* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 178/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 178/58

Ber Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde zu tragen; im übrigen ist das Verfahren frei von Gebühren und Auslagen« ■uer Wert des Be-schwerdegegenstandes wird auf 1,876 BK festgesetzt. Die vom Kläger am 24» Juli 1959 eingelegte Beschwerde war unzulässig, da die Beschwerdeschrift nicht von einem bei einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt oder von seinem beim Landgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten unterzeichnet war» der den Kläger bereits vor dem Landgericht vertreten hatte« Die Zone eine Bevollmächtigung nur für die mündliche Verhandlung zulässig isto Der vorhandene Mangel ist jedoch dadurch behoben worden, daß der Frozeßbe-vollmächtigte des Klägers innerhalb der Beschwerdefrist eine von ihm selbst Unterzeichnete Beschwerdeschrift eingereicht hat- In der Sache selbst konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben, da es einer nochmaligen Entscheidung der Frage, wie -«usbildungskosten, die vor der deutschen Währungsreform in einer ausländischen Währung aufge-wendet worden sind, in D-Mark zu bewerten sind, nicht bedarf.Der erkennende Senat wendet in ständiger Rechtsprechung die in § n BEG enthaltene Umrechnungsvorschrift auf alle Fälle an, in denen das Bimdesent-schädigungsgesetz nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges bestimmt, wie z. der für alle Entschädigungsfälle gelten soll, und von dem daher eine Abweichung nur dann zulässig ist, wenn das Gesetz dies ausdrücklich anordnet. Aus den vom Gesetz nun angeordneten Ausnahmen wieder auf einen Grundsatz zu schließen, der zu einer Nichtanwendung des § 11 führt, ist nicht angängig. Für jeden Verfolgten und nicht nur für einen im Ausland lebenden ist es in gleicher Weise schwer verständlich, weshalb die ihm für einen Berufsschäden zustehende Kapitalentschädigung für die Zeit vor der Währungsreform nur auf ein Fünftel von dem bemessen wird, was er für die gleiche Zeit nach der Währungsreform erhält. Der Ausbildungsschaden ist auch ein Schaden im beruflichen Fortkommen, und auch aus diesem Grunde ist es notwendig, ihn grundsätzlich nicht anders zu behandeln als den sonstigen Berufsschäden. Die Entstehungsgeschichte des § 57 Abs. 2 BSG beweist nichts; im Gegenteil hätte die danach bekannte Rechtsprechung des Senats dem Gesetzgeber Anlaß geben müssen, eine ähnliche Ausnahme auch für den Fall des § 1i6 BEG anzuordnen, wenn, er diesen von der Anwendung der Regel des § 11 BEG hätte ausnehmen wollen« Auch der Gesichtspunkt, daß praktisch eine Anwendung des § 1l6 Abs. 1 Satz 3 BEG nur für die nicht allzu häufigen Fälle in Betracht kommen würde, in denen der Verfolgte Ausbildungskosten nach der Währungsreform aufwendet, ist nicht zwingend. Wenn Ausbildungskosten nach der Währungsreform günstiger entschädig^ werden als solche vor der Währungsreform, so findet dies seine Rechtfertigung auch darin, daß im ersten Fälle der Verfolgte sich bereits eine Lebensgrundlage geschaffen hat, daß er das im zweiten Fall dagegen möglicherweise noch nicht getan und daher noch Aufwendungen zu machen hat.

Zitierte Normen: § 11 SaarBSG § 11 BEG
RechtsprechungFallBEGGrundsatzRzWWährungsreformBeschwerdeKlägerSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung; nein

