* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZB 200/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 200/79

März 1978 erhobenen Klage hat der Kläger beantragt festzustellen, daß die Beklagte nicht sein eheliches Kind sei. Bis zu dem 20, August 1979 (Montag) ging eine Berufungsbegründung nicht ein; der mit der fristenberechnung beauftragte Bürovorsteher der Prozeßbevollmächtigten des Klägers hatte den Frist-auf den Oktober 1979 notiert* Durch Verfügung vom 2a, August 1979 teilte das Oberlandesgericht dem Kläger mit* daß die Berufimgsbegründungsfrist durch die Gerichtsferien nicht gehemmt gewesen sei* Am 4, September 1979 reichte d-r Kläger eine Berufungsbegründung ein und bat zugleich m Wiedereinsetzung in den vorigen Stand g- die Versäumung der Begründungsfrist,, Durch Be * di uß vom 10. September 1979 hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen* Das Be-rufungsgericht hat die Wiedereinsetzung versagt» weil der Kläger nicht dargelegt habe, daß seine Prozeßbevollmäch-t:gfen alles getan hätten, was ihnen billigerweise habe zugemutet werden können, um die Begnlndungsfrist zu wahren; ein Prozeßbevollmächtigter dürfe dem Bürovorsteher die selbständige Führung des Fristenkalenders nur überlassen, wenn er ihn ausreichend erprobt und kontrolliert habe und wenn zudem glaubhaft gemacht sei, daß er sich auf seinen Bürovorsteher habe verlassen dürfen; an einem solchen Vorbringen und an dessen Glaubhaftmachung fehle es* Die Entscheidung wurde dem Kläger am 19. Gegen sie richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers* Br hat geltend gemacht: Das Oberlandesgericht habe zwar mit Recht die genannte Darlegung und Glaubhaft-machung in der Begründung zu dem Wiedereinsetzungsantrag vermißt. Wäre das geschehen, dann hätte der Kläger vorgetragen und glaubhaft gemacht, daß der im Jahre 1950 zunächst als Lehrling angestellte und sodann als Anwaltsgehilfe beschäftigte Bürovorsteher gut ausgebildet sei; nachdem ihm in der Folgezeit die selbständige Berechnung und Kontrolle der Rechtsmittel» und Rechtsmittelbegründungsfristen übertragen worden sei, sei er bis zu dem 31. Bei der falschen Berechnung der hier maßgeblichen Berufungsbegründungsfrist handele es sich um ein einmaliges Versehen des Bürovorstehers, das den Prozeßbevollmächtigten nicht zugerechnet werden dürfe, zu demal da Kindschaftssachen und Familiensachen in der Anwaltspraxis außerordentlich selten gewesen seien und auch künftig keine nennenswerte Bedeutung hätten. Streitigkeiten in KindschaftsSachen sind Feriensachen (§ 200 Abs. 2 Nr. 5 GVG); bei ihnen wird der Lauf einer Frist durch die Gerichtsferien nicht gehemmt (§ 223 ZPO). nicht als eine nachträgliche Erläuterung unklarer oder als eine Ergänzung unvollständiger Tatsachen anzusehen wäre, auf die das Oberlandesgericht ge-4 139 ZPO hätte hinwirken müssen (BGH2 2, 342? Selbst wenn es sich um eine zulässige Erläuterung oder Ergänzung des ursprünglichen Vorbringens handelte, so hätte der Kläger jedenfalls auch damit nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, daß seine Prozeßbevollmächtigten die Fristversäumung nicht zu vertreten hätten« Das für die unrichtige Eintragung der Berufungsbegründungsfrist in den Fristen- und Terminkalender ursächliche eigene Verschulden der ProzeßbevoXinächtigten des Klägers besteht darin, daß die Anwälte die Berechnung der Rechtsmittelbegründungsfrlste» allgemein ihrem Bürovorsteher übertragen und diesem damit auch die Prüfung und Entscheidung der Frage, ob im Einzelfaile eine Feriensache vorliege, anheimgegeben hatten. Der Anwalt muß vielmehr grundsätzlich Vorsorge dafür treffen, daß ihm in Fällen, in denen die Gerichtsferien auf die Berechnung der Fristen von Einfluß sein können, die Akten vorgelegt werden, so daß er selber darüber befinden kann, ob es sich um eine Feriensache handelt, und er sodann den mit der Fristberechnung beauftragten Büroangestellten darauf hinweist. Diese Pflicht besteht selbst dann, wenn die Prüfung, ob die Gerichtsferien die Frist zur Begründung eines Rechtsmittels hemmen, in der Praxis des Rechtsanwalts häufig vorkommt, und wenn der Rechtsanwalt den betreffenden Angestellten, der gut ausgebildet ist und sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, laufend bis zuletzt durch Stichproben überprüft hat.

