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BGH · IV ZB 221/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 221/59

hat geltend gemacht: Hinsichtlich der Rechte an dem Grundstück GBBBstraße MB sei durch die testamentarische Bestimmung ein Schwebezustand geschaffen worden? Die Rechtsbeziehungen zwischen der Äntragstellerin und dem Verschollenen seien erst durch den Erbfall im Dezember 1957, der den Verschollenen für den Pall seines Überlebens als Miterben vorsehe, geschaffen worden. Die testamentarische Verfügung der Erblasserin Elsbeth 0HHl enthalte die Einsetzung der Antragstellerin und des Verschollenen für den lall seines Überlebens nicht als Vor- und Nacherben, sondern als Miterben zu gleichen Teilen. Solange der Tod und die Todeszeit des Verschollenen nicht feststünden und auch nicht durch eine rechtskräftige Todeserklärung und Todeszeitfeststellung die gesetzliche Vermutung des YerSterbens des Verschollenen vor der Erblasserin begründet sei, müsse jener neben der Äntragstellerin als testamentarischer Mi'erbe behandelt werden. Die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Mindesterfordernisse für die Annahme eines rechtlichen Interesses möchten wohl gerechtfertigt sein, wenn infolge der Todeserklärung die Rechtslage an Vermögensgegenständen, die dem Verschollenen zu dem festzusetzenden Todeszeitpunkt bereits gehört hätten, eine Änderung erführe. Würden nämlich diese Vermögensgegenstände ln einem solchen Fall von Recht8beziehungen,; die erst nach dem Todeszeitpunkt begründet worden seien,-erfaßt, so habe die Todeserklärung für den Antragsteller nur klärende, nicht gestaltende Wirkung. Abs. 2 Buchst» c VerschG auch dann zu bejahen, wenn der Verschollene erst nach dem in der Todeserklärung festzusetzenden Todeszeitpunkt testamentarisch zu dem Miterben bestimmt »ei und sein Ausscheiden den Antragsteller zu dem Alleinerben machen würde* Der erkennende Senat, hat dagegen den Begriff des "rechtlichen Interesses" im Sinne des § 16 Abs. 2 Buchst, c VerschG in dem oben erwähnten Beschluß yom 22. Januar 1952 eng ausgelegt und ein solches nur dann bejaht, wenn die schon zu Lebzeiten des Verschollenen begründeten Rechtsbeziehungen des Antragstellers durch den Tod des Verschollenen derart be- rührt werden, daß durch dessen Tod ein Becht oder eine Pflicht für den Antragsteller entsteht, erlischt oder sonst verändert wird (BGHZ 4, 323) und wenn nach allgemeinen Hechtsgrundsätzen ein schutzwürdiges Interesse gegeben ist (BGHZ 9, 111). Hach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist, wie bereits erwähnt, ausschlaggebend für die Bejahung oder Verneinung eine»- Mrechtlicheh Interesses,, im Sinne des § 16; Abs. 2 Buchst, c VerscL-G die Frage, ob die Hechtsbeziehungen des Antragstellers, welche für diesen ein Hecht oder eine Verpflichtung ergeben, noch während der Lebenszeit dos Verschollenen oder erst nach dem als Todeszeit des Verschollenen festzusetzenden Zeitpunkt entstanden sind. Ein 11 rechtliches Interesse" bejaht der Bundesgerichtshof nur in dem erstgenannten Pall, weil nur hier eine Gestaltung dieser Hechtsbeziehungen durch die Todeserklärung des Verschollenen möglich ist. sonstige Veränderung eines Rechte oder einer Verpflichtung abhängig ist, der Tod also nicht rechtsgestaltend in ein zu Lebzeiten des Verschollenen bereits bestehendes Rechtsverhältnis