BRG §§ 116, 11
Die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (IV ZR 178/58 v. Io. Dezember 1958,- RzW 1959, 181 Nr- 35) abweichenden, insbesondere die in der Rzw 1959 S- 39 Nr. 46, S. 235 Nr. 35, S. 328 Nr. 32 und S. 4o9 Nr. 53 veröffentlichten Auffassungen geben keinen Anlaß zu einer Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und zur Zulassung einer Revision.
BGH, Beschl. v. 14- Oktober 1959 - IV «# 2o6/59 -
OBG Celle IG Hildesheim
B e 3 c h 1 a ß
In der Entschädigungssache
 des Textilkaufmanna Kenneth Prank Si (früher Kurt	,	wohnhaft
 fgjg} Ro ad,	J^^^^Sngland	,
Klägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersäch-sischen Minister des Innern in Hannover,
 Beklagten und Beschwerdegegner,
 wird die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Celle vom 8- Juli 1959 zurückgewiesen. Ber Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde zu tragen; im übrigen ist das Verfahren frei von Gebühren und Auslagen« ■uer Wert des Be-schwerdegegenstandes wird auf 1,876 BK festgesetzt.
Gründe s I-
Die vom Kläger am 24» Juli 1959 eingelegte Beschwerde war unzulässig, da die Beschwerdeschrift nicht von einem bei einem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt oder von seinem beim Landgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten unterzeichnet war» der den Kläger bereits vor dem Landgericht vertreten hatte« Die
2 -
Erteilung einer Untervollmacht an den Unterzeichner der Beschwerde reichte nicht aus, da nach § 38 RAO brit. Zone eine Bevollmächtigung nur für die mündliche Verhandlung zulässig isto Der vorhandene Mangel ist jedoch dadurch behoben worden, daß der Frozeßbe-vollmächtigte des Klägers innerhalb der Beschwerdefrist eine von ihm selbst Unterzeichnete Beschwerdeschrift eingereicht hat-
II.
In der Sache selbst konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben, da es einer nochmaligen Entscheidung der Frage, wie -«usbildungskosten, die vor der deutschen Währungsreform in einer ausländischen Währung aufge-wendet worden sind, in D-Mark zu bewerten sind, nicht bedarf. Der erkennende Senat wendet in ständiger Rechtsprechung die in § n BEG enthaltene Umrechnungsvorschrift auf alle Fälle an, in denen das Bimdesent-schädigungsgesetz nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges bestimmt, wie z. B. in den §§ 52, 54- 56, 57, und in Übereinstimmung mit diesem Grundsatz hat er auch die Umrechnung der yor der Währungsreform in ausländischer-Währung entstandenen Ausbildungskosten vorge-nommen (vgl. die Entscheidung RzW 59, 181^)«
Die Ausführungen der Beschwerde wie die von Küster in RzW 59, 235^ und von Mayer in RzW 59,328^2 sowie das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm RzW 59? 39^ geben keinen Anlaß zu einer nochmaligen Entscheidung dieser Frage. Im einzelnen ist zu diesen Ausführungen folgendes zu sagen:
§ "1 BEG ist. wie sich aus seiner Einreihung unter die "Allgemeinen Vorschriften" ergibt, ein Grundsatz.
 
der für alle Entschädigungsfälle gelten soll, und von dem daher eine Abweichung nur dann zulässig ist, wenn das Gesetz dies ausdrücklich anordnet. Aus den vom Gesetz nun angeordneten Ausnahmen wieder auf einen Grundsatz zu schließen, der zu einer Nichtanwendung des § 11 führt, ist nicht angängig. Dies müßte auch sonst dahin führen, daß z. B. jeder Schaden an Vermögen nach dem heutigen Wert dieses Vermögens zu entschädigen wäre und die in § 11 BSG angeordnete Berechnung in Reichsmark sinnlos würde. Gerade diese Anordnung spricht gegen eine Beschränkung des § 1l B3G auf reine Reichsmarkansprüche ; denn diese brauchen nicht erst "in Reichsmark berechnet" zu werden. Daß es für einen im Ausland lebenden ^erfolgten schwer verständlich ist, weshalb Aufwendungen vor der Währungsreform anders behandelt werden als solche nach der Währungsreform, ist keineswegs zu bezweifeln. Es hängt dies aber mit der1 Systematik des Gesetzes zusammen, das scharf zwischen diesen beiden Zeitabschnitten unterscheidet. Für jeden Verfolgten und nicht nur für einen im Ausland lebenden ist es in gleicher Weise schwer verständlich, weshalb die ihm für einen Berufsschäden zustehende Kapitalentschädigung für die Zeit vor der Währungsreform nur auf ein Fünftel von dem bemessen wird, was er für die gleiche Zeit nach der Währungsreform erhält. Der Ausbildungsschaden ist auch ein Schaden im beruflichen Fortkommen, und auch aus diesem Grunde ist es notwendig, ihn grundsätzlich nicht anders zu behandeln als den sonstigen Berufsschäden. Die Entstehungsgeschichte des § 57 Abs. 2 BSG beweist nichts; im Gegenteil hätte die danach bekannte Rechtsprechung des Senats dem Gesetzgeber Anlaß geben müssen, eine ähnliche Ausnahme auch für den Fall des § 1i6 BEG anzuordnen, wenn, er diesen von der Anwendung der Regel
 
