Auf entsprechenden Antrag ist der Klägerin durch den Haftentschädigungsbesche id des KreissonderhilfsausSchusses Yerden/Aller vom 13»/l4» April 195o für die Freiheitsentziehung eine Haftentschädigung von 2 »85o. Nach Erlaß des Bundesergänzungsgesetzes (BErgG) hat die Klägerin Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Gesundheit» Freiheit, Eigentum, Vermögen und wegen Berufsschadens erhoben» Der Beklagte hat diese Ansprüche durch seinen Bescheid vom 2» Oktober 1954 mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin sei nicht als Gegnerin des Nationalsozialismus verfolgt worden» Die Klägerin sei deshalb nicht aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden. Sie habe aber die Tat, deretwegen sie damals verurteilt worden sei., auch nicht Überwiegend zur Bekämpfung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft begangen, so daß sie auch nicht im Sinne des § 1 Abs, 3 Ziff0 2 BEG als politisch Verfolgte angesehen werden könne. Daß auch das Gericht sie nicht zur Bekämpfung des Nationalsozialismus für willens und fähig gehalten habe , zeige die Tatsachedaß es in seinem Urteil keine Rechtsfrageo Aber auch soweit in dem Urteil eines Oberlahdesgerichts ein konkreter Sachverhalt unter Verkennung des Begriffs der Verfolgung aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus rechtlich unzutreffend beurteilt ist, ergibt sich daraus nicht ohne weiteres die Notwendigkeit einer erneuten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dem Zwecke einer weiteren Klarstellung dieses Begriffs* Eine solche Entscheidung wäre nur dort geboten, wo der entschiedene Pall eine typische Gestaltung aufweist, so daß aus seiner Entscheidung Anhaltspunkte für die Entscheidung in gleich- oder ähnlichliegenden Pallen gewonnen werden könntehe Handelt es sich jedoch um Grenzfälle, die in ihrer rechtlichen Bedeutung und Tragweite jeweils durch besondere, einmalige Umstände gekennzeichnet sind, so lassen sich aus ihrer Entscheidung allgemeine, über diesen Fall hinausgehende rechtliche Folgerungen, um deinetwillen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erforderlich wäre, nicht herleiten* Von einem Sachverhalt, dem in diesem Sinne wegen seiner typischen Gestaltung eine allgemeine Bedeutung zukäme, kann aber hier nicht gesprochen werden* dasselbe gilt für den Begriff des Bekämpfens* Auch dieser ist als solcher durch die Rechtsprechung des erkennenden Senats hinreichend geklärt (vgl* LM Sfr. 18 und Nr« 22 zu § 6 BEG, RzW 1957, 116« ferner Urteile vom 6* März 1957 - IV ZR 267/56 vom 27. Das bedeutet jedoch nicht«, daß in solchen Pallen immer wieder eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erforderlich sei«, Denn auch durch eine solche Entscheidung könnten derartige Schwierigkeiten für künftige Palle nicht grundsätzlich behoben werden* Daß das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung von der einschlägigen 'Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen* geschweige denn bewußt abgewichen sei* ist nicht erkennbar. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist deshalb auch nicht zu dem Zwecke der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderliche Nach allem war die Beschwerde mit der sich aus § 97 Abs * 1 ZPO * § 225 AbSo 1 BEG- ergebenden Kostenfolge zurück-zuweisen0