eingreift, sondern die Todeserklärung lediglich eine die Rechtslage klärende Wirkung ausUbt. Wie vom Senat unter Hinweis auf die Motive zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch ausgeführt worden ist (BGHZ 4, 325 f), beruht die Notwendigkeit, den Begriff des "rechtlichen Interesses" in •$ 16 Aba. 2 Buchst, c VerschG eng zu fassen., darauf, daß die Todeserklärung, wenn sie auch nur eine Vermutung für den Tod des Verschollenen begründet,-doch für ihn und seine Angehörigen weittragende Folgen hat. Bei der erforderlichen Interessenabwägung genügt gegenüber dem starken Gewicht dieser auf persönlichem Gebiet liegenden Momente nicht der aus der wirtschaftlichen Sphäre hergeleitete Gesichtspunkt der Antragstellerin, hinsichtlich der Rechte an dem Grundstück Gm^straßesei.durch die .testamentarische Bestimmung ein Schwebezustand geschaffen worden, der nur durch eine i odeeorklSrung des Verschollenen Alfred beseitigt werden könne. Begriff des "rechtlichen Interesses" in diesem Zusammenhang aufgestellten ffindesterfordernisse seien nur gerechtfertigt, wenn infolge der Todeserklärung die fiechtslage an Vermögensgegenständen , die dem Verschollenen zu dem festzusetzenden Todeszeitpunkt bereits gehört hätten, eine Änderung erfahre« Auch der vorliegende Pull, in dem die Rechtsbeziehungen der Antragstellerin, welche für diese ein Recht oder eine Verpflichtung ergeben, an die Verfügung von Todes wegen einer dritten Person anknüpfen und den möglichen Erbteil des Verschollenen en dem Nachlaß dieser Person zu dem Gegenstände haben, ist in der Rechtsprechung des Senats mitbedacht. Es ist auch zu berücksichtigen, daß die Erblasserin in ihrem Testament gerade ihrem Bruder etwas zuwenden wollte und daß dessen Verschollenheit ihr bei der Abfassung des Testaments bekannt warj erbrechtlichen Grundsätzen würde es aber widersprechen, wenn durch Zulassung einer Todeserklärung dieses verschollenen Bruders auf Antrag de.' Denn der Tod des Verschollenen wirkl nicht rechtsgestaltend auf die Rechte und Pflichten der Antragstellerin ein« Er ist allenfalls bedeutsam für die Klärung der wahren Rechtslage, die als solche durch den Tod aber keine Veränderung erfahren hat. Die Antragstellerin leitet ihr Interesse an der Todeserklärung nicht aus Rechten her, die durch den Tod des Verschollenen entstanden oder verändert sind, sondern aus Rechten, die deswegen so, wie sie von ihr in Anspruch genommen werden, entstanden. Da somit die Antragstellerin kein rechtliches Interesse an der Todeserklärung ihres verschollenen Bruders im Sinne des § 16 Abs. 2 Buchst, c Yerschß dargelegt hat, muß ihre sofortige weitere Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen werden.

Zitierte Normen: § 28 FGG § 2109 BGB
VerscholleneTodeserklärungInteresseBeschlußAlfredBruderTod

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung: nein
 VerschollenheiteG § 16 Abs» 2 .Buchst, c
Es wird daran festgeh&lten, daß ein rechtliches Interesse nur vorliegt, wenn die schon zu Lebzeiten des Verschollenen begründeten Rechtsbeziehungen des Antragstellers durch den Tod des Verschollenen in solcher Weise berührt werden, daß durch dessen Tod ein Recht oder eine Pflicht für den Antragsteller entsteht, erlischt oder sonst verändert wird, und wenn nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ein schutzwürdiges Interesse gegeben ist.
