Diese Schutzbestimmung sei auch jetzt noch anwendbar, so daß der Ehescheidungsrechtsstreit unterbrochen gewesen sei und daher die Berufungsfrist noch laufe, da ein Beschluß auf Aufnahme des Verfahrens noch nicht ergangen sei. Las Oberlandesgericht hat der Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und demgemäß ihre Berufung als unzulässig verworfen* Lie Beklagte hat hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt* Rechtlich nicht zutreffend ist zunächst die Ansicht der Beklagten, daß sie im Sinne des Art« 1 der SchutzVO durch die Kriegsverhältnisse betroffen und demgemäß das Ehescheidungsverfahren unterbrochen gewesen sei. Wer als Betroffener im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist, ist in Abs* 2 des Art* 1 unter Ziff* 1 bis 3 bestimmt* Zu dem dort bezeich-neten Personenkreis gehörte die Beklagte nicht; insbesondere war sie nicht dienstlich im Ausland oder als Gefangener oder Geisel in fremder Gewalt« Zwar war der schriftliche Verkehr mit dem Gericht für die Beklagte, während sie sich in dem unter polnischer Verwaltung stehenden deutschen Gebiet befand, er beschränkt« Immerhin hatte sie die Möglichkeit, sich schriftlich an das Gericht zu wenden, und sie hat das auch getan« fremder Gewalt gleichgestellt werden« Das Gegenteil ist auch in der von der Beklagten angeführten Entscheidung des Senats vom 18« April 1956 - M Nr. 4 SchutzVO - NJW 1956, 992 -nicht ausgesprochen« In dem dort entschiedenen Fall war eine Unterbrechung des Verfahrens, wie in der Entscheidung ausgeführt . Dagegen erscheint es an sich möglich, daß die Beklagte, solange sie sich noch in Schlesien auf hielt, durch Kriegsgeschehen in dem weiteren Sinn dieses Begriffes, wie ihn der Senat in ständiger Rechtsprechung seinen Entscheidungen zugrunde gelegt hat (vgl« Dil Nr« 12 zu § 234 ZPO sowie Urteil vom 1« Oktober 1958 - IV ZK 61/58 -), an der Innehaltung der Berufungsfrist gehindert war, so daß ihr sofern und solange dieses Hindernis ohne ihr Verschulden fortbestand und noch zwei Wochen über den Zeitpunkt seiner Behebung hinaus gemäß Art« 3 Abs« 2 der SchutzVO in Verbindung mit § 234 ZPO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte bewilligt werden können« Zutreffend hat jedoch das Berufungsgericht die Frage, ob die Voraussetzungen hierfür auch noch gegeben waren, als die Beklagte am 25« Juli 1956 die Wiedereinsetzung beantragte, verneint« Juli 1956 zugegangen ist und somit das Hindernis für die Einhaltung der Berufungsfrist - Nichtkenntnis des Scheidungsurteils bezw» seines Inhalts - erst in diesem Zeitpunkt weggefallen wäre, so hätte die Beklagte damit nicht auch schon glaubhaft gemacht, daß das bezeichnete Hindernis bis zu diesem Zeitpunkt ohne ihr Verschulden weiter bestanden habe» Die zweiwöchige Prist des § 234 ZPO beginnt aber, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 31» Januar 1952*- BGHZ 4* 389, 396 - ausgesprochen hat, nicht nur dann zu laufen, wenn das der Wahrung der versäumten Prist entgegenstehende Hindernis tatsächlich aufhört zu bestehen, sondern auch dann, wenn sein Weiterbestehen nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann» In dieser Hinsicht lassen die Darlegungen der Beklagten es schon kaum als hinreichend glaubhaft erscheinen, daß sie, nachdem sie beim Landgericht um Übersendung einer Urteilsabschrift gebeten hatte, alle ihr billigerweise zu demutbare Sorgfalt aufgewendet hat, um möglichst bald in den Besitz der ürteilsausfertigung zu gelangen» Diese ist, wie das Berufungsgericht feststellt, aller Wahrscheinlichkeit nach bereits am 16. Juni 1956 in dem Flüchtlingslager Hanau eingegangen, wo die Beklagte sich damals befand» Wenn sie um diese Zeit außerhalb des Lagers an einem Ausbildungslehrgang teilnahm und nur jeweils abends in das Lager zurückkehrte . fait aussetzen wollte, die mit der Verteilung der Post im