iy_ zb. 220/59 0Z6 B e s eft 1 u ß In der Bntschadigungssache der Brau Luise K fetraße i o wohnhaft in B| Klägerin und Beschwerdeführerxn? - Pro zeßbevo 1 Imachti gtesRe chts anwäl t e Pres 0 und gegen das Land Niedersachsen,, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover? Beklagten und Beschwerdegegner, hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2* Pezembar 1959 beschlossene Pie sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2» Zivilsenat des Überlandesgerichts in Celle vom i3o Mai 1959 wird zurÜckgewiesen» Pie außergerichtlichen Kosten der Beschwerde fallen der Klägerin zur Last, Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben, G r. ü n de %_ Pie Klägerin ist durch Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom Io* November 1944 wegen Wehr- kraftzersetzung und Fe ind be günstigung zu einer Zuchthausstrafe v-n 3 Jahren verurteilt worden* Sie hat sich vom 2c November 1943 bis zu dem 1o„ Mai 1945» dem Tage ihrer Befreiung, in Haft befunden» Auf entsprechenden Antrag ist der Klägerin durch den Haftentschädigungsbesche id des KreissonderhilfsausSchusses Yerden/Aller vom 13»/l4» April 195o für die Freiheitsentziehung eine Haftentschädigung von 2 »85o. T)M gewährt worden» Biesen Betrag hat die Klägerin empfangen» Nach Erlaß des Bundesergänzungsgesetzes (BErgG) hat die Klägerin Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Gesundheit» Freiheit, Eigentum, Vermögen und wegen Berufsschadens erhoben» Der Beklagte hat diese Ansprüche durch seinen Bescheid vom 2» Oktober 1954 mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin sei nicht als Gegnerin des Nationalsozialismus verfolgt worden» Gegen den Bescheid hat die Klägerin Klage erhoben» sie hat beantragt festzustellen, daß ihr die Haftentschädigung zu Hecht gezahlt worden sei» und daß ihr ferner eine Entschädigung für Gesundheitsschaden» Eigentums- und Vermögensschaden mit insgesamt 5»285 DM sowie Entschädigung für Berufsschäden gezahlt werde» Bas Landgericht hat nach Beweiserhebung festgestellt, daß die Klägerin die gezahlte Haftentschädigung zu Recht erhalten habe» Im übrigen hat es die Klage mit eingehender Begründung deshalb abgewiesen, weil die Klägerin die Voraussetzungen des § 1 BEG nicht erfülle» Das Oberlandesgericht hat die gegen dieses Urteil von der Klägerin eingelegte Berufung zuriickgewiesen und die Revision nicht zugelassen, Die hiergegen von der Klägerin eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht Begründet Es ist keiner der Gründe gegeben, hei deren Vorliegen gemäß § 219 Abs, 2 BEO die Revision zuzulassen ist. Das Berufungsgericht ist auf Orund einer eingehenden Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt., daß das Hanseatische Ober land es gericht als Strafgericht die Klägerin,, als es sie im Jahre 1944 zu einer Zuchthausstrafe verurteilte, als eine unpolitische Frau angesehen habe ? daß es bestrebt gewesen sei, ihre Tat besonders milde zu ahnden und daß es nicht seine Absicht gewesen sei„ die Klägerin ausschließlich oder auch als politische Gegnerin des Nationalsozialismus zu treffen. Die Klägerin sei deshalb nicht aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden. Sie habe aber die Tat, deretwegen sie damals verurteilt worden sei., auch nicht Überwiegend zur Bekämpfung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft begangen, so daß sie auch nicht im Sinne des § 1 Abs, 3 Ziff0 2 BEG als politisch Verfolgte angesehen werden könne. Eine solche Annahme scheitere schon an der Tatsache, daß sie eine unpolitische Erau gewesen sei, der es gar nicht darum gegangen sei, mit ihren Äußerungen einen politischen Kampf zu fuhren. Schon in der Anklageschrift des damaligen Strafverfahrens sei betont worden, daß sie sich niemals politisch betätigt habe. Daß auch das Gericht sie nicht zur Bekämpfung des Nationalsozialismus für willens und fähig gehalten habe , zeige die Tatsachedaß es in seinem Urteil 4 kein Wort über die politische Einstellung der Klägerin verloren und ihr eine gewisse Minderung ihrer Urteilsfähigkeit bescheinigt habe* Bei den Äußerungen, die der Klägerin damals zur last gelegt worden seien, habe es sich demnach um Unmutskuhdgelungen über die Kriegs- U2id Gefahrenlage Deutschlands gehandelt» Das ergebe sich auch aus der eigenen Aussage der Klägerin vom Io» November 1952, in