Zitierte Normen: § 200 GVG § 223 ZPO § 200 GVG
FristOberlandesgerichtFeriensacheZPOBerechnungBegründungKlägerBürovorsteher

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV ZB 200/79	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Herrn Gerhard Erich Adolf itraße ^B»
»
Klägers und Beschwerdeführers»
- Prozeßbevollmächtigte:
gegen
 die minderjährige Birgit V «mhv » geboren am MBB 1965» vertreten durch die Behörde für Schule» Jugend und Berufsbildung» Amt für Jugend» Straße fll» Hl
 Beklagte und Beschwerdegegnerin
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. November 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Dehner, Dr. Seidl und Dr. Blumenröhr
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Hanseat! sehen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 10. September 1979 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-Verfahrens.
Beschwerdewert:	4.000,— DM.
Gründe :
Der Kläger war in der Zeit von 1958 bis 1967 mit der Mutter der Beklagten verheiratet. Die Beklagte wurde am SHHHV1965 geboren. Ihre Mutter ist inzwischen verstorben. Der Kläger besitzt die österreichische Staatsangehörigkeit; die Mutter der Beklagten besaß im Zeitpunkt ihres Todes die Österreichische und die deutsche Staatsangehörigkeit•
Mit der am 21. März 1978 erhobenen Klage hat der Kläger beantragt festzustellen, daß die Beklagte nicht sein eheliches Kind sei. Das Amtsgericht hat durch Urteil vom 6. Juni 1979 die Klage abgewiesen. Die Entscheidung wurde dem Kläger am 22. Juni 1979 zugestellt. Er legte am
 
19* Juli 1979 Berufung ein. Bis zu dem 20, August 1979 (Montag) ging eine Berufungsbegründung nicht ein; der mit der fristenberechnung beauftragte Bürovorsteher der Prozeßbevollmächtigten des Klägers hatte den Frist-auf den Oktober 1979 notiert* Durch Verfügung vom 2a, August 1979 teilte das Oberlandesgericht dem Kläger mit* daß die Berufimgsbegründungsfrist durch die Gerichtsferien nicht gehemmt gewesen sei* Am 4, September 1979 reichte d-r Kläger eine Berufungsbegründung ein und bat zugleich m Wiedereinsetzung in den vorigen Stand g- die Versäumung der Begründungsfrist,, Durch Be * di uß vom 10. September 1979 hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen* Das Be-rufungsgericht hat die Wiedereinsetzung versagt» weil der Kläger nicht dargelegt habe, daß seine Prozeßbevollmäch-t:gfen alles getan hätten, was ihnen billigerweise habe zugemutet werden können, um die Begnlndungsfrist zu wahren; ein Prozeßbevollmächtigter dürfe dem Bürovorsteher die selbständige Führung des Fristenkalenders nur überlassen, wenn er ihn ausreichend erprobt und kontrolliert habe und wenn zudem glaubhaft gemacht sei, daß er sich auf seinen Bürovorsteher habe verlassen dürfen; an einem solchen Vorbringen und an dessen Glaubhaftmachung fehle es* Die Entscheidung wurde dem Kläger am 19. September 1979 zugestellt. Gegen sie richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers*
Br hat geltend gemacht: Das Oberlandesgericht habe zwar mit Recht die genannte Darlegung und Glaubhaft-machung in der Begründung zu dem Wiedereinsetzungsantrag vermißt. Es sei aber gemäß § 139 ZPO verpflichtet gewesen»
den Kläger zur Ergänzung seines Vorbringens anzuhalten. Wäre das geschehen, dann hätte der Kläger vorgetragen und glaubhaft gemacht, daß der im Jahre 1950 zunächst als Lehrling angestellte und sodann als Anwaltsgehilfe beschäftigte Bürovorsteher gut ausgebildet sei; nachdem ihm in der Folgezeit die selbständige Berechnung und Kontrolle der Rechtsmittel» und Rechtsmittelbegründungsfristen übertragen worden sei, sei er bis zu dem 31. Dezember 1978 laufend durch Stichproben überprüft worden; ab 1. Januar 1979 sei eine stichprobenartige Überprüfung nicht mehr als notwendig angesehen worden, weil sich der Bürovorsteher in allen Belangen als zuverlässig erwiesen habe. Bei der falschen Berechnung der hier maßgeblichen Berufungsbegründungsfrist handele es sich um ein einmaliges Versehen des Bürovorstehers, das den Prozeßbevollmächtigten nicht zugerechnet werden dürfe, zu demal da Kindschaftssachen und Familiensachen in der Anwaltspraxis außerordentlich selten gewesen seien und auch künftig keine nennenswerte Bedeutung hätten.
