 istr
Beklagten und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
Frau Christel Henriette Charlotte JflüHP geh* in	E^B^stro
 Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter II.
Instanz:
Rechtsanwalt Br. in
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. September 1961 beschlossen:
Der Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 16. Juni 1961 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung und zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gründe :
Durch den angefochtenen Beschluß ist die von dem Beklagten gegen das in dieser Sache ergangene Urteil des Landgerichts
2
eingelegte Berufung verworfen worden, da sie nach Ablauf der Berufungsfrist eingelegt und das Berufungsgericht die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt hat.
Die von dem Beklagten gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet; denn das Berufungsgericht hat dem Beklagten die Y/iedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu Unrecht versagt«
Nach § 233 ZPO ist die Y/iedereiiisetzung in den vorigen Stand zu erteilen* wenn die Prist infolge eines unabwend-baren Ereignisses versäumt worden ist. Das trifft hier zu. Die Frist ist allein deswegen versäumt worden, weil der Prozeßbevollmächtigte, der den Beklagten im ersten Rechtszug vertreten hat, infolge eines Verschuldens seines Bürovorstehers keine Kenntnis davon erhielt, daß das Urteil des Landgerichts bereits zugestellt war.
Aufgabe des Prozeßbevollmächtigten des ersten Rechtszuges war es hier nicht, den Lauf einer Frist zu überwachen, sondern er mußte die Partei davon benachrichtigen, wann ihm das Urteil zugestellt war und sie darüber belehren, bis zu welchem Zeitpunkt das Rechtsmittel eingelegt werden konnte. Das Urteil ist dem Zustellungsbevollmächtigten des Rechtsanwalts zugesandt und von diesem an die Kanzlei des Anwaltsbüros weitergeleitet worden. Der Prozeßbevollmächtigte hat von der Urteilszustellung keine Kenntnis erhalten, weil sein Bürovorsteher entgegen der ihm erteilten allgemeinen Weisung das zugestellte Urteil nicht vorgelegt hat. Dieses Verschulden des Bürovorstehers des Prozeßbevollmächtigten ist der Partei nicht zuzurechnen.
 
Die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Versäumung der Prist auch auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten beruhe, ist irrig. Als der Prozeßbevollmächtigte mit der Sache aus Anlaß einer Streitwertbeschwerde befaßt wurde, hat er diese bearbeitet, ohne sich die Akten vorlegen zu lassen. Er hat aber bei seinem Bürovorsteher angefragt, ob das Urteil noch nicht eingegangen sei. Diese Frage hat der Bürovorsteher verneint. Der Prozeßbevollmächtigte durfte sich darauf verlassen, daß der Bürovorsteher diese an ihn gerichtete Frage nur auf Grund zuverlässiger Kenntnis richtig beantworten würde. Die leicht zu machende Feststellung brauchte der Prozeßbevollmächtigte nicht selbst zu treffen, sondern er konnte sie seinem zuverlässigen Büropersonal überlassen. Der Umstand, daß schon ein Beschluß über die Festsetzung des Streitwerts ergangen war und daß seit der Verkündung des Urteils etwa 5 Wochen verstrichen waren, nötigten den Prozeßbevollmächtigten nicht, die Angaben seines Bürovorstehers in Zweifel zu ziehen und die Akten selbst zu prüfen. Mit seiner entgegengesetzten Ansicht überspannt das Berufungsgericht die an die Sorgfaltspflicht eines Hechtsanwalts zu stellenden Anforderungen. Dieser darf sich grundsätzlich darauf verlassen, daß ein seit Jahren in der Praxis beschäftigter und sonst sorgfältig arbeitender Bürovorsteher die Frage nach dem Eingang eines Urteils zuverlässig und gewissenhaft beantworten wird. Die von dem Berufungsgericht angeführten Umstände waren nicht so, daß dem Prozeßbevollmächtigten deswegen Zweifel
4
an der Richtigkeit der ihm erteilten Auskunft kommen mußten.
Ascher
 Johannsen
Y/ilden
 Dr.Loewenheim Dr.Graf