BGH, Ecschl. v» 22. Dezember 195S - IV ZB 221/59 -
OLG Schleswig LG Lübeck
 Beschluß
IV_ZB_ 221/59
In dem Verfahren
 Betreffend die Todeserklärung des am^||m^l9G3 geborenen Kaufmanns Alfred 0	>	zuletzt	wohnhaft	in
 Antragstellerin_undBeschwerdef üfarerin:
Frau Marga ft'
geb. 0| Istraßeflfe
- vertretendurch die Rechtsanwälte Dr. und Br. I^HIHfcin
 Beteiligtes 1
Frau Henny 0 Ehefrau des V« gleichzeitig als dessen amtlich bestellte Abwesenheitspflegerin,
>rschollenen, in L(
2, Klaus
 in
durch Rechtsanwalt in
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlage-besehluö des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 2. Juni 1959
in der Sitzung vom 22. Dezember 1959
beschlossen:
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgerichts in Lübeck vom 27. Januar 1959 wird zurückgewiesen.
2

G r ü n d e s
I.
Der Bruder der Antragstellerin, Alfred oBlBIM» ist seitdem Jahre 1345 als Soldat in Rußland vermißt, Ihre Schwester Klebeth OBHBHBist am 4. Dezember 1957 verstorben und hat das folgende am 28, November 1957 errichtete privatschriftliche Testament hinterlassen:
"Im Fallemeines Todes ist meine Schwester Marga I'SB geb,	Ehefrau des Prof,Er.Hans WBlBaus
I:BHI^lB’bBHIBBwe£^P Alleinerbin des Grund -Stücks und meines Hauses in LSife G^^H®str. SB Falls mein im Osten seit 1945 vermißter Bruder Alfred ommm,	MflSB^?**	doch noch , wieder zurtick-
kehren sollte, geht es zu gleichen Teilen.
Sollte meine Schwester Marga W^BSpiötzlich noch vor mir sterben, geht es auf ihre 3 Kinder über, Anni WSBi Jürgen VS^P und Renate YjSB alles zu gleichen Teilen.
gez.
z
Ij
S
Das Testament wie alle Schriftstücke von mir sind mit Kugelschreiber geschrieben, weil ich nichts anderes zur Hand habe. Ich bitte es ebenfalls anzuerkennen.
gez.
Elsbeth
«I
Die Antragstellerin. hat geltend gemacht: Hinsichtlich der Rechte an dem Grundstück GBBBstraße MB sei durch die testamentarische Bestimmung ein Schwebezustand geschaffen worden? der nur durch eine Todeserklärung des Verschollenen Alfred OMB beseitigt werden könne. Daraus ergebe sich für sie als eingesetzte Alleinerbin ein rechtliches Interesse an dem Aufgebotsverfahren.
für tot
x _
Sie hat beantragt, ihren Bruder Alfred 0| su erklären.
Die Beteiligten haben dem Antrag widersprochen und meinen, die Antragstellerin sei nicht befugt, die Todeserklärung zu beantragen.
Bas Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen« Die gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht ebenfalls zurückgewiesen. Der hiergegen erhobenen sofortigen weiteren Beschwerde möchte da3 Oberlandesgericbt stattgeben, sieht sich daran aber durch die JEhtscheidüngen des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 1952 - IV ZB 82/51 - {BGHZ 4,
523) und vom 11. März 1953 - IV ZB 118/52 - (BGHZ 9, Hl) gehindert. Es hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Vorlage ist zulässig, da das Oberlandesgericht die Voraussetzungen des § 28 Abs, 2 FGG mit Hecht bejaht hat.
