wird die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Hevision im Urteil des 2. Die Kläger machen ererbte Entschädigungsansprüche ihrer Eltern für die Zeit nach dem 23. Mai 1943 geltend, nachdem ihnen solche für die Zeit bis zu dem 23» Juli 1943 zugebilligt worden sind« Ihre Eltern sind am 2o. Juli 1947 kann als ihr Todestag der 23« Juli 1943 angenommen werden« Das Oberlandesgericht hat nach allem, was über die Vernichtungslager im allgemeinen und über das Lager, in das die Eltern der Kläger transportiert worden sind, im besonderen bekannt geworden ist, es nach menschlichem Ermessen so gut wie sicher bezeichnet, daß die damals schon über 6o Jahre alten Eltern unmittelbar nach der Ankunft in dem polnischen Lager in einer Gaskammer den Tod gefunden haben und daß es mehr als wahrscheinlich sei, daß sie das Schicksal hatten, was alle in diese Vernichtungslager transportierten holländischen Juden hatten, nämlich unmittelbar nach dem etwa 3 Tage dauernden Transport in einer Gaskammer getötet zu werden« Aus diesem Grunde hat das Oberlandesgericht den Klägern ererbte Entschädigungsansprüche über den 23« Juli 1943 hinaus versagt. Diese Auffassung ist jedoch fehlsam« Das Oberlandesgericht hat den 23« Juli 1943 als Todestag auf Grund der Bestimmung des § 18o Abs« 2 BEG festgestellt, nach dem mangels Feststellung eines anderen Zeitpunkts des Todes auf Grund des Verschollenheitsgesetzes oder anderer Hecht9vor8ehrifton ein anderer Zeitpunkt als der im § 18o Abs. 1 BEG bestimmte des 8* Hai 1943 featgeetellt werden kann 9 wenn nach den Umständen des Binzelf alles , ohne daß es weiterer Ermittlungen bedarf» ein anderer Zeitpunkt des Todes wahrscheinlich ist« Ob letzteres zutrifft, ist grundsätzlich eine Frage der tatsächlichen Würdigung, die lediglich den Tatsachengerichten obliegt und entsprechend der Bestimmung des § 361 Abs. 2 ZPO einer Nachprüfung im Hevisionsrechtszuge entzogen ist. Denn über diese Hechtsfrage würde bei einer Revision in dem hier vorliegenden Falle nicht zu entscheiden sein, da auch die in den Niederlanden erfolgten Feststellungen keinen späteren Zeitpunkt für den Tod dor Eltern der Kläger als den 23.
25 21 07(5 IV ZB 2o6/6o Bes c h 1 u ß In der Sntschädigungssache der Erbengemeinschaft nach der am geborenen Ehefrau Auguste 1 *) der Ehefrau ffränzi W haft in UflHftHft/H' 1861 in Bad Oft s warnt 2.) des Ieopold G U Bost - Prozeßbevollmächtigter: ge I gebe G1 oflft C , wohnhaft in Schi ___ wohnst raat Kläger und Beschwerdeführer, Hechtsanwalt ■■■■j^ft^ in gegen das Land Hi edersachsen, vertreten durch den Kegierungspräsidenten in Hildesheim, Entschäc igungsbehörde* Beklagten und Beschwerdegegner.«» wird die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Hevision im Urteil des 2. Zivilsenats (Entschädigungs senate) des Oberlandesgerichts in Celle vom 11. Mai 196o kostenpflichtig, jedoch frei von Gerichtsgebühren und Auslagen, zurückgewiesen. Der V7ert des Beschwerdegegen-standes wird auf 3.300 DM festgesetzt« &JÜULdlJ_± Die Kläger machen ererbte Entschädigungsansprüche ihrer Eltern für die Zeit nach dem 23. Juli 1943 bis zu dem 8. Mai 1943 geltend, nachdem ihnen solche für die Zeit bis zu dem 23» Juli 1943 zugebilligt worden sind« Ihre Eltern sind am 2o. Juli 1943 wegen ihrer jüdischen Basse von Holland aus Jf in ein Vernichtungslager in Polen abtransportiert worden» und es fehlt seitdem von ihnen jedes Lebenszeichen« Nach einer Bescheinigung des niederländischen Boten Kreuz vom 21. Juli 1947 kann als ihr Todestag der 23« Juli 1943 angenommen werden« Das Oberlandesgericht hat nach allem, was über die Vernichtungslager im allgemeinen und über das Lager, in das die Eltern der Kläger transportiert worden sind, im besonderen bekannt geworden ist, es nach menschlichem Ermessen so gut wie sicher bezeichnet, daß die damals schon über 6o Jahre alten Eltern unmittelbar nach der Ankunft in dem polnischen Lager in einer Gaskammer den Tod gefunden haben und daß es mehr als wahrscheinlich sei, daß sie das Schicksal hatten, was alle in diese Vernichtungslager transportierten holländischen Juden hatten, nämlich unmittelbar nach dem etwa 3 Tage dauernden Transport in einer Gaskammer getötet zu werden« Aus diesem Grunde hat das Oberlandesgericht den Klägern ererbte Entschädigungsansprüche über den 23« Juli 1943 hinaus versagt. Sine Bevision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen« Gegen die Nichtzulassung der Bevision haben die Klüger Beschwerde eingelegt« Diese haben sie damit begründet, daß das Berufungsgericht sich bei der Auslegung des § 18o BEG in Widerspruch zu Entscheidungen anderer Gerichte gesetzt habe, die hinsichtlich des Lagers Auschwitz ergangen sind« Diese Auffassung ist jedoch fehlsam« Das Oberlandesgericht hat den 23« Juli 1943 als Todestag auf Grund der Bestimmung des § 18o Abs« 2 BEG festgestellt, nach dem mangels Feststellung eines anderen Zeitpunkts des Todes auf Grund des Verschollenheitsgesetzes oder anderer Hecht9vor8ehrifton ein anderer Zeitpunkt als der im § 18o Abs. 1 BEG bestimmte des 8* Hai 1943 featgeetellt werden kann 9 wenn nach den Umständen des Binzelf alles , ohne daß es weiterer Ermittlungen bedarf» ein anderer Zeitpunkt des Todes wahrscheinlich ist« Ob letzteres zutrifft, ist grundsätzlich eine Frage der tatsächlichen Würdigung, die lediglich den Tatsachengerichten obliegt und entsprechend der Bestimmung des § 361 Abs. 2 ZPO einer Nachprüfung im Hevisionsrechtszuge entzogen ist. Die Tatsache, daß möglicherweise die Verhältnisse eines Vernichtungslagers von den Instanzgerichten verschieden beurteilt werden, wirft daher keine im Hevisionsrechtszuge zu entscheidende Hechtsfrage auf. t Ob die Auffassung des Berufungsgerichts, unter Hechtsvorschriften im Sinna des § 18o Abs. 1 BEG‘seien nur deutsche Gesetze zu verstehen, eine Hechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist, kann dahinstehen. Denn über diese Hechtsfrage würde bei einer Revision in dem hier vorliegenden Falle nicht zu entscheiden sein, da auch die in den Niederlanden erfolgten Feststellungen keinen späteren Zeitpunkt für den Tod dor Eltern der Kläger als den 23. Juli 1943 ergeben. }f Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 225 fiEGr, § 97 ZK) surückzuweisen« Karlsruhe, den 26. September 196o Bunde sgerichtshof - IV. Zivilsenat - Ascher Baske v. Werner Wüstenberg Gr&f t