Personen, die die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen der §§ 4, 150 oder 160 BEO nicht erfüllen, sind auch nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Härtefond nach § 171 BEO geltend zu machen. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ira Urteil des 3. Das Landgericht hat diese Ansprüche mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 4, 150 und 160 BEG nicht gegeben seien. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bedarf nicht der Entscheidung durch den Bundesgerichtshof.Daß ein Anspruch aus dem Härtefond gemäß § 171 BEG nur dann besteht, wenn die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen der §§ 4, 150, 160 BEG vorliegen, ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der genannten entschädigungsrechtlichen Vorschriften. Nach der Systematik des Gesetzes und insbesondere nach der Vorschrift des § 239 BEG kann jedoch kein Zweifel daran bestehen, daß diese Voraussetzungen auch dann gegeben sein müssen, wenn die Klägerin einen Anspruch aus dem Härtefond geltend macht. Zwar ist es nicht richtig, wie das Berufungsgericht offenbar annimmt, daß nur deutsche Staatsbürger und die ihnen durch ausdrückliche Bestimmung gleichgestellten Vertriebenen und Flüchtlinge Leistungen des Bundesentschädigungsgesetzes in Anspruch nehmen können. Personen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, sind nach den Vorschriften des BEG,nicht anspruchsberechtigt, und zwar auch nicht zur Inanspruchnahme von Mitteln des Härtefonds. Nur die Personen, die die genannten Voraussetzungen erfüllen, wollte der Gesetzgeber entschädigen«, Soweit andere Personen durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen geschädigt worden sind, hat der Gesetzgeber gemäß § 239 BEG die Bundesrepublik ermächtigt, mit solchen Personengruppen Globalregelungen über die Gewährung von Leistungen im Wege des Härteausgleichs zu treffen.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung; nein BEO §§ 4, 150, 160, 171, 239 Personen, die die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen der §§ 4, 150 oder 160 BEO nicht erfüllen, sind auch nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Härtefond nach § 171 BEO geltend zu machen. BGH, Besohl, v. 19. September 1962 - IV ZB 199/62 OLG Koblenz LG Mainz IV ZB 199/62 i’ Beschluß : In Sachen der Prau Luise D _S. Avenu e, „ TJ5Ä7 eh. van de Hl -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt istr Klägerin und Beschwerdeführerin, K( gegen das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Leiter des Landesamts für Wiedergut-machung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4, Beklagten und Beschv/erdegegner, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwir kung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Y/üstenberg, Wilden und Dr. Loewenheim in der Sitzung vom 19.September 1962 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ira Urteil des 3. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 7. November 1961 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Beschv/erdever-fahrens trägt die Klägerin. -2- G r ü_ n d e : Die Klägerin macht Entschädigungsansprüche wegen Schadens an der Gesundheit geltend. Das Landgericht hat diese Ansprüche mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 4, 150 und 160 BEG nicht gegeben seien. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden. Die Klägerin verlangt nunmehr dieselben Leistungen, die sie bisher geltend gemacht hatte, gemäß § 171 BEG aus Mitteln des Härtefonds. Auch diese Klage blieb erfolglos. Die Revision gegen sein Urteil vom' 7. November 1961 hat das Berufungsgericht nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 219 BEG nicht gegeben seien. Die von der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bedarf nicht der Entscheidung durch den Bundesgerichtshof. Daß ein Anspruch aus dem Härtefond gemäß § 171 BEG nur dann besteht, wenn die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen der §§ 4, 150, 160 BEG vorliegen, ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der genannten entschädigungsrechtlichen Vorschriften. Nach der Systematik des Gesetzes und insbesondere nach der Vorschrift des § 239 BEG kann jedoch kein Zweifel daran bestehen, daß diese Voraussetzungen auch dann gegeben sein müssen, wenn die Klägerin einen Anspruch aus dem Härtefond geltend macht. Zwar ist es nicht richtig, wie das Berufungsgericht offenbar annimmt, daß nur deutsche Staatsbürger und die ihnen durch ausdrückliche Bestimmung gleichgestellten Vertriebenen und Flüchtlinge Leistungen des Bundesentschädigungsgesetzes in Anspruch nehmen können. Auf die Nationalität des Antragstellers kommt es nicht an. Es genügt, wenn die -3- in § 4 BEG normierten persönlich-sachlichen Anknüpfungspunkte an das Gebiet der Bundesrepublik gegeben sind oder wenn der Antragsteller zu den in § 150 und § 160 BEG genannten Personen gehört. Personen, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, sind nach den Vorschriften des BEG,nicht anspruchsberechtigt, und zwar auch nicht zur Inanspruchnahme von Mitteln des Härtefonds. Nur die Personen, die die genannten Voraussetzungen erfüllen, wollte der Gesetzgeber entschädigen«, Soweit andere Personen durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen geschädigt worden sind, hat der Gesetzgeber gemäß § 239 BEG die Bundesrepublik ermächtigt, mit solchen Personengruppen Globalregelungen über die Gewährung von Leistungen im Wege des Härteausgleichs zu treffen. Solche allgemeinen Regelungen hat die Bundesregierung inzwischen auch mit einer Reihe von Ländern getroffen. Anspruchsberechtigt aus solchen Regelungen sind allein die betreffenden Länder als Vertragspartner der Bundesrepublik«, Einzelpersonen können auf Grund dieser Regelung Ansprüche nicht geltend machen. Biese Rechtslage ist zweifelsfrei, so daß eine durch den erkennenden Senat zu entscheidende Präge sich nicht stellt. Aus diesem Grunde ist die sofortige Beschwerde der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 225 Abs. 1 BEG, § 97 ZPO zurückzuweisen. Ascher Wilden