Sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist ist durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen worden. Nach §§ 232, 233 ZPO kann dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur erteilt werden, wenn die Versäumung der Frist auf einem unabwendbaren Zufall beruht. Das ist nicht der Fall, wenn sie von ihm oder seinem Prozeßbevollmächtigten, dessen Verschulden der Kläger sich nach § 232 2PO anrechnen lassen muß, verschuldet worein ist. Dieser Tag ist dem Kläger als Ende der Frist mitgeteilt worden. Sollte der Kläger, unabhängig von der falschen Auskunft über das Bude der Berufungsfrist, bis zu dem Ende der Frist nicht gewillt gewesen sein, Berufung einzulegen, könnte ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt werden, da dann allein sein von einem Irrtum unbeeinflußter Entschluß dafür ursächlich gewesen wäre, daß die Rechtsmittelfrist verstrichen ist* Er wäre dann nicht durch einen unabwendbaren Zufall verhindert worden, das Rechtsmittel rechtzeitig einzulegen« Juli 1959 nur ein vorläufiger gewesen sein, den er nochmals Uberprüfen wollte, dann könnte ihm gleichfalls die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist nicht erteilt werden. Denn in diesem Fall wäre die Versäumung der Frist von seinem Rechtsanwalt verschuldet worden» Der Rechtsanwalt ist zwar berechtigt, im Interesse seiner eigenen Arbeit untergeordnete Tätigkeiten seiner Kanzlei zu überlassen^» Dazu gehört auch die Führung des Fristenkalenders und die Kontrolle, daß die Fristen eingehalten werden. den vorigen Stand auch dann nicht erteilt werden, wenn die Fristversäumung darauf beruht, daß er über ihre Dauer falsch unterrichtet worden ist*
252t ore Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung: ja nein ZPO §§ 232 C a, 233 F c Ein Rechtsanwalt, der eine Frist zu wahren hat oder der von ihm vertretenen Partei das Ende einer Frist mitteilt, muß das Ende der Frist selbst feststellen* BGH, Beschl. v. 23- September I960 - IV ZB 196/6o - OLG München LG München Besohl u ß In der Entschädigungssache des K Post Klägers und Beschwerdeführers in f - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Dr« in gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch die Finanzmittelstelle München des Landes Bayern in München, Meiserstraße 8, hat der 17. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. September i960 beschlossen: Die Beschwerde gegen den Beschluß des 9« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 23. März 196o wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Per Kläger hatte gegen das ihm am 6. Mai 1939 zugestellte Urteil des Landgerichts selbst Berufung eingelegt. Liese Berufung ist verworfen worden. Br hat sodann durch den Hechtsanwalt, der ihn auch im ersten Hechtszug vertreten hat, am 3. September 1959 abermals Berufung einlegen lassen. Liese Berufung ist, da sie verspätet Beklagten und Beschwerdegegner 6ründe eingelegt war, gleichfalls verworfen worden. Sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist ist durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen worden. Die von dem Kläger hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. Nach §§ 232, 233 ZPO kann dem Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur erteilt werden, wenn die Versäumung der Frist auf einem unabwendbaren Zufall beruht. Das ist nicht der Fall, wenn sie von ihm oder seinem Prozeßbevollmächtigten, dessen Verschulden der Kläger sich nach § 232 2PO anrechnen lassen muß, verschuldet worein ist. Das Urteil des Landgerichts ist dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 6. Kai 1939 zugestellt worden. An diesem Tage hat er das Empfangsbekenntnis unterzeichnet, Seiner Angestellten hat er es überlassen, das Ende der Frist zu berechnen. Diese hat als Fristende irrtümlich den 6. September 1939 angenommen. Dieser Tag ist dem Kläger als Ende der Frist mitgeteilt worden. Am 3o. Juli 1939 hatte der Kläger sich nach einer Bück-sprache mit seinem Prozeßbevollmächtigten entschlossen, keine Berufung einzulegen. Erst nach Ablauf der Berufungsfrist hat er diesen am 28. August 1959 beauftragt, das Bechtsmittel einzulegen. \ Sollte der Kläger, unabhängig von der falschen Auskunft über das Bude der Berufungsfrist, bis zu dem Ende der Frist nicht gewillt gewesen sein, Berufung einzulegen, könnte ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen T Stand nicht erteilt werden, da dann allein sein von einem Irrtum unbeeinflußter Entschluß dafür ursächlich gewesen wäre, daß die Rechtsmittelfrist verstrichen ist* Er wäre dann nicht durch einen unabwendbaren Zufall verhindert worden, das Rechtsmittel rechtzeitig einzulegen« Sollte der Kläger aber infolge der falschen Auskunft über das Ende der Frist bis zu deren Ende noch keine endgültige Entschließung gefaßt haben und sein Entschluß vom 3o. Juli 1959 nur ein vorläufiger gewesen sein, den er nochmals Uberprüfen wollte, dann könnte ihm gleichfalls die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist nicht erteilt werden. Denn in diesem Fall wäre die Versäumung der Frist von seinem Rechtsanwalt verschuldet worden» Der Rechtsanwalt ist zwar berechtigt, im Interesse seiner eigenen Arbeit untergeordnete Tätigkeiten seiner Kanzlei zu überlassen^» Dazu gehört auch die Führung des Fristenkalenders und die Kontrolle, daß die Fristen eingehalten werden. Ras Ende der Frist muß der Rechts-* anwalt jedoch selbst berechnen, wenn er diese Frist wahren soll oder wenn er seiner Partei das Fristende mitteilen will. Rechtemittelfristen sind verschieden lang, bei ihrer Berechnung können sich rechtliche Zweifelsfragen ergeben, die eine nicht juristisch gebildete Angestellte nicht erkennen kann. Aus diesem Grunde gehört es zu den vom Rechtsanwalt selbst vorzunehmenden Aufgaben, das Ende der Frist festzuetellen. Rer Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat schuldhaft gehandelt, weil er diese Aufgabe seiner Angestellten überlassen hat. Deswegen kann dem Kläger die Wiede re insetzung in den vorigen Stand auch dann nicht erteilt werden, wenn die Fristversäumung darauf beruht, daß er über ihre Dauer falsch unterrichtet worden ist* Die Beschwerde des Klägers mußte daher mit der Kostenfolge der § 97 ZPO, § 225 Abs* 1 BEG zurückge-v/iesen werden* Ascher Johannsen Wüstenberg Haaß Wilden