Das Berufungsgericht hat dem Beledigten die Fiedarein-setaung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Be-rufungsbegrühdungsfriet mit Recht versagt. 233 ZPO kann die Wiedereinsetzung in .den vorigen Stand nicht erteilt werden, wenn der Prozeßbovcllmächtigte der Partei Schuld daran hat, daß die Frist nicht gewahrt worden ist* Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen,, daß der Prozeß-bevollmächtigte des Beklagten die Versäumung; der Berufungs-begrändungsfrisi verschuldet hat. Wenn auch das Büropersonal verpflichtet war, den Ablauf der Frist zu überwachen, u m spa t oste ns am letzten Page der Frist, an 3° Juli, bei dem Anwalt nach den Akten hätte nach-fragen müssen, so trifft doch in diesem Fall den Anwalt auch selbst ein Verschulden» Er mußte selbst darauf achten, daß die Akten von ihm so zeitig wieder in seine Kanzlei gelangten, daß die Begrürüungsschrift rechtzeitig gefertigt und eingereicht werden konnte. 'daß eine Berufungsbegründung zu fertigen und einzureichen war» Dadurch, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten diese Feststellung nicht traf, hat.er die Versäumung der Frist"mitverscliulAet» Dieses Verschulden schließt cs aus, • dem Beklagten die V*icderseinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zu erteilen«,' Beine Berufung ist daher?
ur das Nachschlagewerk l Nicht fürdie Amtliche Sammlung l Gesetz1 Rechtssalz ZPO § 232 Per Anwalt, der anhand der ihm vorgelegten Akten den Entwurf einer Rechtsmittelbe-gründungsschrift- fertigii, muß selbst fest- t stellen, wann die Begründungsfrist abläuft, und dafür Sorge tragen, daß der Entwurf von ihm so rechtzeitig an seine Kanzlei gegeben wird, daß die Begriindungsschrift fristgerecht bei Gericht eingereicht werden kann» Aktenzeichens IV ZB 213/57 LG Hamburg Beschluß des BGH vom 10« Januar 1958 OLG Hamburg 213/57 B e s c la 1 u B In Sachen des 'Kraftfahrern Edgar Herbert, i Haftanstalt, Beklagter und BescnwerdefIhrer Prozeßbevo lliriächligt ers Rechtsanwalt Herbert 3< gegen seine Ehefrau Irma Anna 3 gebo B| Klägerin und Beschwerdegegnerin Prozeßbevoilmächtifiter II, Instanz:- -Rechtsanwälte und Dr hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom ICc Januar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Br«, von Werner, 'Wulst enberg und Wilden beschlossen: Bic sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2C Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 12» September 1957 wird auf Kosten des Beklagten zurUekgewiensn. G- rundes Durch den angefochtenen Beschluß ist die Berufung des Beklagten gegen ein Urteil des Landgerichts in Hamburg als unzulässig verworfen und den Beklagten die Wi e d e re i ns ot z ung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungs-begrllnd.ingsfriDt versagt worden. Die von dem Beklagten hiergegen eingelegte .sofortige Beschwerde ist unbegründet«' v Das Berufungsgericht hat dem Beledigten die Fiedarein-setaung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Be-rufungsbegrühdungsfriet mit Recht versagt. Fach §§ 232, 233 ZPO kann die Wiedereinsetzung in .den vorigen Stand nicht erteilt werden, wenn der Prozeßbovcllmächtigte der Partei Schuld daran hat, daß die Frist nicht gewahrt worden ist* Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen,, daß der Prozeß-bevollmächtigte des Beklagten die Versäumung; der Berufungs-begrändungsfrisi verschuldet hat. Die Akten des Rechtsstreits sind ihm rechtzeitig am 28, Juni 1957 zur Anfertigung der Berufungsbegründung vorgelegt worden» Br hat auch den Entwurf einer Begründungsechrift gefertigt» Die Akten haben ihm bis zu dem Ablauf der Frist Vorgelegen» Erst am Page nach dem Ablauf der Frist hat seine Kanzlei die Akten von ihm zurückgefordert* Wenn auch das Büropersonal verpflichtet war, den Ablauf der Frist zu überwachen, u m spa t oste ns am letzten Page der Frist, an 3° Juli, bei dem Anwalt nach den Akten hätte nach-fragen müssen, so trifft doch in diesem Fall den Anwalt auch selbst ein Verschulden» Er mußte selbst darauf achten, daß die Akten von ihm so zeitig wieder in seine Kanzlei gelangten, daß die Begrürüungsschrift rechtzeitig gefertigt und eingereicht werden konnte. Der Anwalt kann sich nicht damit entschuldigen, daß die Akten, als sie ihm vcrgelegt wurden, nicht besonders als Fristsache kenntlich gemacht waren*'Um seiner eigenen Sorgfaltspflicht zu genügen, mußte er selbst aus den Akten feststellen, wann die Berufungsbegründungsfrist ablief * hierzu hatte er umsomehr Anlaß, als er erkannte, 'daß eine Berufungsbegründung zu fertigen und einzureichen war» Dadurch, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten diese Feststellung nicht traf, hat.er die Versäumung der Frist"mitverscliulAet» Dieses Verschulden schließt cs aus, • dem Beklagten die V*icderseinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zu erteilen«,' Beine Berufung ist daher? da sie nicht fristgerecht .begründet worden istf mit Hecht als unzulässig verworfen wordeno ■ Die Kostenoritscheidung beruht a\xt § 91 ZPO. .Ascher Johannsen v, Werner Wustsnherg Wilden