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BGH

Gericht: BGH

Berufungsfrist gebeten, Biesen Antrag hat sein Prozeß-bevollmächtigter damit begründet, daß ihm der Beschluß über die Versagung des Armenrechts am 17* Dezember 1958 zugestellt und er diesen am 18„ Dezember 1958 dem Kläger nach Butzbach weitergeleitet habe* Das Berufungsgericht hat dem Kläger eine Wiedereinsetzung versagt und seine Berufung als unzulässig verworfene Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist nicht begründet* Allerdings hat der Kläger später seine Angaben vervollständigt und unter Glaubhaftmachung im einzelnen dargelegt, weshalb für ihn eine längere als die sonst übliche Uberlegungs- und Handlungsfrist zuzubilligen sei* Bas ist aber erst am 13« April 1959 geschehen,, als auch nach Auffassung des Klägers die Prist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags schon monatelang abgelaufen war* Infolgedessen können die erst dann gemachten Angaben nicht mehr berücksichtigt werden«, Daß möglicherweise das Schreiben des Klägers vom 22« Dezember 1958 mit dem Eingangsstempel seines Anwalts vom 29* Dezember 1958 infolge eines - übrigens nicht glaubhaft gemachten - BüroVersehens oder einer Erkrankung des den Antrag unterzeichnenden Anwalts dem Wiedereinsetzungsantrag nicht beigefügt war und dieses Schreiben vielleicht einen Schluß auf eine Erstreckung der Qberlegungs- und Handlungsfrist bis zu dem 29c Dezember 1958 zugelassen oder Anlaß zur Ausübung eines Fragerechts gemäß § 139 ZPO gegeben hätte«, ist unerheblich* da es eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der im § 234 ZPO bestimmten Frist nicht gibt (vgl» BGHZ 7, 194?

Zitierte Normen: § 139 ZPO
BerufungWiedereinsetzungFristAnwaltBeschlußZPOKlägerangeben

