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BGH · IV ZB 197/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 197/57

ZPO § 233 Rechtssatzs Pas Verschulden einer Partei oder das eines Partei-Vertreters, das die Partei sich an sich nach § 232 ZPO errechnen lassen muß,schließt die Wiederein-setzung in den vorigen Stand dann nicht aus, wenn die Partei alle erforderlichen Schritte unternommen hat, die hei einem normalen Ablauf der Ringe mit Sicherheit dazu führen würden, daß die Prist gewahrt werden kann® Der Beschluß des 9« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 10, September 1957 wird aufgehoben, Bef Klägerin wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-sämung der Frist zur Einlegung der Berufung erteilt, Bie Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren und Auslagen« Februar 1957 (der 10« Februar war ein Sonntag) Berufung eingelegt in der Annahme, das Urteil sei erst am 10o November 1956 sugestellt worden* Alsbald nachdem sie auf ihren Irrtum hingewiesen worden war, hat sie um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nachgesucht* Das Berufungsgericht hat der Klägerin durch Beschluß vom 10« September 1957 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und ihre Berufung als unzulässig verworfen« Der Bürovorsteher des Prozeßbevollmächtigten hat daher einen in der Kanzlei beschäftigten Lehrling beauftragt, auf der Geschäftsstelle des Gerichts nachzufragen, wann das Urteil der Klägerin zugestellt sei« Dem Lehrling ist von einem Beamten der Geschäftsstelle der 10« November *356 als Tag der Zustellung angegeben worden« Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat damit rechtzeitig diejenigen Schritte unternommen, die ihm bei einem normalen Ablauf sichere Kenntnis von dem Zeitpunkt der Urteils-zusfcellung verschafft hätten. Es handelte sich für ihn nicht darum ?zu prüfen, ob und in welchem Zeitpunkt ihm ein Urteil wirksam zugestellt war, sondern allein darum?festzustellen, welcher Tag auf der Zustellungsurkunde als Zeitpunkt der Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten angegeben war. Diese Peststellung brauchte er nicht selbst zu treffen, sondern er konnte sie von dem Beamten der Geschäftsstelle treffen lassen und sich mit dessen Angaben begnügenc Der Anwalt konnte davon ausgehen,daß die Beamten der Geschäftsstelle soweit geschult und ausgebildet waren, daß sie die Feststellung ohne Schwierigkeiten zuverlässig treffen konnten.Der hier zu entscheidende Pall liegt anders als diejenigen,in denen der Prozeßbevollmächtigte es seinen Angestellen überläßt, den Zeitpunkt eines ihm selbst zugestell-ten Urteils festzustellen und so Beginn und Ende der Berufungsfrist zu ermitteln.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
ZeitpunktProzeßbevollmächtigteParteiBeschlußZPOHamburgKlägerinAnwalt

Volltext der Entscheidung

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Für das Nachschlagewerk! i?a.cht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz? ZPO § 233
Rechtssatzs Pas Verschulden einer Partei oder das eines Partei-Vertreters, das die Partei sich an sich nach § 232 ZPO errechnen lassen muß,schließt die Wiederein-setzung in den vorigen Stand dann nicht aus, wenn die Partei alle erforderlichen Schritte unternommen hat, die hei einem normalen Ablauf der Ringe mit Sicherheit dazu führen würden, daß die Prist gewahrt werden kann®
Aktenzeichens IV ZB 197/57	*	.*	■
Beschluß des BGH vom 28* November 1957 OLG Hamburg
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IV ZB 197/57
t* J
Beschluß
 In der EntschädigungsSache
 der Br, med.- dent, Elsbeth 1
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 Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
 Prozeßbevoilmächtigte% Rechtsanwälte Bres.
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und
 gegen
die Freie und Hansestadt Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Sozialbehörde, Hamburg 36, Brehbahn 54,
(Amt für Wiedergutmachung - R. 201089 - 17 ~ ),
Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegner,
 hat der IV o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28o November 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüsten-berg und Wilden
 beschlossen?
Der Beschluß des 9« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 10, September 1957 wird aufgehoben, Bef Klägerin wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-sämung der Frist zur Einlegung der Berufung erteilt, Bie Entscheidung ergeht frei von Gerichtsgebühren und Auslagen«
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Gr r ü n d es
 Das am 7» November 1956 verkündete ?in einem Entschädigungsverfahren ergangene Urteil des Landgerichts ist dem Zusteilungsbevoilmächtigten der Klägerin am 9» November 1956 von amtswegen augestellt worden, während es dem beklagten Land erst am 10* November 1956 von amtswegen zugestellt worden ist* Die Klägerin hat gegen dieses Urteil am 11. Februar 1957 (der 10« Februar war ein Sonntag) Berufung eingelegt in der Annahme, das Urteil sei erst am 10o November 1956 sugestellt worden* Alsbald nachdem sie auf ihren Irrtum hingewiesen worden war, hat sie um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nachgesucht*
Das Berufungsgericht hat der Klägerin durch Beschluß vom 10« September 1957 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und ihre Berufung als unzulässig verworfen«
Die gegen den Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin ist begründet«
Der Zustellungsbevollmächtigte der Klägerin war verpflichtet, das ihm zugestellte Urteil zusammen mit den Unterlagen« aus denen sich der Zeitpunkt der Zustellung ergab, dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zu übersenden« Dieser wiederum war verpflichtet, dem Prozeß-bevoilmächtigten der Klägerin, der den Rechtsstreit in dem zweiten Rechtszug führen sollte, von dem Zeitpunkt der Urteilszustellung Kenntnis zu geben« Ob der Zustellungsbe-ifOllmächtigte der Klägerin dieser Pflicht genügt hat, kann nicht aufgeklärt werden. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat dem Prozeßbevollmächtigten; der die Klägerin
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im zweiten Rechtszug vertreten sollte, den Zeitpunkt der UrteilsZustellung nicht mitgeteilt« Auch wenn unterstellt wird; daß insoweit ein Vertreter der Klägerin schuldhaft seinen Pflichten nicht genügt hat* mußte der Klägerin dennoch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden« Das Verschulden einer Partei oder das eines Parteivertreters, das die Partei sich an sich nach § 232 ZPO zurechnen lassen muß, schließt die-Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dann nicht aus, wenn die Partei alle erforderlichen Schritte unternommen hat, die bei einem normalen Ablauf der Dinge mit Sicherheit dazu führen würden, daß die Frist gewahrt werden kann« Wird die Prist dennoch versäumt, weil ein für die Partei unabwendbares Ereignis den erstrebten Erfolg vereitelte, dann kann der Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden« In einem solchen Pall ist im Sinne des § 233 ZPO nicht mehr das Verschulden der Partei oder ihres Vertreters als ursächlich für die Versäumung der Prist anzusehen, sondern das spätere, von der Parte nicht verschuldete Ereignis, das sich der Fristwahrung entgegengestellt hat«
Der Prozeßbevollmächtige der Klägerin hat, nachdem ihm der Auftrag, Berufung einzulegen, erteilt war, rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist zu ermitteln versucht, wann das Urteil seiner Mandantin zugestellt war,
 Es handelte sich im ein Urteil, das von amtswegen zuzu-steilen war. Der Bürovorsteher des Prozeßbevollmächtigten hat daher einen in der Kanzlei beschäftigten Lehrling beauftragt, auf der Geschäftsstelle des Gerichts nachzufragen, wann das Urteil der Klägerin zugestellt sei« Dem Lehrling ist von einem Beamten der Geschäftsstelle der 10« November *356 als Tag der Zustellung angegeben worden«
 
