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BGH · IV ZB 198/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 198/62

In Entschädigungssachen kann ein prozeßbevollmächtigter Hechtsanwalt nicht bereits dann zur Prägung der Kosten des Verfahrens verurteilt werden, wenn die von ihm eingelegte sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision offensichtlich unbegründet ist* Eine solche Verurteilung setzt vielmehr außerdem voraus, daß dem Rechtsanwalt bei der Einlegung dieser Beschwerde ein grobes Verschulden zur Last fällt * Die Klägerin hat Entschädigung wegen Ausbildungs-schadono in Höhe von 5oOOO DM hegehrt, hiermit bei den Entachädigungsorganen jedoch keinen Erfolg gehabte Ihre gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil gerichtete sofortige Beschwerde ist mangels der Voraussetzungen des § 219 Abs. 2 BEG als offensichtlich unbegründet zurückgewiesqn worden. Gemäß §§ 2o9 Abs. 1 BEG, 1o2 ZPO sind dem Rechtsanwalt Dr. die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (LM Nr. 3> 6 zu § 1o2 ZPO) kann ein grobes Verschulden im Sinne des §1o2 ZPO gegeben sein, wenn ein Rechtsanwalt sich mit einer Beschwerde nach § 22o BEG gegen die Nichtzulassung der Revision ausschließlich gegen die vom Berufungsgericht getroffenen,den Revisionsrichter bindenden tatsächlichen Peststeilungen oder gegen die Bev/eiswürdi-gung wendet oder nur rügt, das Berufungsgericht habe seine Ermittlungspflicht nach § 176 BEG verletzt, weil cs bestimmte; Beweise nicht erhoben habe. Hinzukommen muß und in jedem Ralle besonders zu prüfen ist vielmehr, ob in den Pallen, in denen sich die Zulassungsbe3chwr?rde als unbegründet erweist, den Hechtsanwalt ein grobes Verschulden triffto Die Tatsache, daß die Beschwerde nur auf ausdrücklichen Wunsch der Partei eingelegt worden ist, kann, im Gegensatz zu den Ausführungen von Arndt (NJW 1962, 1663)» den Rechtsanwalt allerdings nicht entlasten. Hiermit wird die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts nicht überforderto Ein solches grobes Verschulden fällt dem Rechtsanwalt Dr. K bei Einlegung der sofortigen Beschwerde zur Beschwerdebegründung auf einen Angriff gegen die tatsächlichen Peststellungen des Oberlandesgerichts und meint, das Berufungsurteil gehe von einem dem tatsächlichen Sachverhalt nicht entsprechenden Tatbestand aus, weil das Berufungsgericht seiner ihm gemäß § 176 BEG obliegenden Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei.

Zitierte Normen: § 219 BEG
RechtsanwaltKostentatsächlichBrgrobBEGZPOBeschwerdeRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung? nein
BEG § 2o9 Abs» 1; ZPO § 1o2
2434 033
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In Entschädigungssachen kann ein prozeßbevollmächtigter Hechtsanwalt nicht bereits dann zur Prägung der Kosten des Verfahrens verurteilt werden, wenn die von ihm eingelegte sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision offensichtlich unbegründet ist* Eine solche Verurteilung setzt vielmehr außerdem voraus, daß dem Rechtsanwalt bei der Einlegung dieser Beschwerde ein grobes Verschulden zur Last fällt *
BGH, Besohlo v. 26. September 1962 - IV ZB 198/62 - OLG Celle
LG Hildesheim
X
IV ZB 198/62
Beschluß
 In der Entschädigungssache
 der Hausfrau Mill K B^HBotraBo A Israel,
 geb.
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br
m
gegen
 das Land Niedersachsen,
 vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover, Lavesalloo 6,
Beklagten und Beschwordegegner,
 hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatopräsidenten Ascher und der Bundesrichter Rasko, Wilden, Br, Loewenhcim und Br« Graf
 in der Sitzung von 26« September 1962 beschlossen:
Rechtsanwalt Br« K^dife in	v/ird	ver-
urteilt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen«
Die Klägerin hat Entschädigung wegen Ausbildungs-schadono in Höhe von 5oOOO DM hegehrt, hiermit bei den Entachädigungsorganen jedoch keinen Erfolg gehabte Ihre gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil gerichtete sofortige Beschwerde ist mangels der Voraussetzungen des § 219 Abs. 2 BEG als offensichtlich unbegründet zurückgewiesqn worden.
Gemäß §§ 2o9 Abs. 1 BEG, 1o2 ZPO sind dem Rechtsanwalt Dr.	die	Kosten	des	Beschwerdeverfahrens
 aufzuerlegen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (LM Nr. 3> 6 zu § 1o2 ZPO) kann ein grobes Verschulden im Sinne des §1o2 ZPO gegeben sein, wenn ein Rechtsanwalt sich mit einer Beschwerde nach § 22o BEG gegen die Nichtzulassung der Revision ausschließlich gegen die vom Berufungsgericht getroffenen,den Revisionsrichter bindenden tatsächlichen Peststeilungen oder gegen die Bev/eiswürdi-gung wendet oder nur rügt, das Berufungsgericht habe seine Ermittlungspflicht nach § 176 BEG verletzt, weil cs bestimmte; Beweise nicht erhoben habe. Derartige Beschwerden verkennen Sinn und Bedeutung des § 219 aaO, die sich unmittelbar aus dieser Vorschrift ergeben. Der Rochts-anwalt, der sich mit solchen Beschwerden an den Bundesgerichtshof wendet, handelt grob fahrlässig. I& Irrtum in dieser Hinsicht befindet sich Arndt (NJXf 1962, 1662), welcher meint, der Senat verurteile regelmäßig den prozeßbevoll-nächtigtcn Rechtsanwalt schon dann zu den Kosten der Zu-laosungsbcochwerdc, wenn diese zurückzuwoison sei, weil cs offenbar an einer grundsätzlichen Rechtsfrage fehle.
Vielmehr ergibt die Rechtsprechung des Senats,daß die offensichtliche Unbegründetheit der Zulassungsbeschwerde
 
