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BGH

Gericht: BGH

b) Die Prist zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist beginnt, wenn das Rechtsmittel zurückgenommen war und die Rücknahme widerrufen ist, an dem Tage zu laufen, an dem der Widerruf dem Gericht mitgeteilt ist» Am Io. Mai i960 hat die Beklagte erneut Berufung eingelegt und gleichzeitig um Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Der Kläger habe ihr die Aufträge zur Berufungsrücknahme, deren zweiter durch eine Rückfrage ihres Rechtsanwalts vom 9* März i960 veranlaßt worden sei# mit der Maschine vorgeschrieben. Dieses Verhalten des Klägers zeige, daß er von vornherein nicht die Absicht gehabt habe, eine neue Ehe mit ihr einzugehen. Sie Beklagte hat mit dieser Begründung in dem Schriftsatz vom Io. Mai i960 die Berufungarücknahmo widerrufen und angefochten. Die von der Beklagten gegen diesen BeschluB eingelegte» sofortige Beschwerde ist durch Beschluß des erkennenden Senats vom heutigen läge zu-rückgewiesen worden. März i960 eingelegte Berufung begründet und um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nachgesucht. Durch den angefochtenen Beschluß ist ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und ihre Berufung verworfen worden. Das Berufungsgericht hat der Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stanl gegen die Versäumung der Be-rufungsbegrilndungsfri8t vertagt, weil sie nach Ansicht des Berufungsgerichts ihren dahingehenden Antrag nicht innerhalb der Frist des § 234 ZPO gestellt habe. April i960 bemerkt, daß sie vom Kläger getäuscht und dadurch zur Biicknahme ihrer Berufung veranlaßt worden Bei. Damit hat nach Ansicht des Berufungsgerichts die Frist des § 234 ZPO zu laufen begonnen. Die Berufungsbegründungsfrist war abgelaufens Die Prist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der BerufungsbegrÜndungsfrist konnte nicht zu laufen beginnen, bevor die Beklagte dem Gericht gegenüber erklärt hatte, aie wolle die von ihr zurückgenommene Berufung, deren Begründungsfrist verstrichen war, weiter verfolgen, Erst durch diese Erklärung wurde die Rechtskraft des Urteils des Bandgerichts in Frage gestellt und erst damit erhielt die Berufung wio-der einen solchen Inhalt, der das Gericht und die Barte en verpflichtete, das Verfahren formal weiter zu betreiben. Dadurch wird die Partei gezwungen, die Rücknahme des Rechtsmittels innerhalb eines Monats zu widerrufen, nachdem sie von den Tatsachen, die sie zu dem Widerruf berechtigen, Kenntnis erlangt hat. &W~ War das Rechtsmittel noch nicht begründet und ist die BegrUndungsfrist inzwischen verstrichen, dann beginnt die Frist des § 234 ZPO für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an dem Tage zu laufen, an dem der Widerruf dem Gericht zugegangen ist. Sie beginnt zu laufen ohne Rücksicht darauf, ob der Widerruf zulässig ist und ob dio Voraussetzungen für den Widerruf, insbesondere die, dio aus der entsprechenden Anwendung des § 581 ZPO sich ergeben, bereits vollständig Vorlagen. 3s war vielmehr zweckmäßig, den Rechtastreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses, falls die Voraussetzungen des § 581 ZPO noch nicht gegeben sind, Gelegenheit hat zu prüfen, ob der Rechtsstreit nach § H9 ZPO auszusetzen ist, bis ein Strafverfahren gegen den Kläger wegen der von.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
i960ZPOBerufungwiderrufenParteiBerufungsgerichtBeschluß