Er hat hierüber einen Vermerk in die Handälcten auf genommene Der Prozeßbevollmächtigte hat. um sicherzugehen, veranlaßt, daß der bei ihm beschäftigte Stationsreferendar die Ermittlung des Lehrlings überprüfe und seinerseits nochmals bei der Geschäftsstelle Rückfrage halte. Dem Stationsreferendar ist gleichfalls von dem Beamten der Geschäftsstelle mitgeteilt worden, daß das Urteil am IO« November zugestellt worden sei0
Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat damit rechtzeitig diejenigen Schritte unternommen, die ihm bei einem normalen Ablauf sichere Kenntnis von dem Zeitpunkt der Urteils-zusfcellung verschafft hätten. Er war bei der hier gegebenen Sachlage nicht verpflichtet, selbst die Gerichtsakten einzusehen und daraus den Tag der Zustellung festzustellen. Es handelte sich für ihn nicht darum ?zu prüfen, ob und in welchem Zeitpunkt ihm ein Urteil wirksam zugestellt war, sondern allein darum?festzustellen, welcher Tag auf der Zustellungsurkunde als Zeitpunkt der Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten angegeben war. Der Prozeßbevollmächtigte wollte und konnte die Sache nur so behandeln, als wenn das Urteil zu diesem Zeitpunkt zugestellt war. Diese Peststellung brauchte er nicht selbst zu treffen, sondern er konnte sie von dem Beamten der Geschäftsstelle treffen lassen und sich mit dessen Angaben begnügenc Der Anwalt konnte davon ausgehen,daß die Beamten der Geschäftsstelle soweit geschult und ausgebildet waren, daß sie die Feststellung ohne Schwierigkeiten zuverlässig treffen konnten.Der hier zu entscheidende Pall liegt anders als diejenigen,in denen der Prozeßbevollmächtigte es seinen Angestellen überläßt, den Zeitpunkt eines ihm selbst zugestell-ten Urteils festzustellen und so Beginn und Ende der Berufungsfrist zu ermitteln. Darin würde ein Verschulden des Anwalts liegen- denn diese Aufgabe muß er selbst erfüllen. Es kann dahinstehen, ob der Anwalt genügend sorgfältig gehandelt hätte, wenn nur der Anwaltslebrling mündlich nach dem
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Zeitpunkt der Zustellung gefragt hätte, da hierbei die Möglichkeit von Irrtümern bestanden haben könnte * Der Anwalt hat aber wenigstens dadurch alle zu verlangende Sorgfalt aufgewandt, daß er die Anfrage, wann das Urteil der_Klägerin zugestellt war, noch ein zweites Mal durch seinen Stations-referendar stellen ließe
 Der Umstand, daß dem Lehrling des Anwalts und seinem Stationsreferendar von dem Geschäftsstellenbeamten irrtümlich der 10. November 1956. statt der 9. November 1956. als Tag der Zustellung angegeben worden ist, ist für die Klägerin ein unabwendbares Ereignis. Allein hierauf beruht die Versäumung der Fristo Der ahgefochtene Beschluß mußte daher aufgehoben und der Klägerin nach § 233 ZPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 225 BBG»
Schmidt Baske Johannsen wüstenberg Wilden