der sie unter anderem erklärt habe, ihre damaligen Äußerungen habe sie gemacht.. Weil nach ihrer Überzeugung ein günstiger Verlauf des Krieges unmöglich gewesen seif Politische Gründe hätten hierbei keine Holle gespielt! Politisch habe sie sich vor 1935 nicht betätigt und auch keiner Partei angehört0 Auch heute gehöre sie noch keiner Partei am Wie diese. Ausführungen des Berufungsgerichts ergeben» sind für die Entscheidung des vorliegenden Palles zwei Hechtsfragen von Bedeutung? nämlich die Präge? ob die Bestrafung der Klägerin unter den Begriff der Verfolgung aus Gründen politischer Gegnerschaft fällt, und die Präge? ob das Verhalten wegen dessen sie damals verurteilt worden ist? als ein Bekämpfen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft angesehen werden kann» Die allgemeinen Voraussetzungen? unter denen eine Verfolgungsmaßnahme als Verfolgung aus Gründen politischer Gegnerschaft angesehen werden kann? sind bereits in der Rechtsprechung des Senats? insbesondere in dem Urteil vom 3o Oktober 1956 - IM Hr» 1 zu § 1 BEG - hinreichend geklärt» Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind? ist im wesentlichen eine Präge der tatrichterlichen Würdigung der besonderen Umstände dieses Palles und der darauf sich gründenden Überzeugung des Richters? also 5 - keine Rechtsfrageo Aber auch soweit in dem Urteil eines Oberlahdesgerichts ein konkreter Sachverhalt unter Verkennung des Begriffs der Verfolgung aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus rechtlich unzutreffend beurteilt ist, ergibt sich daraus nicht ohne weiteres die Notwendigkeit einer erneuten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dem Zwecke einer weiteren Klarstellung dieses Begriffs* Eine solche Entscheidung wäre nur dort geboten, wo der entschiedene Pall eine typische Gestaltung aufweist, so daß aus seiner Entscheidung Anhaltspunkte für die Entscheidung in gleich- oder ähnlichliegenden Pallen gewonnen werden könntehe Handelt es sich jedoch um Grenzfälle, die in ihrer rechtlichen Bedeutung und Tragweite jeweils durch besondere, einmalige Umstände gekennzeichnet sind, so lassen sich aus ihrer Entscheidung allgemeine, über diesen Fall hinausgehende rechtliche Folgerungen, um deinetwillen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erforderlich wäre, nicht herleiten* Von einem Sachverhalt, dem in diesem Sinne wegen seiner typischen Gestaltung eine allgemeine Bedeutung zukäme, kann aber hier nicht gesprochen werden* dasselbe gilt für den Begriff des Bekämpfens* Auch dieser ist als solcher durch die Rechtsprechung des erkennenden Senats hinreichend geklärt (vgl* LM Sfr. 18 und Nr« 22 zu § 6 BEG, RzW 1957, 116« ferner Urteile vom 6* März 1957 - IV ZR 267/56 vom 27. März 1957 - IV 2R 5/57 -und vom 6* Mai 1959 - IV ZR 315/58 -)0 Auch hier mag die begriffliche Einordnung im Einzelfall, insbesondere etwa bei der Entscheidung der Frage, ob eine Äußerung als Unmutskundgebung oder als Mittel im politischen Kampf zu werten ist, Schwierigkeiten begegnen«, Das bedeutet jedoch nicht«, daß in solchen Pallen immer wieder eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erforderlich sei«, Denn auch durch eine solche Entscheidung könnten derartige Schwierigkeiten für künftige Palle nicht grundsätzlich behoben werden* Daß das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung von der einschlägigen 'Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen* geschweige denn bewußt abgewichen sei* ist nicht erkennbar. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist deshalb auch nicht zu dem Zwecke der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderliche Nach allem war die Beschwerde mit der sich aus § 97 Abs * 1 ZPO * § 225 AbSo 1 BEG- ergebenden Kostenfolge zurück-zuweisen0 Ascher Raske Johannsen wüstenberg DrcLoewenheim