Diese Ausführungen ergeben, daß nach der Überzeugung des Berufungsgerichts die Furcht vor deutschen Gewaltmaßnahmen die Tochter und den Schwiegersohn der Klägerin zur Auswanderung bestimmten. Auch wenn, wie die sofortige Beschwerde ausführt, die Entscheidungsfreiheit der Regierung von Rumänien in der Judcnjjolitild stets gewahrt blieb, worüber das Berufungsgericht nichts fostge-stollt hat, konnten in diesem Lande, solange es von deutschen Truppen und Dienststellen teilweise besetzt war, nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen drohen. Ob das tatsächlich der Fall war, und ob die Furcht vor deutschen Gewaltmaßnahmen der Beweggrund für den Auswandef Der Verfolgungsdruck muß sich so verdichtet haben, daß die Lage des Verfolgten aussichtslos erschien und seine wirtschaftliche und physische Vernichtung nur noch eine Frage cler Zeit sein konnte? Die sofortige Beschwerde beanstandet, daß das Berufungsgericht dieser Frage nicht nachgegangen sei. Hatten die Auswanderer, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, Grund zu der Annahme, daß gegen sie als Juden nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen ergriffen werden würden, waren aber kurze Zeit nach der Auswanderung Maßnahmen dieser Art wegen des Rückzugs der deutschen Truppen und Bienststellen oder ihrer Gefangennahme durch die vordringenden russischen Truppen nicht mehr durchführbar, so kann denjenigen, die noch zuletzt durch die Auswanderung nationalsozialistischen Ge-waltmaßnahmen zu entgehen versuchten, nicht entgegengehalten werden, daß die Auswanderung wegen der weiteren Entwicklung der militärischen oder politischen Lage unnötig gewesen sei. Es fehlt ferner an einem Grund für die Zulassung der Revision, soweit das Berufungsgericht festgestellt hat, daß der Tod der Tochter der Klägerin und ihres Ehemannes, den diese infolge der Versenkung des Auswandererschiffes gefunden haben, eine adäquate Folge der Auswanderung ist. Nach alledem kommt aufgrund der sofortigen Beschwerde des beklagten Landes eine Zulassung der Revision nach §219 Abs. 2 BEG nicht in Betracht.
2488 077 < A U BUNDESGERICHTSHOF IV ZB 199/66 BESCHLUSS in der Entschädigungssache des Landes Rheinland-Pfalz , vertreten durch den Direktor des Landesamteo für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in MflB» A^BBplatz 0, Beklagten und Beschwerdeführers gegen die Witwe Freida R SdBB B Zrif (Israel), Klägerin und Beschwerdegegnerin - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Wilden, Dr. Loeweriheim und von der Mühlen in der Sitzung vom 21. September 1966 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des beklagten Landes gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats (Entschädigungssenats} des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20* Januar 1966 wird zurückgewiesen. Das beklagte Land trägt die außergerichtlichen Kosten der sofortigen Beschwerde. Das Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. G r ün d e : Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß die Tochter der Klägerin und der Ehemann der Tochter, die im Herbst 1942 nach Transnistrien deportiert und im Marz 1944 nach Bukarest zurückgekehrt waren, nach der Rückkehr aus Furcht vor erneuten .rassischen Verfolgungsmaßnahmen die Ausv/anderung vorbereiteten und 3ich aus diesem Grund am 2. August 1944 auf dem Auswandererschiff "Mefkure11 zur Ausreise nach Palästina einschifften. Es hat die Furcht, erneut Verfolgungsmaßnahucn ausgesetzt zu werden, als begründet bezeichnet, da Rumänien damals teilweise noch von deutschen Truppen besetzt gewesen sei und erst am 24. August 1944 vor den russischen Truppen kapituliert habe. Diese Ausführungen ergeben, daß nach der Überzeugung des Berufungsgerichts die Furcht vor deutschen Gewaltmaßnahmen die Tochter und den Schwiegersohn der Klägerin zur Auswanderung bestimmten. Auch wenn, wie die sofortige Beschwerde ausführt, die