Das Oberlandesgericht hat ausgeführt:
Bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei es allerdings rechtsirrtumsfrei, wenn das Landgericht der Antragstellerin das Antragsrecht mangels eines rechtlichen Interesses versagt habe. Denn in einer Todeserklärung wäre gemäß Art. 2 § 2 Abs. 3 VerschÄndG als Zeitpunkt des Todes des Kaufmanns Alfred O^HHPder 31. Dezember 1945 festzustellen. Zu diesem Zeitpunkt seien Rechtsbeziehungen zwischen der Antragstellerin und dem Verschollenen noch nicht begründet gewesen, falls man solche nicht schon in ihrem Verwandt-
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schaftsverhältnis ala Geschwister erblicken wolle. Dem stehe aber entgegen, daß § 16 Abs. 2 Buchst, c VerscbG einem bestimmten Xreis von Verwandten, zu dem Geschwister nicht gehörten, allein auf Grund ihres Verwandtschaftsverhältnisses ein Antragsrecht gewährt habe; diese Bestimmung sei anderenfalls gegenstandslos. Die Rechtsbeziehungen zwischen der Äntragstellerin und dem Verschollenen seien erst durch den Erbfall im Dezember 1957, der den Verschollenen für den Pall seines Überlebens als Miterben vorsehe, geschaffen worden. Die testamentarische Verfügung der Erblasserin Elsbeth 0HHl enthalte die Einsetzung der Antragstellerin und des Verschollenen für den lall seines Überlebens nicht als Vor- und Nacherben, sondern als Miterben zu gleichen Teilen. Alfred OHHBB könne nur Erbe geworden sein, wenn er im Zeitpunkt des Erbfalls noch gelebt habe; davon hänge es ab, ob die Äntragstellerin Miterbin zur Hälfte oder Älleinerbin geworden sei. Wolle diese einen Erbschein auf sich als Älleinerbin beantragen, so müsse sie den Wegfall ihres Bruders durch Öffentliche Urkunden, notfalls also durch eine Todeserklärung, nachwei-sen. Solange der Tod und die Todeszeit des Verschollenen nicht feststünden und auch nicht durch eine rechtskräftige Todeserklärung und Todeszeitfeststellung die gesetzliche Vermutung des YerSterbens des Verschollenen vor der Erblasserin begründet sei, müsse jener neben der Äntragstellerin als testamentarischer Mi'erbe behandelt werden. Ihm würden also Vermögenswerte auf Grund eines Rechtsverhältnisses Zuwachsen, dessen Ursprung nicht in die Zeit vor dem in einer Todeserklärung festzustellenden Todeszeitpunkt zurückreiche.
Es könnten somit durch die Todeserklärung keine Rechtsbeziehungen, die schon zu Lebzeiten des Verschollenen bestanden hätten, gestaltet werden. Andererseits komme der Todeserklärung insofern gestaltende Wirkung zu, als durch sie geklärt werde, ob der Äntragstellerin ein Erbschein als Miter-
 
bin oder als Alleinerbin zustehe. Auch in einest solchen Falle gestaltender Wirkung sei nun das rechtliche Interesse des Mit-erben im Sinne des § 16 Abs. 2 Buchst, c VerschG zu bejahen« Sonst entstünde, falls nicht eine der anderen, in § 16 Abs. 2 Buchst, a - c VerschG aufgeführten Personen das Aufgebotsverfahren einleite, ein dauernder Zustand der Rechtsunsicherheit Uber den Umfang des Erbrechts der Antragsteller^; denn die Einsetzung zu dem Vollerben kenne ein Unwirksamwerden durch Zeit» ablauf, wie bei der Naoherbschaft (§ 2109 BGB) und beim Vermächtnis ($ 2162 BGB), nicht. Die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Mindesterfordernisse für die Annahme eines rechtlichen Interesses möchten wohl gerechtfertigt sein, wenn infolge der Todeserklärung die Rechtslage an Vermögensgegenständen, die dem Verschollenen zu dem festzusetzenden Todeszeitpunkt bereits gehört hätten, eine Änderung erführe. Würden nämlich diese Vermögensgegenstände ln einem solchen Fall von Recht8beziehungen,; die erst nach dem Todeszeitpunkt begründet worden seien,-erfaßt, so habe die Todeserklärung für den Antragsteller nur klärende, nicht gestaltende Wirkung. Darin unterschieden sich die den vorgenannten Beschlüssen des Bundesgerichtshofs zugrundeliegenden Sachverhalte von dem hier vorliegenden Sachverhalt. Bach alledem sei ein rechtliches Interesse im Sinne , des .* 16. Abs. 2 Buchst» c VerschG auch dann zu bejahen, wenn der Verschollene erst nach dem in der Todeserklärung festzusetzenden Todeszeitpunkt testamentarisch zu dem Miterben bestimmt »ei und sein Ausscheiden den Antragsteller zu dem Alleinerben machen würde*
Der erkennende Senat, hat dagegen den Begriff des "rechtlichen Interesses" im Sinne des § 16 Abs. 2 Buchst, c VerschG in dem oben erwähnten Beschluß yom 22. Januar 1952 eng ausgelegt und ein solches nur dann bejaht, wenn die schon zu Lebzeiten des Verschollenen begründeten Rechtsbeziehungen des Antragstellers durch den Tod des Verschollenen derart be-
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rührt werden, daß durch dessen Tod ein Becht oder eine Pflicht für den Antragsteller entsteht, erlischt oder sonst verändert wird (BGHZ 4, 323) und wenn nach allgemeinen Hechtsgrundsätzen ein schutzwürdiges Interesse gegeben ist (BGHZ 9, 111). (Vgl. auch: Beschluß vom 29. Januar 1955 - IV ZB 1/55 -» Hechtspfleger 1955, 126, 127 Hr. 56).