für sich allein noch kein Grund ist,den Rechtsanwalt in die Kosten des Verfahrens zu verurteilen. Hinzukommen muß und in jedem Ralle besonders zu prüfen ist vielmehr, ob in den Pallen, in denen sich die Zulassungsbe3chwr?rde als unbegründet erweist, den Hechtsanwalt ein grobes Verschulden triffto Die Tatsache, daß die Beschwerde nur auf ausdrücklichen Wunsch der Partei eingelegt worden ist, kann, im Gegensatz zu den Ausführungen von Arndt (NJW 1962, 1663)» den Rechtsanwalt allerdings nicht entlasten. Vielmehr füllt ihm in Entschädigungs-Verfahren schon deshalb in besonderem Maße die Aufgabe zu, aussichtslose Prozesse von den Entschädigungsgerichten fernzuhalten, weil deren beschleunigte Durchführung im Interesse der Verfolgten geboten ist (§ 179 Abs. 1 BEG). In offensichtlich aussichtslosen Rcchtostreitigkeiten kann eine Partei von ihrem Rechtsanwalt die Erwirkung einer höchstrichterlichen Entscheidung nicht verlangen. Hiermit wird die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts nicht überforderto
 Ein solches grobes Verschulden fällt dem Rechtsanwalt Dr. K bei	Einlegung der sofortigen Beschwerde zur
 Beschwerdebegründung auf einen Angriff gegen die tatsächlichen Peststellungen des Oberlandesgerichts und meint, das Berufungsurteil gehe von einem dem tatsächlichen Sachverhalt nicht entsprechenden Tatbestand aus, weil das Berufungsgericht seiner ihm gemäß § 176 BEG obliegenden Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei. Diese Auffassung vertritt Rechtsanwalt Dr.	auch	in
 seiner gemäß §§ 2o9 Abs. 1 BEG, 1o2 Abs. 2 Satz 2 ZPO eingeholten Äußerung und ist nach wie vor der Auffassung,
 Last
Rechtsanwalt Dr. K
beschränkt sich i.i seiner
 
mit dieser Beschwerdebegründung den Antrag auf Zulassung der Revision rechtfertigen zu können« Bei Aufwendung auch nur eines geringen Maßes an Sorgfalt, insbesondere bei Berücksichtigung der in dem Beschlüsse des Senats vom 6; Juli 1962 angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, hätte Rechtsanwalt Br«	jedoch	erkennen können,
 daß mit dieser Begründung die sofortige Beschwerde eine Zulassung der Revision nicht würde erreichen können« Wie in diesem Beschlüsse unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats ausgeführt, i3t die Frage, welche Ermittlungen die Entschädigungsorgane anstollen und welche Beweise sie erheben müsaen, um ihrer Pflicht aus § 176 Abs« 1 BEG zu genügen, nach den besonderen Umständen jedes einzelnen Falles zu entscheiden« Es handelt sich dabei nicht um die Entscheidung allgemein gültiger Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, welche die Zulassung der Revision recht-fertigen könnte«
Ascher Raske Wilden	Br«Loev/enheim	Dr«	Graf