Lager beauftragte Person oder Stelle davon in Kenntnis setzen; daß sie ein Schreiben vom Gericht erwarte, und Vorsorge treffen, daß ihr dieses alsbald nach seinem Eingang im Lager ausgehändigt wurdeo Es ist anzunehmen, daß die Urteilsausferti-gung ihr, wenn sie das getan hätte, erheblich früher als am 12« Juli 1956 zugegangen wäre« Darüber hinaus aber hätte die Beklagte sich auch bereits früher um die Erlangung einer Urteilsausfertigung bemühen müssen, als sie es getan hat« Wie sie nicht bestreitet, war ihr das Schreiben, das der Kläger am 12. Es ist anzunehmen, daß das Rote Kreuz, wenn es dieses Schreiben der Beklagten auszugsweise mitgeteilt hat, Jedenfalls auch diese Angaben des Klägers, die für die Beklagte außerordentlich bedeutungsvoll waren, in sein Schreiben an diese mit auf genommen hat. Die Beklagte mußte aber auch, selbst wenn ihr dies vom Roten Kreuz nicht ausdrücklich mitgeteilt war, mit der Möglichkeit rechnen, daß sie in dem Scheidungsurteil entsprechend dem ihr bekannten Antrag des Klägers für schuldig erklärt war« Unter diesen Umständen mußte sie sich, wenn es ihr mit ihrem Bestreben, unter allen Umständen eine Scheidung aus ihrem alleinigen Verschulden zu verhindern* ernst war* spätestens einige Wochen nach ihrer Ankunft im Flüchtlingslager um die Erlangung einer Urteilsabschrift bemühen« Aus der ihr in Schlesien zugestellten Klage und Terminsladung wußte sie, daß das Scheidungsverfahren vor dem Landgericht in Frankfurt am Main geschwebt hatteo Aber auch wenn sie dieses inzwischen vergessen haben sollte, hätte sie leicht durch eine Anfrage beim Amtsgericht in Hanau oder in Frankfurt am Main erfahren können* daß als Ge rieht des Scheidungsprozesses nur das Landgericht in Frankfurt am Main in Betracht kommen konnte, wo der Kläger, dessen Anschrift ihr bekannt und in ihrem vorerwähnten Antrag an das Arbeitsamt angegeben war, seit der Einleitung des Scheidungsverfahrens seinen Wohnsitz gehabt hatte« Die Beklagte hätte ferner, wenn sie sich dieserhalb nicht selbst an ihren Mann wenden wollte, eine entsprechende Anfrage bei diesem durch das Arbeitsamt veranlassen können« Tatsächlich hat sie Anfang Mai 1956 Schritte in dieser Richtung unternommen, die dann auch dazti führten, daß sie eine Urteilsausfertigung erhielt. Es ist aber kein Grund ersichtlich, weshalb die Beklagte sich nicht schon mindestens zwei Monate früher in der Weise hätte bemühen können, wie sie es dann später mit Erfolg getan hat« Hätte sie das getan, so wäre sie aller Voraussicht nach bereits spätestens Ende Mai im Besitz einer UrteilsapLsfertigung gewesen. Von diesem Zeitpunkt an kann also das Fortbestehen des Hindernisses, das für sie der Wahrung der Berufungsfrist entgegenstand, nicht mehr als unverschuldet angesehen werden« Die im § 234 ZPO vorgesehene zweiwöchige Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war danach am 25« Juli 1956 auch dann bereits verstrichen, wenn sie das Urteil tatsächlich nicht vor dem *
Nachschlagewerk? ja Amtliche Sammlung? nein 2514 088 fc. SchutzVO idF v« 4.‘ Dezember 1943, RGBl I 191» Art* 1, 3 .Eine Ehefrau, die nach dem Kriege im polnisch verwalteten deutschen Ostgebiet zurückgeblieben ist, ist nicht schon deshalb im Sinne des Art. 1 Abs« 2 SchutzVO durch die Kriegsverhältnisse betroffen, weil sie an der Ausreise zu ihrem Ehemann nach 7/estdeutschland gehindert und weil der briefliche Verkehr mit ihren Angehörigen und mit den Behörden in Westdeutschland für sie erschwert ist« Dagegen kann sie an der Innehaltung einer Frist durch Kriegsgeschehen im Sinne des Art. 3 Ziff. 2 SchutzVO verhindert sein« BGH, Besohl« v« 7. November 1958 - IV ZB 194/58 ODß Frankfurt/lffain Beschluß IV_Z0_194/58 In Bachen der Frau Klara Eva C i9 u^^^^^straße Beklagten* Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin, geh* S| , Zimmer - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Freiherr von in gegen den Kaufmann Bernhard Heinrich 0x9999 ^(Bl8l;rajSe 9} Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner, - ProzeßbeVollmachtigter I0 Instanz; Rechtsanwalt Br« W. 0ü9HR traße 9 - hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7« November 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Wilden beschlossen? Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 30* Juni 1958 wird zurückgewiesen» ♦ Bie Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen» * Gründe? Bie Parteien haben am 19» Juni 1937 in Schömberg (Kreis Beuthen 0«S») die Ehe geschlossen« Während der Kläger sich am 4- Juli 1948 aus russischer Kriegsgefangenschaft in die • 2 - I Bundesrepublik entlassen ließ, hielt sich die Beklagte zunächst mit den beiden aus der Ehe hervorgegangenen Söhnen in dem nunmehr unter polnischer Verwaltung stehenden Orte Schmiedeberg/Krs,. Hirschberg (Schlesien) auf* Der Kläger * hat am 27 o Januar 1954 gegen die Beklagte Ehescheidungsklage eingereicht. Klage und Ladung sind der Beklagten öffentlich zugestellt worden. Zugleich hatte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers der Beklagten eine Abschrift der Klage' zukommen lassen. Die Beklagte, die zwar in einem von ihr Unterzeichneten Schriftsatz zur Klage Stellung genommen hatte, war in dem Bechtsstreit nicht vertreten. Der Kläger hatte in erster Linie Scheidung aus § 48 EheG, hilfsweise aus § 43 EheG beantragt. Durch das am 7» Juli 1954 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt (Zrlain) ist die Ehe der Parteien gemäß $ 43 EheG aus Verschulden der Beklagten geschieden worden. Dieses Urteil ist gleichfalls öffentlich zugestellt und am lö. September 1954 rechtskräftig geworden. Die Beklagte traf am 26. Januar 1956 mit ihren beiden Söhnen im Flüchtlingslager in Hanau a.M» ein. Sie hat mit dem am 25. Juli 1956 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Zugleich hat • sie gegen die Versäumung der Berufungsfrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten. Sie hat geltend gemacht, sie gehöre zu den in Art. 1 der VO über Maßnahmen auf dem Gebiet des bürgerlichen Streitverfahrens und der 5 Zwangsvollstreckung (Schutzverordnung) vom 4. Dezember 1943 genannten Personenkreis. Diese Schutzbestimmung sei auch jetzt noch anwendbar, so daß der Ehescheidungsrechtsstreit unterbrochen gewesen sei und daher die Berufungsfrist noch laufe, da ein Beschluß auf Aufnahme des Verfahrens noch nicht ergangen sei. Auf alle Fälle sei ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung sowohl der Berufungsfrist wie auch der Wiedereinsetzungsfrist zu gewähren. Sie habe nach Empfang der Klageschrift von der Sache nichts mehr gehört und sei daher der Ansicht gewesen, der Rechtsstreit sei auf Grund der Schutz Verordnung unterbrochen* Sie habe mit dem Erlaß eines Urteils nicht rechnen können, zu demal die Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung nicht gegeben gewesen seien* Von dem Inhalt des Urteils, insbesondere von dem Schuldausspruch, habe sie erstmals am 12* Juli 1956 Kenntnis erlangt, als ihr auf ihre Bitte von dem Landgericht eine Ausfertigung des Urteils zugegangen sei« Zur Glaubhaftmachung dieser Behauptung hat sie gleichzeitig mit der Berufung eine eidesstattliche Versicherung vom 23« Juli 1956 (Bl* 54, 55 d*A*) vorgelegt* Las Oberlandesgericht hat der Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und demgemäß ihre Berufung als unzulässig verworfen* Lie Beklagte hat hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt* Lie Beschwerde ist gemäß § 519 Abs* 2, § 547 Abs* 1 Ziff* 1 ZPO zulässig* Sie ist rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form eingelegt, in der Sache ist sie jedoch nich* begründet* Rechtlich nicht zutreffend ist zunächst die Ansicht der Beklagten, daß sie im Sinne des Art« 1 der SchutzVO