Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wilden, Dr. Loev/enheim, Dr. Graf und von der Mühlen in der Sitzung vom 24. Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Kläger sein Begehren nicht auf das 3. Dezember 1955 stutzen kann« Es kann nach dem Sinn und Wortlaut des Gesetzes nicht zweifeihaft sein, daß es für die Präge, ob der Kläger die Abänderung des von ihm geschlossenen Vergleichs nach Art. IV Ziff.2 des 3. Der Kläger ist, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, aus einer Dienststelle im Geltungsbereich des BWGöD entlassen worden. Insoweit war der Kläger nicht anders zu behandeln als Verfolgte, die aus einer Dienststellung im Geltungsbereich des BWGÖD entlassen worden und danach zunächst ihren Wohnsitz im Ausland genommen haben. in dor Provinz Brandenburg genommen und daß er dann im Bienst der Berliner Polizei und schließlich in dem der Beutschen Verwaltung des Innern in der sowjetischen Besätzungszone in Berlin-Wilhelmsruh gestanden hat, stand seinem Begehren nicht entgegen* Bie Tatsache, daß er dort die Stellung eines Ministerialdirektors erlangt hatte, war bei der Entscheidung der Frage zu berücksichtigen und zu würdigen, welche Bienststellung er im Geltungsbereich des BWGöB erlangt hätte, wenn er nicht entlassen worden wäre* Bie 6. Auch v/enn sie nach dem Zusammenbruch ihren Bienst in der sowjetisch besetzten Besätzungszone wieder aufgenommen und fortgesetzt haben, ist, wenn sie später in den Geltungsbereich des BWGöB übersiedelt sind, für sie zu prüfen, welche Bienststellung sie hier erlangt hätten, wenn sie in der Lage gewesen wären, hier ihren Bienst nach dem Zusammenbruch fortzusetzen* Bie dahingehende gesetzliche Regelung hat der Ausschuß für Wiedergutmachung bei der Beratung des 6. Änderungsgesetzes vorgeschlagen, weil er es grundsätzlich für nicht angemessen hielt, bei den verfolgten Angehörigen des öffentlichen Bienstes auch die Beförderungen uneingeschränkt zu berücksichtigen und anzuerkennen, die in der sowjetischen Besatzungszone bis zu dem 31. Selbst wenn der V/iedergutmachungsausschuß bei der von ihm vorgeschlagenen Regelung an alle Verfolgten gedacht haben sollte, die nach dem Zusammenbruch zunächst in der sowjetischen Besätzungszone tätig waren und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie aus einer Bienststellung in oder außerhalb des Geltungsbereiches des BWGöB entlassen worden waren, so ändert das doch nichts daran, daß für jene, die aus einer Dienststellung im Geltungsbereich des BWGöD entlassen worden sind, schon vor dem Inkrafttreten des 6.
2495 079 BUNDESGERICHTSHOF iv zb 209/67 BESCHLUSS in der Entschädigungssache desMinisterialdirektors und Stadträte a.B. Br. jur. Erich ® S^HI^fetraße übe.? Klägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigters Hechtsanwalt Br gegen das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 31, Fehrbelliner Platz 2, Beklagten und Beschwerdegegner. JIL / Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wilden, Dr. Loev/enheim, Dr. Graf und von der Mühlen in der Sitzung vom 24. Mai 1967 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 20. Dezember 1966 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. G r ü n d e : Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Revision in dem angefochtenen Urteil mit Recht nicht zugelassen. Es ist keiner der Gründe gegeben, aus denen nach § 219 BEG allein die Revision zugelassen werden darf. Das angefochtene Urteil entspricht in allen Teilen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sachlüirecht-licher oder verfahrensrechtlicher Art sind nicht zu entscheiden. Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Kläger sein Begehren nicht auf das 3. Änderungsgesetz zu dem BWGöD vom 23. Dezember 1955 stutzen kann« Es kann nach dem Sinn und Wortlaut des Gesetzes nicht zweifeihaft sein, daß es für die Präge, ob der Kläger die Abänderung des von ihm geschlossenen Vergleichs nach Art. IV Ziff. 2 des 3. ÄndG zu dem BWGöD verlangen kann, allein darauf ankommt, ob der Vergleich schon vor der Verkündung des Berliner Übernahmegesetzes geschlossen worden war. Darauf, wann die für den Vergleichsschluß maßgebenden Besprechungen geführt worden sind, kann es aus Gründen der Rechtssicherheit nicht ankommen• Gleichfalls rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Kläger sein Begehren nicht auf das 6. Änderungsgesetz zu dem BWGöD stützen kann. Denn durch dieses Gesetz ist die Rechtslage für ihn nicht verbessert worden. Der Kläger ist, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, aus einer Dienststelle im Geltungsbereich des BWGöD entlassen worden. Nachdem er seinen Wohnsitz im Geltungsbereich des BWGöD genommen und Wiedergutmachung begehrt hatte, war daher bereits nach dem vor Inkrafttreten des 6. Änderungsgesetzes geltenden Recht für ihn zu prüfen, welche Stellung er bis zu dem 1. April 1951 erlangt hätte, wenn er nicht aus seiner Dienststellung entlassen worden wäre. Insoweit war der Kläger nicht anders zu behandeln als Verfolgte, die aus einer Dienststellung im Geltungsbereich des BWGÖD entlassen worden und danach zunächst ihren Wohnsitz im Ausland genommen haben. Die Tatsache, daß der Kläger seinen Wohnsitz mit seiner Familie im März 1945 a ij / / in dor Provinz Brandenburg genommen und daß er dann im Bienst der Berliner Polizei und schließlich in dem der Beutschen Verwaltung des Innern in der sowjetischen Besätzungszone in Berlin-Wilhelmsruh gestanden hat, stand seinem Begehren nicht entgegen* Bie Tatsache, daß er dort die Stellung eines Ministerialdirektors erlangt hatte, war bei der Entscheidung der Frage zu berücksichtigen und zu würdigen, welche Bienststellung er im Geltungsbereich des BWGöB erlangt hätte, wenn er nicht entlassen worden wäre* Bie 6. Änderungsverordnung hat nur die Hechtstellung derjenigen Vorfolgten verbessert, deren Bienststelle aus der nie entlassen worden sind außerhalb des ßeltungsbex'eicho des BWGöB gelegen hot. Auch v/enn sie nach dem Zusammenbruch ihren Bienst in der sowjetisch besetzten Besätzungszone wieder aufgenommen und fortgesetzt haben, ist, wenn sie später in den Geltungsbereich des BWGöB übersiedelt sind, für sie zu prüfen, welche Bienststellung sie hier erlangt hätten, wenn sie in der Lage gewesen wären, hier ihren Bienst nach dem Zusammenbruch fortzusetzen* Bie dahingehende gesetzliche Regelung hat der Ausschuß für Wiedergutmachung bei der Beratung des 6. Änderungsgesetzes vorgeschlagen, weil er es grundsätzlich für nicht angemessen hielt, bei den verfolgten Angehörigen des öffentlichen Bienstes auch die Beförderungen uneingeschränkt zu berücksichtigen und anzuerkennen, die in der sowjetischen Besatzungszone bis zu dem 31. Bezember 1949 vorgenommen waren. Selbst wenn der V/iedergutmachungsausschuß bei der von ihm vorgeschlagenen Regelung an alle Verfolgten gedacht haben sollte, die nach dem Zusammenbruch zunächst in der sowjetischen Besätzungszone tätig waren und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie aus einer Bienststellung in oder außerhalb des Geltungsbereiches des BWGöB entlassen worden waren, so ändert das doch nichts daran, daß für jene, die aus einer Dienststellung im Geltungsbereich des BWGöD entlassen worden sind, schon vor dem Inkrafttreten des 6. Änderungsgesetzes festzustellen war, welche V Dienststellung sie bis zu dem 1. April 1951 erlangt hätten, wenn sie nicht aus ihrem Amt entlassen worden wären. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 209» 225 Abs. 1 BEG, § 97 ZPO. Johannsen Dr. Graf