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BGH · Iv ZB 194/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Iv ZB 194/63

Eine Zustellung nach § 212 b ZPO kann nicht dadurch vollzogen werden, daß der Gerichtswachtmeister das zu übergebende Schriftstück in das in den Räumen dco Gerichte befindliche Postfach des Zustellungsempfängers legt» Durch den angefochtenen Beschluß ist die Berufung«, die der Kläger gegen das in dieser Bache ergangene Urteil des Landgerichts eingelegt hat«, verworfen worden«. Rechtsanwalt selbst auf der Zustellungsstolle der oben bescichnete Justizbehörde (des Landgerichts) übergeben zu habene Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, daß hierin eine Zustellung nach § 212 b ZPO liege«, Eine Zustellung ist der in gesetzlicher Porra zu bewirkende und zu beurkundende Akt, durch den dem Adressaten Gelegenheit zur Kenntnisnahme eines Schriftstücks versehaff't wird (Rosenberg, Lehrbuch § 69 I). § 212 b ZPO* der in Anlehnung an § 114 der Österreich!-sehen Zivilprozeßordnung in die deutsche Zivilprozeßordnung übernommen worden ist* bestimmt* daß eine Zustellung auch dadurch vollzogen werden kann* daß das zu übergebende Schrift« stück an der Amtsstelle dem ausgehändigt wird* an den die Zustellung zu bewirken ist« Bs braucht hier nicht entschieden zu werden* ob im Gegensatz zu der von Stein/Jonas/Schünke* ZPO 18» Auflo § 212 b II vertretenen Ansicht eine Zustellung nach § 212 b ZPO auch in der Weise geschehen kann* daß das Schriftstück einem Vertreter oder einem Boten des Zustcllungo« enpfängers ausgehähdigt wird* der eine Vollmacht zur Empfang-, nähme des Schriftstücks hat« Denn in dem hier zu entscheidenden Palle sind die Urteile weder dem Prozeßbevollmächtigten dos Klägers noch einem seiner Angestellten im Sinne des § 212 b ZPO von dem Gerichtowachtmeister ausgebähdigt worden« Dazu wäre es erforderlich gewesen* daß die Urteile von dem die Zustellung vornehmenden Beamten dem Prozeßbevollmächtigtcn des Klägers oder* sofern dies zulässig sein sollte* einem seiner Angestellten persönlich an der Amtsstelle übergeben worden wären* Bor Prozeßbevollmächtigte des Klägers oder sein Angestellter muß durch diese Übergabe den Besitz oder Gewahrsam an dem zuzustollenden Schriftstück erlangt haben» Bas ist nicht der Pall* wenn die Schriftstücke nur in das Postfach

RechtsanwaltLandgerichtsKölnZustellungPostfachBeschlußZPOSchriftstückKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
ZPO 212 b
Eine Zustellung nach § 212 b ZPO kann nicht dadurch vollzogen werden, daß der Gerichtswachtmeister das zu übergebende Schriftstück in das in den Räumen dco Gerichte befindliche Postfach des Zustellungsempfängers legt»
BGH, Eeachl. v. 19. Juni I963 _ Iv ZB 194/63 _ OLG Köln
LG Köln
IV ZB 194/63
Bes c h 1 u ß In Sachen
KA-Kal
 dec Transportunternehmers Alfred S t Hfl^straJBe H)?
Klägers und Beschwerdeführers - Frozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	in
 gegen
die .Ehefrau Gertrud KflBstraße flB«,
S t
- Prozeßbevollmächtigter IIo Instanz:
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 Beklagte und Beschwer!egegnerin, Rechtsanwalt Br
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hat dor IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen? vvtistenberg* Maaß? Wilden und Br« Loewenheim
 in der Sitzung vom 19* Juni 1963 beschlossen:
i)er Beschluß des 1 «, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1 Oo April 1963 wird aufgehoben,.
Gründ e :
Durch den angefochtenen Beschluß ist die Berufung«, die der Kläger gegen das in dieser Bache ergangene Urteil des Landgerichts eingelegt hat«, verworfen worden«.
 
Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe die Berufung verspätet nach Ablauf der Berufungsfrist eingelegt,,
Die von dem Kläger gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet«. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, daß das Urteil des Landgerichts dem Kläger am 4» Februar 1963 zugestellt worden sei«, An diesem Tage hat dor Justizwachtmeister des Landgerichts zwei Abfertigungen des Urteils des Landgerichts in das beim Gericht befindliche Postfach des Prozeßbevollmächtigton des Klägers offen hincingelegt» Er hat auf diesen Ausfertigungen nicht vermerkt, daß es sich um eine Zustellung handle, sondern hat eine Zuctellungcurkunde zu den Gerichtsakten gebracht, in der er beurkundet hat, am 4«» Februar 1963 die Urteile dem Empfänger«,
Rechtsanwalt	selbst auf der Zustellungsstolle der
 oben bescichnete Justizbehörde (des Landgerichts) übergeben zu habene
 Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, daß hierin eine Zustellung nach § 212 b ZPO liege«, Eine Zustellung ist der in gesetzlicher Porra zu bewirkende und zu beurkundende Akt, durch den dem Adressaten Gelegenheit zur Kenntnisnahme eines Schriftstücks versehaff't wird (Rosenberg, Lehrbuch § 69 I). Die Vorschriften über die Zustellung sind im Gesotz so geregelt, daß eine Gewähr dafür geboten ist, daß der Empfänger die .Gelegenheit hat, das Schriftstück zur Kenntnis zu nehmen und daß der Zeitpunkt, in dem ihm ermöglicht worden ist, diese Kenntnis zu nehmen, zuverlässig beurkundet wird*
Die im Gesetz enthaltenen Vorschriften über die Zustellung dürfen nicht weitherzig ausgelcgt werden«, Das ist bei dor Bedeutung, die eine Zustellung hat, und die sich in aller Regel an sie knüpfenden weittragenden Folgen nicht möglich«,,
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§ 212 b ZPO* der in Anlehnung an § 114 der Österreich!-sehen Zivilprozeßordnung in die deutsche Zivilprozeßordnung übernommen worden ist* bestimmt* daß eine Zustellung auch dadurch vollzogen werden kann* daß das zu übergebende Schrift« stück an der Amtsstelle dem ausgehändigt wird* an den die Zustellung zu bewirken ist« Bs braucht hier nicht entschieden zu werden* ob im Gegensatz zu der von Stein/Jonas/Schünke*
ZPO 18» Auflo § 212 b II vertretenen Ansicht eine Zustellung nach § 212 b ZPO auch in der Weise geschehen kann* daß das Schriftstück einem Vertreter oder einem Boten des Zustcllungo« enpfängers ausgehähdigt wird* der eine Vollmacht zur Empfang-, nähme des Schriftstücks hat« Denn in dem hier zu entscheidenden Palle sind die Urteile weder dem Prozeßbevollmächtigten dos Klägers noch einem seiner Angestellten im Sinne des § 212 b ZPO von dem Gerichtowachtmeister ausgebähdigt worden« Dazu wäre es erforderlich gewesen* daß die Urteile von dem die Zustellung vornehmenden Beamten dem Prozeßbevollmächtigtcn des Klägers oder* sofern dies zulässig sein sollte* einem seiner Angestellten persönlich an der Amtsstelle übergeben worden wären* Bor Prozeßbevollmächtigte des Klägers oder sein Angestellter muß durch diese Übergabe den Besitz oder Gewahrsam an dem zuzustollenden Schriftstück erlangt haben» Bas ist
 nicht der Pall* wenn die Schriftstücke nur in das Postfach
♦
des Proseßbevollmächtigten gelegt werden» In einem solchen Pall besteht keine sichere Gewähr dafür* daß der Prozeßbevollmächtigte in die Lage kommt* von dem zuzustellenden Schriftstück Kenntnis zu nehmen» Benn es kann nicht ausgeschlossen werden* daß aus irgendwelchen Gründen oder auch versehentlich die Schriftstücke aus dem Postfach wieder heraufgenommen werden* bevor sie von dem dazu bevollmächtigten Angestellten dos Prozoßbcvollmächtigten abgeholt worden sind» Es ist auch
 nicht notwendig;, in dieser Weise eine Zustellung nach § 212 b ZPO an einem Rechtsanwalt vornehmen zu lassen,, Denn an einen solchen können nach 212 a ZPO Zustellungen in einer sicheren und einfachen Weise vorgenommen werden*
J ohanns en
 Maaß