Beklagten- und Beschwerdegegner, hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der 'Revision int Urteil des 2«, Zivilsenats des Oberlandesgoriehts in Celle vom 14« Mai 1958 Der selber Herkunft nach jüdische Kläger befand sich nach Ablegung der ersten juristischen Staatsprüfung in der ♦ Zeit vom 15- September 19:30, bis zu dem'6* Juni 1933 als Referendar im Vorbereitungsdienst für den höheren Justizdienst im Bezirk Degen die Ablehnung weitergehender Ansprüche wegen BerufsSchadens durch die Entschädigungsbehörde hat er Klage erhoben und, nach deren Abweisung durch das Landgericht, in der Berufungsinstanz beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 14.400,- DM*an ihn für die Zeit vom 1. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet., it Cberlandesgerieht zutreffend aasgeführt, die Anspruchsvoraussetzungen nach dem BWGÖD seien von denen des BEG verschieden und unabhängig* der auf dem BWGöB beruhende, an den Kläger gerichtete Bescheid des Bundesministers der Justiz schaffe daher keine Bindung für das nach dem BE Cr zu beurteilende Entschädigungsverfahren wegen Berufsschadens* Bas Oberlandesgericht befindet sich damit auch in Ober-einstimmung mit der Rechtsprechung des Senats in ähnlich gelagerten-Bällen.» Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, für das Verfahren nach dem BEO und für dasjenige nach dem BWGÖB seien jeweils nur die jedem dieser Verfahren entsprechenden Vorschriften anzuwenden {Urteile vom 20«März 1957
17 ZB 195/58
2458 048
Beschluß
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des Beinhart J*Gr« J®BBHHHB#^Südaf rika 9
In der Entschädigüngssache
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Klägers und Beschwerdeführers, Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br« Hhxn
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das Land Niedärsachsen, vertreten durch den Niedersäehsisehen
Minister des Innern in Hannover, /. • .
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Beklagten- und Beschwerdegegner,
hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der 'Revision int Urteil des 2«, Zivilsenats des Oberlandesgoriehts in Celle vom 14« Mai 1958
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in der Sitzung vom 26« .September 1958 beschlossen?
Die sofortige Beschwerde wird zurüekgewiesen*
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfi-ei. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels fallen dem Kläger zur Last«
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Der selber Herkunft nach jüdische Kläger befand sich nach Ablegung der ersten juristischen Staatsprüfung in der ♦ Zeit vom 15- September 19:30, bis zu dem'6* Juni 1933 als Referendar im Vorbereitungsdienst für den höheren Justizdienst im Bezirk
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des Oberlandesgerichts Naumburg/Saale. Durch Efrlaß dee Preußischen Justizmi$isters vom 8• August 1953 wurde er gemäß § 5 Abs. 1 des Ge^et^es zur Wiederhertsllung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 am 14» August '1933 afft sofortiger,Wirkung aus dem Justizdienst entlassen. Am 23. September 1933 wanderte er nach Johannesburg/Südafrika aus; dort ist"er als kaufmännischer Angestellter tätig. i>
Der Kläger hat 5.000,- DM für Schaden im beruflichen Portkommen durch Ausschluß von der erstrebten Ausbildung und 858,65 DM für Vermögensschaden zugebilligt erhalten. Degen die Ablehnung weitergehender Ansprüche wegen BerufsSchadens durch die Entschädigungsbehörde hat er Klage erhoben und, nach deren Abweisung durch das Landgericht, in der Berufungsinstanz beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 14.400,- DM*an ihn für die Zeit vom 1. April 1934 bis zu dem 31. iiärz 1950 zu verurteilen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet., da die Voraussetzungen des § 219 Abs. 2 VEG nicht vorliegend
Der Kläger ist der Ansicht, im vorliegenden Rechtsstreit sei die grundsätzliche Rechtsfrage zu entscheiden,ob ihm im Sinne des § 99 Abs. 1 BEG ruhegehaltsfähige Dienstbezüge deshalb entgangen seien, weil der auf Grund des BWGöD (Ausl.) in Verbindung mit dem BWGöD ergangene Wiedergutmachungsbe-scheid des Bundesministers der Justiz vom 29. Dezember 1955 ihm vom 1. April 1934 ab die Stellung eines Gerichtsassessors und vom 1. April 1938 ab die Stellung’eines Landgeric'htsra ts eingeräumt habe. Diese Frage ist jedoch im vorliegenden Rechts streit nicht mehr zu entscheiden. Vielmehr hat bereits das
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Cberlandesgerieht zutreffend aasgeführt, die Anspruchsvoraussetzungen nach dem BWGÖD seien von denen des BEG verschieden und unabhängig* der auf dem BWGöB beruhende, an den Kläger gerichtete Bescheid des Bundesministers der Justiz schaffe daher keine Bindung für das nach dem BE Cr zu beurteilende Entschädigungsverfahren wegen Berufsschadens* Bas Oberlandesgericht befindet sich damit auch in Ober-einstimmung mit der Rechtsprechung des Senats in ähnlich gelagerten-Bällen.» Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, für das Verfahren nach dem BEO und für dasjenige nach dem BWGÖB seien jeweils nur die jedem dieser Verfahren entsprechenden Vorschriften anzuwenden {Urteile vom 20«März 1957
- IV ZR 297/56 NJW/RzW 1957, 244 Er* 41, und vom 11. Oktober 1957 - IV ZR 161/57 ~, HJW/RzW 1958, 69 Nr« 24). Ebensowenig hat der Senat in früheren landesrechtlichen Verfahren ergangene Entscheidungen für Ansprüche nach dem BEO als bindend angesehen (Urteile vom 12« April 1957
- IV ZR 46/57 -, HJW/RzW 1957, 244 Nr« 40, und vom 8« November 1957 - IV ZR 200/57 NJW/RzW 1958, 118 Nr« 40) * die in diesen Entscheidungen entwickelten Grundsätze hat der Senat auch in Fällen für anwendbar erklärt, in denen eine Entschädigung bereits auf Grund des BErgG festgesetzt war und nunmehr deren Erhöhung auf Grund des BEG begehrt wurde (Urteil vom 5* Februar 1958 - IV ZR 309/57 HJW/RzW 1958, 194 Nr« 42).
Da auch die übrigen Voraussetzungen des § 219 Abs« 2 BEG nicht vorliegen, mußte die sofortige Beschwerde des Klägers
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mit der sich.-£u8 den §§ 209 Abs* 1, 225 Abs. 1 BKG-, 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge gurückgewiesen. werden.
Wüstenberg ^ ‘ Wilden 2)r/ Loewenheim
Ascher Baske