des § 11 BEG hätte ausnehmen wollen« Auch der Gesichtspunkt, daß praktisch eine Anwendung des § 1l6 Abs. 1 Satz 3 BEG nur für die nicht allzu häufigen Fälle in Betracht kommen würde, in denen der Verfolgte Ausbildungskosten nach der Währungsreform aufwendet, ist nicht zwingend. Auch beim sonstigen Berufsschäden Verfolgter im Ausland haben diese in vielen Fällen nur Schäden vor der Währungsreform, insbesondere wenn sie vor dieser bereits anderweit eine ausreichende Lebensgrundlage gefunden haben. Der Gesetzgeber ist auch keineswegs davon ausgegangen, daß die Kosten der Ausbildung normalerweise DM 3.000,- übersteigen werden, vielmehr davon, "daß ein Betrag von 3.000,- Dm in der Regel eine wirksame Beihilfe zu den notwendigen Aufwendungen bei der Nachholung der Ausbildung darstellen wird" (sb Bundestagsdrucksache 1949 S. 155 zu § 52). Die Erwartung des Wiedergutmachungsausschusses auf eine nicht zu enge Auslegung bezieht sich auch nicht, wie die Beschwerde unzutreffend.vorträgt, auf den § 1l6 Abs. 1, sondern auf dessen Abs. 2 über die Anrechnung anderweitiger Leistungen, insbesondere von Stipendien (vgl. Bundestagsdrucksache 2382 S. 944 zu $ 116). Wenn Ausbildungskosten nach der Währungsreform günstiger entschädig^ werden als solche vor der Währungsreform, so findet dies seine Rechtfertigung auch darin, daß im ersten Fälle der Verfolgte sich bereits eine Lebensgrundlage geschaffen hat, daß er das im zweiten Fall dagegen möglicherweise noch nicht getan
 und daher noch Aufwendungen zu machen hat. Aus der
29
Entscheidung RzW 59, 267 läßt sich daher für einen Fall, wie den hier vorliegenden, nichts herleiten.
Der Transfer schaden hat im § 56 Abs. 3 BEG seine besondere Regelung gefunden. Im übrigen dürfte dem Gesetzgeber wohl kaum entgangen sein, daß er damit den Verfolgten
~ 5 »
günstiger gestellt hat, als wenn dieser nur eine
 Reichsmarkforderung besessen hätte, die er nicht hätte
 transferieren können. Einen Schaden hat er jedenfalls
 dadurch erlitten, daß er bei dem ihm auf gezwungenen
 Transfer für einen über 2o v« H. liegenden Betrag
 keinen Gegenwert erhalten hat.	f
Schließlich läßt sich auGh aus der im Saarland erfolgten Regelung nichts herleiten. Denn durch die Einführung der französischen Währung war dort bereits eine Art Währungsreform vorgenommen worden.
Aus all diesen Gründen war daher die Beschwerde mit der Köstenfolge aus $ 97 ZPO, $ 225 BEG zurückzuweisen.
Karlsruhe, den 14. Oktober 1959 - Bundesgerichtshof - IV. Zivilsenat -
Ascher Raske	v. Werner	Wüstenberg Br.Ioewenheim	j