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BGH

Gericht: BGH

Reebtssatzs Me Frage, welche.Bestirnmung eines Laadesge-setzes für einen Anspruch giltden lediglich das Landesgesetz jedoch nicht das Bundesent-scfeädi gungsgesetz gewährt, erfordert eine Zulassung der Revision nach § 219 3EG grundsätzlich selbst dann nicht, wenn das Berufungsgericht bei der Anwendung oder Auslegung der von ihm als maßgeblich angesehenen Bestimmung von Rechtßbegriffen oder Rechtsvorschriften abgewichen ist, wie sie sonst für Ansprüche aus dem Bundesentschädigungsgesetz zu gelten v;erds gegen die Nichtzulassung der Revision iai Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom surxekgewieseh. G r ü n d es Ber Klägex» begehrt Anerkennung als politischer Verfolgter auf Grund des Berliner Landesgesetzes über die Anerkennung als politisch, rassisch und religiös Verfolgte - PrV-Gesetz - in dor Passung vom 14*3*1952 (GV0B1 S. 159)- Das Kammergericht hat eine solche Anerkennung versagt, weil der Kläger Kitglied der SÜD ist und nach § 6 Px^V-Gesetz in der neuen Passung dieses Gesetzes vom 13.4-1956 (GVC31 S. Dor Kläger ist der Auffassung, daß die Neufassung dieser Aussclilußbesticmung des PrV-Gesetzes gegen das Grundgesetz vei*stoße? Ber vom'Kläger geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung als politisch Verfolgter wäre selbst wenn man- seiner Auffassung Uber die Rechtsungültigkeit des § 6 PrVG n.F* folgen wollte, nur ein solcher auf Grund des Berliner PrV-Gesetzes, also auf Grund einer landesrechtlichen Bestimmung* Auf dem Gebiete des Entschädigurigsrechts sind aber Entscheidungen über Ansprüche, die nur das Landesrecht gewährt, grundsätzlich einer Nachprüfung ira Bevisionsrechtszuge entzogen* Hr, 4 zu § 102 BEG, ausgesprochen., über solche Ansprüche haben somit nur die Gerichte des betreffenden Landes zu ent-scheideiijund diese Gerichte haben auch allein darüber zu befinden, ob und welche Bestimmungen des Landesrechte auf den geltend gemachten Anspruch anwendbar und wie diese aus-zulegen sind, Insoweit steht eine Nachprüfung dem Bundes- gericlvcshof grundsätzlich nicht zu, und zwar auch dann nicht wenn das Beruf bei seiner EntScheidung von Rechrsbegrifien abgewichen sein oder Bestimmungen nicht berücksichtigt haben sollte, wie sie sonst für Ansprüche aus asm Sunäesentschädigungsgesetz zu gelten hätten* von den Gerichten des Landes Berlin verschieden beurteilt wird und die Auslegung zu widersprechenden Ergebnissen führt,, kann nicht dazu führen, das Rachprüfungsrecht des Bundesgerichtshofs zu erweitern* Denn die ihm obliegende Aufgabe der Sicherung' der Einheitlichkeit der Rechtsprechung besteht nur, soweit es sich um Ansprüche aus dem Bundesent-* schädigungagesets handelt (vgl* auch die Entscheidung vom 11,1.1957 - IV BR 285/56).

Zitierte Normen: § 102 BEG § 97 ZPO
AnerkennungGrundBestimmungBEGAnspruchgrundsätzlichKlägerPassungRevision

