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BGH · IV ZB 211/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 211/79

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Januar 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Dr. Hoegen, Dr. Seidl und Dr. Blumenrohr beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 7. Bei Anwendung der von dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu fordernden Sorgfalt hätte er Jedenfalls dafür sorgen müssen, daß in dem Augenblick, als sich die Erkrankung verschlimmerte, ein Vertreter vorhanden war oder das Büropersonal sich an einen solchen wenden konnte; bereits darin, daß dies nicht geschehen ist, liegt ein Verschulden des Anwalts (vgl. hierzu BGH VersR 1978, 667; siehe auch BGH VersR 1973, 317 und 1979, 374;.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
InstanzZBZPOBESCHLUSS

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV ZB 211/79 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Frau Miliza
EHBweg 44,
Beklagten und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
gegen
 die Firma AJ^JB^^-Immobilien-KG, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Willi A|
Allee 35,
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
/
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Januar 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Dr. Hoegen,
 Dr. Seidl und Dr. Blumenrohr
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. September 1979 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens .
Beschwerdewert: 2.000,— DM.
Gründe :
Bei Anwendung der von dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu fordernden Sorgfalt hätte er Jedenfalls dafür sorgen müssen, daß in dem Augenblick, als sich die Erkrankung verschlimmerte, ein Vertreter vorhanden war oder das Büropersonal sich an einen solchen wenden konnte; bereits darin, daß dies nicht geschehen ist, liegt ein Verschulden des Anwalts (vgl. hierzu BGH VersR 1978, 667; siehe auch BGH VersR 1973, 317 und 1979, 374;. Daß die Krankheit von Anfang an bis zuletzt so schwer gewesen wäre, daß sie die zur Fristwahrung not-
 
wendigen Handlungen unmöglich oder unzu demutbar gemacht hätte, ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich (vgl. hierzu BGH NJW 1959, 1779). Die Neufassung des § 233 ZPO und die Ablösung des § 232 Abs. 2 ZPO durch § 85 Abs. 2 ZPO (und § 51 Abs. 2 ZPO) hat auf die im vorliegenden Falle anzuwendenden Rechtsgrundsätze keinen Einfluß.
Dr. Grell
 Knüfer