Entscheidungsfreiheit der Regierung von Rumänien in der Judcnjjolitild stets gewahrt blieb, worüber das Berufungsgericht nichts fostge-stollt hat, konnten in diesem Lande, solange es von deutschen Truppen und Dienststellen teilweise besetzt war, nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen drohen. Ob das tatsächlich der Fall war, und ob die Furcht vor deutschen Gewaltmaßnahmen der Beweggrund für den Auswandef . x •........... .. .y*\. rungsentSchluß oder jedenfalls wesentlich nitbestimmend für ihn war, ist eine Frage der tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts, die keine grundsätzlichen Rechtsfragen aufwirft. Nach der Rechtsprechung des Senats können durch die Auswanderung wegen drohender Verfolgung Ansprüche nur begründet werden, wenn mit Verfolgungsmaßnahmen in nächster Zukunft gerechnet werden mußte und sie unmittelbar bevorstanden. Der Verfolgungsdruck muß sich so verdichtet haben, daß die Lage des Verfolgten aussichtslos erschien und seine wirtschaftliche und physische Vernichtung nur noch eine Frage cler Zeit sein konnte? das, was den Verfolgten zur Auswanderung veranlaßte, muß nicht allzu lange danach eingetreten sein. Die sofortige Beschwerde beanstandet, daß das Berufungsgericht dieser Frage nicht nachgegangen sei. In diesem Zusammenhang ist es jedoch von Bedeutung, daß nach den getroffenen Feststellungen bereits wenige Wochen nach der Ausreise der Tochter und ihres Ehemannes durch die Kapitulation Rumäniens der deutsche Einfluß in diesem Bande beseitigt wurde und damit die Möglichkeit entfiel, nationalsozialistische Ge-waltmaßnahmen zu begehen. Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß diese Entwicklung für die Auswanderer im Zeitpunkt der Auswanderung mindestens nicht mit hinreichender Sicherheit voraussehbar war. Bann aber kann es nicht darauf ankommen, ob es nach der Ausreise noch zur Verwirklichung von Gewaltmaßnahmen der befürchteten Art gekommen ist. Hatten die Auswanderer, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, Grund zu der Annahme, daß gegen sie als Juden nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen ergriffen werden würden, waren aber kurze Zeit nach der Auswanderung Maßnahmen dieser Art wegen des Rückzugs der deutschen Truppen und Bienststellen oder ihrer Gefangennahme durch die vordringenden russischen Truppen nicht mehr durchführbar, so kann denjenigen, die noch zuletzt durch die Auswanderung nationalsozialistischen Ge-waltmaßnahmen zu entgehen versuchten, nicht entgegengehalten werden, daß die Auswanderung wegen der weiteren Entwicklung der militärischen oder politischen Lage unnötig gewesen sei. Bie Rechtslage bedarf insoweit keiner weiteren Klärung. Bas Berufungsgericht ist in diesem Zusammenhang im Ergebnis auch nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abgewichen. Es fehlt ferner an einem Grund für die Zulassung der Revision, soweit das Berufungsgericht festgestellt hat, daß der Tod der Tochter der Klägerin und ihres Ehemannes, den diese infolge der Versenkung des Auswandererschiffes gefunden haben, eine adäquate Folge der Auswanderung ist. Bie Annahme des Berufungsgerichts, daß auch die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen für die der I Klägerin für die Zeit vom 1. September 1965 an zuerkennte Rente gegeben seien, begegnet ebensowenig rechtlichen Bedenken. Darauf, ob das Berufungsgericht die Tochter rechtlicj zutreffend in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingestuft hat, braucht unter den gegebenen Umständen nicht eingegangen zu werden (dazu Senatsurteile RzW 1964, 27 Kr. H, 1965, 5H Nr. 18). Nach alledem kommt aufgrund der sofortigen Beschwerde des beklagten Landes eine Zulassung der Revision nach §219 Abs. 2 BEG nicht in Betracht. Vielmehr ist das Rechtsmittel zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 209 Abs. 1, § 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO. Ascher Wüstenberg