Das Rechtsmittel konnte keinen Erfolg haben.
Streitigkeiten in KindschaftsSachen sind Feriensachen (§ 200 Abs. 2 Nr. 5 GVG); bei ihnen wird der Lauf einer Frist durch die Gerichtsferien nicht gehemmt (§ 223 ZPO). Die vorliegende Streitigkeit ist eine Kindschaftssache (§ 640 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; §§ 1593 ff. BGB). Infolgedessen lief die Frist zur Begründung der Berufung am 20. August 1979 ab; die am 4. September 1979 eingereichte Begründung kam zu spät (§ 519 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ZPO).
- 5 «
- ^einsetmmg In den Vv-^i w,r.i ; ir.u gegen die Versäumung der Frist zur Begründung ae* Berufung darf jirr gewährt werden;, wenn die Partei ahne ihr Verschulden ar der Einhaltung rer Frist verhindert worden ist
1:1^ ZPO) i de^ei muß sie das Verschal aea ihres Proseii-PawtrFImächti^t^n gegen sich ge 1.ten lassen \§ 6t Abs* 2 ZPO).
Fe kann dahtra-r-.ehenP ob der erst in	schwerdever-
.father, gebrachte Vortrag des Klägers iiarsa Giia^irfn-machung schon deshalb außer Betracht bleiben müßte, weil das 'V^^c^inger. nicht als eine nachträgliche Erläuterung unklarer oder als eine Ergänzung unvollständiger Tatsachen anzusehen wäre, auf die das Oberlandesgericht ge-4 139 ZPO hätte hinwirken müssen (BGH2 2, 342? BGH VersR 1977, 1099? BGK IM ZPO § 238 Nr, 12 » MDR 1978,
"'Oö?h Selbst wenn es sich um eine zulässige Erläuterung oder Ergänzung des ursprünglichen Vorbringens handelte, so hätte der Kläger jedenfalls auch damit nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, daß seine Prozeßbevollmächtigten die Fristversäumung nicht zu vertreten hätten«
Das für die unrichtige Eintragung der Berufungsbegründungsfrist in den Fristen- und Terminkalender ursächliche eigene Verschulden der ProzeßbevoXinächtigten des Klägers besteht darin, daß die Anwälte die Berechnung der Rechtsmittelbegründungsfrlste» allgemein ihrem Bürovorsteher übertragen und diesem damit auch die Prüfung und Entscheidung der Frage, ob im Einzelfaile eine Feriensache vorliege, anheimgegeben hatten. Die selbständige Beurteilung, ob eine Sache, in der eine Frist zu notieren ist,, eine Feriensache ist, darf ein Rechtsanwalt
/V*
nicht seinem Büropersonal Überlassen. Der Anwalt muß vielmehr grundsätzlich Vorsorge dafür treffen, daß ihm in Fällen, in denen die Gerichtsferien auf die Berechnung der Fristen von Einfluß sein können, die Akten vorgelegt werden, so daß er selber darüber befinden kann, ob es sich um eine Feriensache handelt, und er sodann den mit der Fristberechnung beauftragten Büroangestellten darauf hinweist. Diese Pflicht besteht selbst dann, wenn die Prüfung, ob die Gerichtsferien die Frist zur Begründung eines Rechtsmittels hemmen, in der Praxis des Rechtsanwalts häufig vorkommt, und wenn der Rechtsanwalt den betreffenden Angestellten, der gut ausgebildet ist und sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, laufend bis zuletzt durch Stichproben überprüft hat. Sie besteht erst recht, wenn - wie hier - gleiche oder ähnliche Feriensachen (§ 200 Abs. 2 Nr. 5 und 5 a GVG) in der Anwaltspraxis selten sind.
Die vorstehenden Rechtsgrundsätze hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertreten (vgl. insbesondere BGHZ 43» 148 und BGH VersR 1979 » 351). An ihnen ist festzuhalten.
Die sofortige Beschwerde des Klägers mußte daher als unbegründet zurückgewiesen werden.
Dr. Grell
 Knüfer