Volltext der Entscheidung

IV ZB 2 lo/59
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 In Sachen
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 Klägers und Beschwe.rdef(ihrersP - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr0 in
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Beklagte und Beschwerdegegnerin.,
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wird die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 8«, Juli 1959 auf Kosten des Klägers zurückgewiesen* Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3«ooo?- DM festgesetzt*
Durch einen dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 17« Dezember 1958 zugegangenen Beschluß des Berufungsgerichts ist der vor Ablauf der Berufungsfrist gestellte Antrag des Klägers auf Bewilligung des Armenrechts für die Berufungsinstanz abgewiesen wordene Am 8* Januar 1959 hat der Kläger Berufung eingelegt und? weil die Berufungsfrist abgelaufen war„ gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der
 Gründe?
~ 2 ~
Berufungsfrist gebeten, Biesen Antrag hat sein Prozeß-bevollmächtigter damit begründet, daß ihm der Beschluß über die Versagung des Armenrechts am 17* Dezember 1958 zugestellt und er diesen am 18„ Dezember 1958 dem Kläger nach Butzbach weitergeleitet habe*
Am 13» April 1959 hat sein Prozeßbevollmächtigter ein Schreiben des Klägers vom 22* Dezember 1958 überreicht, das einen Bingangsstempel vom 29o Dezember 1958 trägt und in dem der Prozeßbevollmächtigte um.Einlegung der Berufung gebeten wirdo Hierbei hat er erklärt«, daß das Schreiben dem Wiedereinsetzungsantrag beigefügt werden sollte, was versehentlich unterblieben sei«,
Der entstandene Zeitverlust stehe mit der Expedition der Post aus der Strafanstalt Butzbach im Zusammenhang,, wo sich der Kläger befinde«.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger eine Wiedereinsetzung versagt und seine Berufung als unzulässig verworfene
 Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist nicht begründet*
Hierbei kann dahinstehen, ob der Auffassung des Oberlandesgerichts zu folgen wäre, daß spätestens am 25o Dezember 1958 die im § 234 ZPO bestimmte Frist zur Stellung eines Y/iedereinsetzungsantrages begonnen habe und daß es unerheblich sei, daß der Auftrag zur Einlegung der Berufung erst am 29o Dezember 1958 bei dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers eingegangen sei oder ob das in der Armut einer Partei bestehende Hindernis erst dann behoben ist und die Frist des § 234 ZPO beginnt, wenn nicht nur der Partei eine, wenn auch nur kurze
 Frist zur "Überlegung., ob sie ein Verfahren auf eigene Kosten durchführen will, zur Verfügung gestanden hat,, sondern auch wenn sie ihren Anwalt?sei es mündlich oder schriftlich, von ihrem Entschluß hat verständigen können, da dies noch zur Vorbereitung der Rechtsmitteleinlegung gehören kann (vgl„ Stein/Jonas/Schönke Anm«, II 1 c RGZ I41v 399? 4oo und BGHZ 4, 55, 58)*
Denn erforderlich sind auf jeden Pall nach § 236 ZFO eine Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen und eine Angabe der Mittel für ihre Glaubhaftmachung« was beides innerhalb der im § 234 ZPO bestimmten Frist geschehen muß* Zu diesen Tatsachen gehören auch diejenigen, aus denen sich die Einhaltung der Frist des § 234 ZPO ergibt (vgl. BGIIZ 5? 157, l6o und RGZ loo« 268, 269), An den hiernach erforderlichen Angaben hat es aber der Kläger fehlen lassem Er hat lediglich angegeben, daß seinem Anwalt der Beschluß über die Versagung des Armenrechts am 17, Dezember :95S zugegangen seiP was mit dem bei den Gerichtsakten befindlichen Vermerk über eine AbSendung einer Ausfertigung des Beschlusses übereinstimmt, und daß der Beschluß am 18« Dezember 1958 an den Kläger weitergeleitet worden sei«.
Weshalb eine Berufungseinlegung erst am 8«, Januar 1959 - also nach Ablauf von weiteren 3 Wochen - möglich gewesen ist, inbesondere aus welchen Gründen etwa eine Verlängerung der sonst einer armen Partei noch zuzubilligenden Überlegungs- und Handlungsfrist von in der Regei nicht mehr als 2 bis 3 Tagen eingetreten sein könnte, ist in dem Wiedereinsetzungsantrag nicht angegeben, auch konnte aus dem Inhalt der Gerichtsakten über diese Möglichkeit nichts entnommen werden«. Schließlich ist in dem Antrag nichts über irgendeine Glaubhaftmachung enthaltene Die
 
in dem Antrag enthaltenen Angaben boten auch keinen Anlaß« etwa ein Fragerecht nach § 139 ZPO auszuüben*
Allerdings hat der Kläger später seine Angaben vervollständigt und unter Glaubhaftmachung im einzelnen dargelegt, weshalb für ihn eine längere als die sonst übliche Uberlegungs- und Handlungsfrist zuzubilligen sei* Bas ist aber erst am 13« April 1959 geschehen,, als auch nach Auffassung des Klägers die Prist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags schon monatelang abgelaufen war* Infolgedessen können die erst dann gemachten Angaben nicht mehr berücksichtigt werden«,
Daß möglicherweise das Schreiben des Klägers vom 22« Dezember 1958 mit dem Eingangsstempel seines Anwalts vom 29* Dezember 1958 infolge eines - übrigens nicht glaubhaft gemachten - BüroVersehens oder einer Erkrankung des den Antrag unterzeichnenden Anwalts dem Wiedereinsetzungsantrag nicht beigefügt war und dieses Schreiben vielleicht einen Schluß auf eine Erstreckung der Qberlegungs- und Handlungsfrist bis zu dem 29c Dezember 1958 zugelassen oder Anlaß zur Ausübung eines Fragerechts gemäß § 139 ZPO gegeben hätte«, ist unerheblich* da es eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der im § 234 ZPO bestimmten Frist nicht gibt (vgl» BGHZ 7, 194?	196)«,
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Pie Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen0
Karlsruhe« den 25® September 1959
Bundesgerichtshof - IVo Zivilsenat -
Ascher Raske v«, Werner
 Wüstenberg
Maaß