Da das Oberlandesgericht von dieser' Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen beabsichtigt, ist gemäß § 28 Abe. 3 FGG der erkennende Senat zur Entscheidung berufen.
III.
Die sofortige weitere Beschwerde ist nach §§ 27, 29 Abs. 1 FGG, 26 Abs. 1 YerschG an sich statthaft, auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt, sachlich jedoch nicht begründet.
£er erkennende Senat hält an seiner Auffassung fest; der abweichenden des Oberlandesgerichts kann er nicht folgen.
Hach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist, wie bereits erwähnt, ausschlaggebend für die Bejahung oder Verneinung eine»- Mrechtlicheh Interesses,, im Sinne des § 16; Abs. 2 Buchst, c VerscL-G die Frage, ob die Hechtsbeziehungen des Antragstellers, welche für diesen ein Hecht oder eine Verpflichtung ergeben, noch während der Lebenszeit dos Verschollenen oder erst nach dem als Todeszeit des Verschollenen festzusetzenden Zeitpunkt entstanden sind. Ein 11 rechtliches Interesse" bejaht der Bundesgerichtshof nur in dem erstgenannten Pall, weil nur hier eine Gestaltung dieser Hechtsbeziehungen durch die Todeserklärung des Verschollenen möglich ist. Ausgeschlossen bleiben die Fälle, in denen von dem Tode des Verschollenen nicht die Entstehung, das Erlöschen oder die
 
sonstige Veränderung eines Rechte oder einer Verpflichtung abhängig ist, der Tod also nicht rechtsgestaltend in ein zu Lebzeiten des Verschollenen bereits bestehendes Rechtsverhältnis eingreift, sondern die Todeserklärung lediglich eine die Rechtslage klärende Wirkung ausUbt.
Wie vom Senat unter Hinweis auf die Motive zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch ausgeführt worden ist (BGHZ 4, 325 f), beruht die Notwendigkeit, den Begriff des "rechtlichen Interesses" in •$ 16 Aba. 2 Buchst, c VerschG eng zu fassen., darauf, daß die Todeserklärung, wenn sie auch nur eine Vermutung für den Tod des Verschollenen begründet,-doch für ihn und seine Angehörigen weittragende Folgen hat. Die Ehefrau des Verschollenen kann nach erfolgter Todeserklärung eine neue Ehe eingehen; dadurch wird ihre Ehe mit dem Verschollenen aufgelöst.- Die- Erben des Verschollenen können Ansprüche auf dessen Erbschaft geltend machen; dadurch können möglicherweise die Ehefrau oder andere Familienangehörige des Verschollenen hart betroffen werden.
