Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger für Schaden an Körper und Gesundheit eine Kapitalentschädigung und eine Rente auf der Grundlage der Einreihung des Klägers in den gehobenen Dienst zugebilligt. Auch die Hilfserwägungen, mit denen das Berufungsgericht etwa erzielte Börsengewinne des Klägers gemäß § 14 Abs.3 Satz 2 2. Dlf-BEG als nicht auf der eigenen Arbeitsleistung dos Klägers beruhend für die Einreihung unberücksichtigt gelassen hat, können keinen Anlaß zur Zulassung der Revision geben. Damit ist der Vorschrift des Art. So Ahs. 1 Satz 2 GG, nach der Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden müssen, ausreichend Rechnung getragen (Senatsurteil RzW 1963? Durch die in § 42 Abs. 1 BEG enthaltene Ermächtigung wird entgegen der Meinung des Beschwerdeführers auch die Bestimmung des § 14'Abs.. Zwar bestimmt sich die nach § 31 Abs. 2 BEG für die Einreihung eines Verfolgten in erster Linie maßgebende wirtschaftliche Stellung nach dem Durchschnittseinkommen des Verfolgten in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der gegen ihn gerichteten Verfolgung. Dem steht die Bestimmung des § 33 BEG, nach der der Erwerbsminderungsgrad zunächst abstrakt zu beurteilen ist, nicht entgegen. Daher entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, bei Ermittlung der wirtschaftlichen Stellung eines Verfolgten nur dasjenige Einkommen zu berücksichtigen, das der Verfolgte durch seine Arbeitsleistung erzielt. entsprich somit dem Grundgedanken des § 31 Abs. 2 BEG und ist durch die Ermächtigung des § 42 Abs. 1 BEG gedeckt. Da auch im übrigen keiner der Zulassungsgründe des § 219 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BEG vorliegt» muß die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO, § 225 Abs. 1 BEG zurückgev/iesen werden».!
2050 022 BUNDESGERICHTSHOF iv zb 21A/65 BESCHLUSS 5JL!L2JL£_IL§_§ in der Entschädigungssache des Kaufmanns Arthur Straße^, Klägers und Beschwerdeführers, - Prozcßbevollmächtigter Rechtsanwalt Br. MP als Abwickler der Kanzlei des Rechtsanwalts lin gegen das Land Nordrhein - Westf vertreten durch die Landesrentenbehörde m itraße a 1 e n , Nordrhein-Y/ostfalen Beklagten und Beschwerdegegner. 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Wilden, Dr. Loewenheim und Dr. Graf in der Sitzung vom 11. Juni 1965 beschlossen; Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vorn 8. Januar 1965 wird zurückgewiesen . Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger. Gründe : Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger für Schaden an Körper und Gesundheit eine Kapitalentschädigung und eine Rente auf der Grundlage der Einreihung des Klägers in den gehobenen Dienst zugebilligt. Die Klage, mit der der Kläger die Berechnung der Entschädigung auf der Grundlage einer Einstufung in den höheren Dienst begehrt, ist in beiden Rechtszügen ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat sich angesichts des wechselvollen Vortrags des Klägers außerstande gesehen, eine Feststellung zu treffen, daß der Kläger eine regelrechte Berufstätigkeit ausgeübt hat, deren Einkünfte die Einreihung in den höheren Dienst rechtfertigen. Insbesondere hat es nicht feststellen können, daß der Kläger neben der von ihm behaupteten hauptberuflichen Tätigkeit als Kunsthändler sich auch, und zwar, entsprechend seinem späteren Vortrag, aus privater Liebhaberei an der Börse betätigt und dadurch Einkünfte erzielt hat. Schon durch diese auf den Einzelfall zugeschnittenen und einer darüber hinausgehenden Bedeutung ermangelnden tatrichterlichen Erwägungen wird die Entscheidung des Berufungsgerichts getragen. Auch die Hilfserwägungen, mit denen das Berufungsgericht etwa erzielte Börsengewinne des Klägers gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 2. Dlf-BEG als nicht auf der eigenen Arbeitsleistung dos Klägers beruhend für die Einreihung unberücksichtigt gelassen hat, können keinen Anlaß zur Zulassung der Revision geben. Es kann kein rechtlicher Zweifel darüber bestehen, daß die vorerwähnte Bestimmung, nach der Einkünfte aus Land-und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb insoweit, als sie nicht auf der eigenen Arbeitsleistung des Verfolgten beruhen, bei der Ermittlung der wirtschaftlichen Stellung eines Verfolgten außer Betracht bleib*.n, sich im Rahmen der Ermächtigung des § 42 Abs. 1 BEG hält ünd deshalb wirksam ist. In § 42 Abs 1 Satz 1 BEG wird die Bundesregierung ermächtigt, zur Durchführung der §§ 28 bis 41 BEG Rechtsverordnungen zu erlassen. Der Inhalt der Ermächtigung ergibt sich also au?' der gesetzlichen Regelung der in diesen Bestimmungen geordneten Schadenstatbestände. Der Zusammenhang dor Ermächtigungsvorschrift mit den übrigen Normen des Gesetzes läßt somit ausreichend erkennen, wie die Ermächtigung A . - zu verstehen ist. Damit ist der Vorschrift des Art. So Ahs. 1 Satz 2 GG, nach der Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden müssen, ausreichend Rechnung getragen (Senatsurteil RzW 1963? 117 Nr. 19). Eine ausdrückliche Bestimmung im Text des Gesetzes ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 8, 274, 3o7) nicht erforderlich. Durch die in § 42 Abs. 1 BEG enthaltene Ermächtigung wird entgegen der Meinung des Beschwerdeführers auch die Bestimmung des § 14'Abs.. 3 Satz 2 2. DV-BEG gedeckt. Zwar bestimmt sich die nach § 31 Abs. 2 BEG für die Einreihung eines Verfolgten in erster Linie maßgebende wirtschaftliche Stellung nach dem Durchschnittseinkommen des Verfolgten in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der gegen ihn gerichteten Verfolgung. Es ist jedoch zu erwägen, daß die Rente wegen der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit des Verfolgten gewährt wird, also einen Ausgleich für den vollen oder teilwoisen Verlust der Erwerbsfähigkeit bilden soll. Dem steht die Bestimmung des § 33 BEG, nach der der Erwerbsminderungsgrad zunächst abstrakt zu beurteilen ist, nicht entgegen. Die Regelung des § 31 Abc. 2 BEG dient dem Zweck, das wirtschaftliche Ausmaß der 'lurch die Schädigung eingetretenen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit zu ermitteln. Bei Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes muß auf das Einkommen abgestellt werden, daß der Verfolgte vor der zur Schädigung an Körper und Gesundheit führenden Verfolgung durch seine Erwerbstätigkeit zu erzielen in der Lage v/ar. Dies ergibt sich auch aus § 31 Abs. 2 BEG in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Satz 2 BEG. Denn nach diesen Bestimmungen ist das Einkommen des Verfolgten in Beziehung zu dem Diensteinkommen eines Bundesbeamten zu setzen. Es ist sonach auf das Diensteinkommen eines Bundesbeamten abzustellen, also auf dasjenige Einkommen, das der Beamte durch seine Arbeitsleistung erzielt. Daher entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, bei Ermittlung der wirtschaftlichen Stellung eines Verfolgten nur dasjenige Einkommen zu berücksichtigen, das der Verfolgte durch seine Arbeitsleistung erzielt. Die Vorschrift des § 14 Abs. 3 Satz 2 2?CDV-BEG. entsprich somit dem Grundgedanken des § 31 Abs. 2 BEG und ist durch die Ermächtigung des § 42 Abs. 1 BEG gedeckt. Gegen die Wirksamkeit dieser Vorschrift können sonach keine Bedenken bcs tchen. Da auch im übrigen keiner der Zulassungsgründe des § 219 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BEG vorliegt» muß die sofortige Beschwerde des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO, § 225 Abs. 1 BEG zurückgev/iesen werden».! Ascher Dr. Graf