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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrlehter Milden» Br. Loewenheim» Br. Graf und von der Mühlen in der Sitzung vom 7. Bie sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die fftchtzulassung der Revision im Urteil des 10. Bas Berufungsgericht hat seine Auffassung» daß die Ooronarslterose» die zu einem tödlichen Herzinfarkt des Ehemannes der Klägerin geführt hat» nicht mit Wahrscheinlichkeit auf Terfolgungseinflüsse zurdokzuftthren ist» auf das Gutachten des Sachverständigen Br. HUrthle gestützt. sprechung des Senats die Einholung eines weiteren Gutachtens oder eines Ergdnzungsgutaohtens geboten ist, liegen ersichtlich nicht vor» Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Aussetzung des Rechtsstreits bis 2am Abschluß des durch einen Neuantrag der Klägerin eingeleiteten Verfahrens auf Feststellung weiterer Gesundheitsschäden ihres Ehemanns abgelehnt hat, werfen keine grundsätzliche Rechtsfrage auf«

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Volltext der Entscheidung

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Der IT. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrlehter Milden» Br. Loewenheim» Br. Graf und von der Mühlen in der Sitzung vom 7. Juli 1967
beschlossen!
Bie sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die fftchtzulassung der Revision im Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerlohts in Trankfurt/Msln vom 18. Hovember 1966 wird zurüokgewlesen«
Bas Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Bie außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.
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Bie Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auf einer medizinischen Würdigung» die dem Satsachengebiet angehört und keine grundsätzliche Rechtsfrage» auch keine solche Trage verfahrensrechtlicher Art» aufwirft« Bas Urteil weicht auch nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab. Bas Berufungsgericht hat seine Auffassung» daß die Ooronarslterose» die zu einem tödlichen Herzinfarkt des Ehemannes der Klägerin geführt hat» nicht mit Wahrscheinlichkeit auf Terfolgungseinflüsse zurdokzuftthren ist» auf das Gutachten des Sachverständigen Br. HUrthle gestützt.
Es hat sioh aber auch mit dem Inhalt der zur Beurteilung der Gesundheitssohadensansprüche des Ehemanns der Klägerin erstatteten Gutachten und vorgelegten Atteste auseinander-gesetzt. Bie Voraussetzungen» unter denen nach der Recht-
sprechung des Senats die Einholung eines weiteren Gutachtens oder eines Ergdnzungsgutaohtens geboten ist, liegen ersichtlich nicht vor» Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Aussetzung des Rechtsstreits bis 2am Abschluß des durch einen Neuantrag der Klägerin eingeleiteten Verfahrens auf Feststellung weiterer Gesundheitsschäden ihres Ehemanns abgelehnt hat, werfen keine grundsätzliche Rechtsfrage auf«
Da auch im übrigen keiner der ZulässungsgrUnde des § 219 Abs« 2 BBG vor liegt, muß die sofortige Beschwerde der Klägerin mit der Kostenfolge aus $ 97 Abs« 1 ZPO, $ 229 Abs« 1 BEG zurüokgewiesen werden«
Ascher	Dr«	Graf