Bei der erforderlichen Interessenabwägung genügt gegenüber dem starken Gewicht dieser auf persönlichem Gebiet liegenden Momente nicht der aus der wirtschaftlichen Sphäre hergeleitete Gesichtspunkt der Antragstellerin, hinsichtlich der Rechte an dem Grundstück Gm^straßesei.durch die .testamentarische Bestimmung ein Schwebezustand geschaffen worden, der nur durch eine i odeeorklSrung des Verschollenen Alfred beseitigt werden könne. Wirtschaftliche Inceressen dritter, im Gesetz nicht als antragsberechtigt bezeiohneter Personen müssen gegenüber den persönlichen Belangen der allernächsten Familienangehörigen des Verschollenen zurücktreten. Soweit auf wirtschaftlichem Gebiet durch ein Unterbleiben der Todeserklärung Unklarheiten entstehen, deren Beseitigung im öffentlichen Interesse liegt, ist gemäß § 16 Abs. 2 Buchst, a VerschG der Staatsanwalt zur Stellung des Antrags befugt. Bas Oberlandesgericht irrt, wenn es glaubt, die vom erkennenden Senat für den
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Begriff des "rechtlichen Interesses" in diesem Zusammenhang aufgestellten ffindesterfordernisse seien nur gerechtfertigt, wenn infolge der Todeserklärung die fiechtslage an Vermögensgegenständen , die dem Verschollenen zu dem festzusetzenden Todeszeitpunkt bereits gehört hätten, eine Änderung erfahre« Auch der vorliegende Pull, in dem die Rechtsbeziehungen der Antragstellerin, welche für diese ein Recht oder eine Verpflichtung ergeben, an die Verfügung von Todes wegen einer dritten Person anknüpfen und den möglichen Erbteil des Verschollenen en dem Nachlaß dieser Person zu dem Gegenstände haben, ist in der Rechtsprechung des Senats mitbedacht. Auch hier let bei der Bejahung oder Verneinung des "rechtlichen Interesses" den persönlichen Momenten der Vorrang einzuräumsn. Es ist auch zu berücksichtigen, daß die Erblasserin in ihrem Testament gerade ihrem Bruder etwas zuwenden wollte und daß dessen Verschollenheit ihr bei der Abfassung des Testaments bekannt warj erbrechtlichen Grundsätzen würde es aber widersprechen, wenn durch Zulassung einer Todeserklärung dieses verschollenen Bruders auf Antrag de.' Antragsteilerin ein Zustand geschaffen würde, der im Gegensatz zu dem letzten Willen der Erblasserin stehen würde.
Legt man diese Gesichtspunkte zugrunde, so hat die Antragetellerin ihx rechtliches Interesse an der Todeserklärung ihres Bruders ÄJ free	nicht	dargelegt.	Denn	der	Tod
 des Verschollenen wirkl nicht rechtsgestaltend auf die Rechte und Pflichten der Antragstellerin ein« Er ist allenfalls bedeutsam für die Klärung der wahren Rechtslage, die als solche durch den Tod aber keine Veränderung erfahren hat. Die Antragstellerin leitet ihr Interesse an der Todeserklärung nicht aus Rechten her, die durch den Tod des Verschollenen entstanden oder verändert sind, sondern aus Rechten, die deswegen so, wie sie von ihr in Anspruch genommen werden, entstanden. sind, weil der Verschollene angeblich schon vor ihrer
 
Entstehung tot war. Die RechteheZiehungen, aus denen sich die Rechte der Antragstellerin ergehen, sind erst in einer Zeit begründet wordeu, zu der der Verschollene, wenn seine Todeserklärung erfolgen würde, nicht mehr gelebt hätte. Sie können daher durch seinen Tod nicht verändert worden sein.
Da somit die Antragstellerin kein rechtliches Interesse an der Todeserklärung ihres verschollenen Bruders im Sinne des § 16 Abs. 2 Buchst, c Yerschß dargelegt hat, muß ihre sofortige weitere Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen werden.
Ascher
 Johannsen Wüstenberg
 Wilden
Dr. Loewenheim