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja
 Amtliche Sammlungt ija,
ZPO § 234 A, Bj §§ 515, 561, 586
a)	Die Rücknahme eines Rechtsmittels kann nur innerhalb eines Monats, nachdem die Partei von den Tatsachen Kenntnis erlangt hat, die sie sum Widerruf berechtigen, widerrufen werden»
b)	Die Prist zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist beginnt, wenn das Rechtsmittel zurückgenommen war und die Rücknahme widerrufen ist, an dem Tage zu laufen, an dem der Widerruf dem Gericht mitgeteilt ist»
BGH, Besohl, v. 8. Juli 196o - IV ZB 2ol/6o - OLG Hamm/Westf.
LG Detmold
 Bee c h la ß
IV 2B 2ol/6o
In Sachen
 der Frau Helene Juliane Karo line KiHB gab. Ttt) in ■BfBNr, ft,
 Beklagten und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Br. und ■■■■■ft in
 gegen
in
 den Fabrikanten Fritz Albrecht Heinrich Eftftft-B^lft, Brftl^ft Straße 0,
Kläger und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Br«
und
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juli i960
beschlossen:
Ber Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Weetf. vom 2. Juni i960 wird aufgehoben.
Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Entscheidung, auch über die K&sten dieser Beschwerde» an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gründe:
Bie Ehe der Parteien ist durch ein am 11. Februar i960 zugeotolltes urteil des Landgerichts aus beiderseitigem
 
Verschulden geschieden worden. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte am 2. März i960 Berufung eingelegt. Diese Berufung hat sie am 16. März i960 zurückgenommen. Am Io. Mai i960 hat die Beklagte erneut Berufung eingelegt und gleichzeitig um Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Zur Begründung dieses Gesuchs hat sie vorgetragen: Sie habe sich am 8. März i960 mit dem Kläger auf dessen Wunsch wieder ausgesöhnt. Dabei sei sie auf dessen Anregung eingegangen, die Berufung zurttckzunehmen, um dann nach einigen Wochen des Getrenntlebene erneut miteinander die Ehe zu schließen. Diese Regelung habe man deshalb beschlossen, weil damit das Gerede der Leute habe vermieden werden sollen. Der Kläger habe ihr die Aufträge zur Berufungsrücknahme, deren zweiter durch eine Rückfrage ihres Rechtsanwalts vom 9* März i960 veranlaßt worden sei# mit der Maschine vorgeschrieben. Sie, die Beklagte, habe dem'Kläger restlos vertraut. Sie sei vom 8. März i960 ab jeden Abend in die Wohnung des Klägers gegangen und habe dort die hauswirtschaftlichen Arbeiten verrichtet. Die Abendzeit sei deshalb gewählt worden, damit die Besuche nicht von anderen gesehen würden. Außerdem habe sie dem Kläger in der Erwartung der künftigen Wiederheirat am 15. März i960 schenkweise ein ihr gehöriges Grundstück übereignet. Am 26. April i960 habe sie den Kläger dann gedrängt, nun sein Versprechen einzulösen und sie erneut zu heiraten.
Das habe der Kläger daraufhin brüsk abgelehnt, indem er zugleich das Heiratsversprechen abgestritten habe. Dieses Verhalten des Klägers zeige, daß er von vornherein nicht die Absicht gehabt habe, eine neue Ehe mit ihr einzugehen. Er habe die Berufungsrücknahme erschlichen.
 
Sie Beklagte hat mit dieser Begründung in dem Schriftsatz vom Io. Mai i960 die Berufungarücknahmo widerrufen und angefochten.
Durch Beschlug vom 23. Mai i960 hat das Berufungsgericht die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung vom Io. Mai i960 verworfen. Die von der Beklagten gegen diesen BeschluB eingelegte» sofortige Beschwerde ist durch Beschluß des erkennenden Senats vom heutigen läge zu-rückgewiesen worden.
Am 24. Mal 196c hat die Beklagte die am 2. März i960 eingelegte Berufung begründet und um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nachgesucht. Durch den angefochtenen Beschluß ist ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und ihre Berufung verworfen worden.
Die von der Beklagten hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet.
Das Berufungsgericht hat der Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stanl gegen die Versäumung der Be-rufungsbegrilndungsfri8t vertagt, weil sie nach Ansicht des Berufungsgerichts ihren dahingehenden Antrag nicht innerhalb der Frist des § 234 ZPO gestellt habe. Die Beklagte habe am 26. April i960 bemerkt, daß sie vom Kläger getäuscht und dadurch zur Biicknahme ihrer Berufung veranlaßt worden Bei. Damit hat nach Ansicht des Berufungsgerichts die Frist des § 234 ZPO zu laufen begonnen.
 
Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden. Die Berufungsbegründungsfrist war abgelaufens Die Prist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der BerufungsbegrÜndungsfrist konnte nicht zu laufen beginnen, bevor die Beklagte dem Gericht gegenüber erklärt hatte, aie wolle die von ihr zurückgenommene Berufung, deren Begründungsfrist verstrichen war, weiter verfolgen, Erst durch diese Erklärung wurde die Rechtskraft des Urteils des Bandgerichts in Frage gestellt und erst damit erhielt die Berufung wio-der einen solchen Inhalt, der das Gericht und die Barte en verpflichtete, das Verfahren formal weiter zu betreiben. Solange diese Pflicht für die Beklagte nicht begründet war, konnte auch die Frist des § 234 ZPO nicht gegen Bie laufen. Denn aie war vorher prozessual nicht verpflichtet, den Rechtsstreit weiter zu betreiben.
Diese Rechtsansicht widerspricht auch nicht den Geboten der Rechtssicherheit. Die getäuschte Partei kann nicht, wie es das Bsrufungsgericht annimmt, beliebig lange warten, bis sie ihren Entschluß, die Rücknahme des Rechtsmittels zu widerrufen, kundgibt. In dem IM ZPO .
§ 515 Hr. Io veröffentlichten Urteil ist bereits ausgeführt, daß dieser Widerruf in entsprechender Anwendung des § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO nach Ablauf von 5 Jahren von dem Tage der Rechtskraft des Urteils an gerechnet nicht mehr erfolgen kann. Auf den Widerruf sind aber auch § 586 Abs. 1 und 2 Satz 1 ZPO entsprechend anzuwenden. Dadurch wird die Partei gezwungen, die Rücknahme des Rechtsmittels innerhalb eines Monats zu widerrufen, nachdem sie von den Tatsachen, die sie zu dem Widerruf berechtigen, Kenntnis erlangt hat.
 
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&W~ War das Rechtsmittel noch nicht begründet und ist die BegrUndungsfrist inzwischen verstrichen, dann beginnt die Frist des § 234 ZPO für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an dem Tage zu laufen, an dem der Widerruf dem Gericht zugegangen ist. Sie beginnt zu laufen ohne Rücksicht darauf, ob der Widerruf zulässig ist und ob dio Voraussetzungen für den Widerruf, insbesondere die, dio aus der entsprechenden Anwendung des § 581 ZPO sich ergeben, bereits vollständig Vorlagen.
Da der Widerruf dem Gericht am Io. Hai i960 erklärt und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 24. Mai i960 eingegangen ist, ist dieser rechtzeitig gestellt. Bas Berufungsgericht konnte daher die Berufung nicht aus dem in dem Beschluß angeführten Grunde verwerfen.
Eine andere Frage ist, ob der Widerruf wirksam ist.
Bas hängt davon ab, ob die in § 581 ZPO angeführten Voraussetzungen vorliegen; denn nur unter diesen kann der Widerruf erfolgen (BGHZ 12, 284). 3s bestand kein Anlaß, diese Frage in dem Beschwerdeverfahren zu klären. 3s war
 vielmehr zweckmäßig, den Rechtastreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses, falls die Voraussetzungen des § 581 ZPO noch nicht gegeben sind, Gelegenheit hat zu prüfen, ob der Rechtsstreit nach § H9 ZPO auszusetzen ist, bis ein Strafverfahren gegen den Kläger wegen der von. der Beklagten erhobenen Beschuldigung durchgeführt ist.
Ascher Johannsen
v. Werner
 Wilden Dr.loewenheim