Volltext der Entscheidung

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Tdr das Bachsehlagawerk i ’.licht für die Amtliche Sammlung
 Gesetzs	BEG § 219; § 6 Berl.. ?rVG
Reebtssatzs Me Frage, welche.Bestirnmung eines Laadesge-setzes für einen Anspruch giltden lediglich das Landesgesetz jedoch nicht das Bundesent-scfeädi gungsgesetz gewährt, erfordert eine Zulassung der Revision nach § 219 3EG grundsätzlich selbst dann nicht, wenn das Berufungsgericht bei der Anwendung oder Auslegung der von ihm als maßgeblich angesehenen Bestimmung von Rechtßbegriffen oder Rechtsvorschriften abgewichen ist, wie sie sonst für Ansprüche
 aus dem Bundesentschädigungsgesetz zu gelten
»
hatten» Dies gilt auch, wenn die Gerichte des Landes eine’landesrechtliche Bestimmung verschieden aüslegen.
Aktenzeichens XY 2B 225/57
Beschluß des BGH vom.6v.Dezember 1957	XG	Berlin
u
IV28 223/57
13 U (Eniisch) 1005/57
des Karl ?
Beschluß In der Bn t s chadigungssa ehe
I, ßflBHBHi
 Straße
Klägers und Beschwerdeführers, Prozößhevollmächtigter: Rechtsanwalt Br» ff.K..
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den Senator für Arbeit und Sozialwesen* Berlin-Wilmersdorf., ]?3hrhelliner Platz 4?
Beklagten und Beschwerdegegner,
 wird die Besen Urtaxl des 13 . 10 9 Juli. 1957 liehen ..'osten
v;erds gegen die Nichtzulassung der Revision iai Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom surxekgewieseh. Der Kläger hat die außergexrLcht-der Beschwerde zu tragen. Im übrigen ist das
 Be sei
L’deverfskrev
 frei von Gebühren und Auslagen. Der Wert
 des Beschwere!
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tandes wird auf 3*000 festgesetzt.
G r ü n d es
 Ber Klägex» begehrt Anerkennung als politischer Verfolgter auf Grund des Berliner Landesgesetzes über die Anerkennung als politisch, rassisch und religiös Verfolgte - PrV-Gesetz - in dor Passung vom 14*3*1952 (GV0B1 S. 159)- Das Kammergericht hat eine solche Anerkennung versagt, weil der Kläger Kitglied der SÜD ist und nach § 6 Px^V-Gesetz in der neuen Passung dieses Gesetzes vom 13.4-1956 (GVC31 S. 388) auch ein lediglich nominelles .Mitglied einer Partei, die totalitäre Ziele erstrebe oder ver/'irklxche, von einer Anerkennung ausgeschlossen
~ 2 -
sei; Kino Ravi^io.i bat das Eairmiergericht nicht zugelassen?
Dor Kläger ist der Auffassung, daß die Neufassung dieser Aussclilußbesticmung des PrV-Gesetzes gegen das Grundgesetz vei*stoße? daher der § 6 PrV-Gesetz in seiner alten Passung anzuwenden sei und daß diese Frage eine solche von grundsätzlicher Bedeutung sei, die eine Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs* 2 Nr* 1 und 2 BE Gr erfordere*
Seine Auffassung über die Notwendigkeit einer Zulassung der Revision trifft jedoch nicht ztu.V/enn § 219 3SG die Zulassung einer Revision vorschreibt, so bezieht sich diese .Bestimmung grundsätzlich nur auf. Ansprüche aus dem. Bundes-eatschäöigungsgesetzynicht dagegen auf.solche aus landes-rechtlichen Bestimmungen» Bas muß vor allem der durch § 222 BEG getroffenen Regelung entnommen werden,, derzufolge eine Ile- *
vision nicht darauf gestützt werden kann, daß landesrecht-
* . * ' •
liehe Vorschriften verletzt sind*
Ber vom'Kläger geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung als politisch Verfolgter wäre selbst wenn man- seiner Auffassung Uber die Rechtsungültigkeit des § 6 PrVG n.F* folgen wollte, nur ein solcher auf Grund des Berliner PrV-Gesetzes, also auf Grund einer landesrechtlichen Bestimmung* Auf dem Gebiete des Entschädigurigsrechts sind aber Entscheidungen über Ansprüche, die nur das Landesrecht gewährt, grundsätzlich einer Nachprüfung ira Bevisionsrechtszuge entzogen*
Dies hat der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 15.-11*1954 - IV ZR 89/54 -, abgadruckt bei L-M. unter.
Hr, 4 zu § 102 BEG, ausgesprochen., über solche Ansprüche haben somit nur die Gerichte des betreffenden Landes zu ent-scheideiijund diese Gerichte haben auch allein darüber zu befinden, ob und welche Bestimmungen des Landesrechte auf den geltend gemachten Anspruch anwendbar und wie diese aus-zulegen sind, Insoweit steht eine Nachprüfung dem Bundes-
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gericlvcshof grundsätzlich nicht zu, und zwar auch dann nicht wenn das Beruf	bei seiner EntScheidung von
 Rechrsbegrifien abgewichen sein oder Bestimmungen nicht berücksichtigt haben sollte, wie sie sonst für Ansprüche aus asm Sunäesentschädigungsgesetz zu gelten hätten*
Daß die Frage der Rechtsgültigkeit des § 6 PrVG n,P. von den Gerichten des Landes Berlin verschieden beurteilt wird und die Auslegung zu widersprechenden Ergebnissen führt,, kann nicht dazu führen, das Rachprüfungsrecht des Bundesgerichtshofs zu erweitern* Denn die ihm obliegende Aufgabe der Sicherung' der Einheitlichkeit der Rechtsprechung besteht nur, soweit es sich um Ansprüche aus dem Bundesent-* schädigungagesets handelt (vgl* auch die Entscheidung vom 11,1.1957 - IV BR 285/56). Prägen über die durch § 229 BBC-angeordnete verfahrensmäßige Behandlung von Ansprüchen nach den Vorschriften der Länder Uber die Anerkennung der Verfolgten sind nicht zu entscheiden, infolgedessen ist ein Rechtsgruud für die Zulassung einer Revision nicht gegeben*	•
Aus diesen Gründen war die Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO, 5 225 3EG zurückzuweisen.
Karlsruhe ,. den 6. Dezember 1957 Bundesgerichtshof *	IV.	Zivilsenat
 Schmidt
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