durch die Kriegsverhältnisse betroffen und demgemäß das Ehescheidungsverfahren unterbrochen gewesen sei. Wer als Betroffener im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist, ist in Abs* 2 des Art* 1 unter Ziff* 1 bis 3 bestimmt* Zu dem dort bezeich-neten Personenkreis gehörte die Beklagte nicht; insbesondere war sie nicht dienstlich im Ausland oder als Gefangener oder Geisel in fremder Gewalt« Zwar war der schriftliche Verkehr mit dem Gericht für die Beklagte, während sie sich in dem unter polnischer Verwaltung stehenden deutschen Gebiet befand, er beschränkt« Immerhin hatte sie die Möglichkeit, sich schriftlich an das Gericht zu wenden, und sie hat das auch getan« Sie kann daher auch nicht einem Gefangenen oder Geisel in • fremder Gewalt gleichgestellt werden« Das Gegenteil ist auch in der von der Beklagten angeführten Entscheidung des Senats vom 18« April 1956 - M Nr. 4 SchutzVO - NJW 1956, 992 -nicht ausgesprochen« In dem dort entschiedenen Fall war eine Unterbrechung des Verfahrens, wie in der Entscheidung ausgeführt . schon deshalb nicht eingetreten, weil der Kläger durch einen Rechtsanwalt vertreten war« Ob im übrigen die Voraussetzungen des Art« 1 der SchutzVO gegeben waren, hat der Senat dahinstehen lassen. Auch in der von der Beklagten in diesem Zusammenhang noch angeführten Entscheidung des Senats vom 21. Juni 1957 - BGHZ 25, 11 ist die Bestimmung des Art« 1 der SchutzVO nicht erörtert und zur Begründung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht herangezogen (vgl. im übrigen auch Stein/jonas/Scbönke ZPO 18« Aufl« Anhang zu § 252, SchutzVO Art« 1 IV 1$ Wieczorek GVG und Nebengesetze Band V S* 535 unter BI- III)« * ♦ Dagegen erscheint es an sich möglich, daß die Beklagte, solange sie sich noch in Schlesien auf hielt, durch Kriegsgeschehen in dem weiteren Sinn dieses Begriffes, wie ihn der Senat in ständiger Rechtsprechung seinen Entscheidungen zugrunde gelegt hat (vgl« Dil Nr« 12 zu § 234 ZPO sowie Urteil vom 1« Oktober 1958 - IV ZK 61/58 -), an der Innehaltung der Berufungsfrist gehindert war, so daß ihr sofern und solange dieses Hindernis ohne ihr Verschulden fortbestand und noch zwei Wochen über den Zeitpunkt seiner Behebung hinaus gemäß Art« 3 Abs« 2 der SchutzVO in Verbindung mit § 234 ZPO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte bewilligt werden können« Zutreffend hat jedoch das Berufungsgericht die Frage, ob die Voraussetzungen hierfür auch noch gegeben waren, als die Beklagte am 25« Juli 1956 die Wiedereinsetzung beantragte, verneint« r a ^ I« 35s kommt dabei nicht entscheidend darauf an, ob die Beklagte , worauf das Berufungsgericht abgestellt hat, die ihr auf ihren Antrag vom 21* Mai 1956 am 15* Juni 1956 vom Landgericht übersandte Urteilsabschrift, wie sie behauptet, erst am 12^ Juli 1956 oder, wie es das Berufungsgericht für wahrscheinlich ansieht, bereits früher erhalten hat. Denn selbst wenn man es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts für glaubhaft ansehen könnte, daß die Urteilsausfertigung der Beklagten nicht vor dem 12. Juli 1956 zugegangen ist und somit das Hindernis für die Einhaltung der Berufungsfrist - Nichtkenntnis des Scheidungsurteils bezw» seines Inhalts - erst in diesem Zeitpunkt weggefallen wäre, so hätte die Beklagte damit nicht auch schon glaubhaft gemacht, daß das bezeichnete Hindernis bis zu diesem Zeitpunkt ohne ihr Verschulden weiter bestanden habe» Die zweiwöchige Prist des § 234 ZPO beginnt aber, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 31» Januar 1952*- BGHZ 4* 389, 396 - ausgesprochen hat, nicht nur dann zu laufen, wenn das der Wahrung der versäumten Prist entgegenstehende Hindernis tatsächlich aufhört zu bestehen, sondern auch dann, wenn sein Weiterbestehen nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann» In dieser Hinsicht lassen die Darlegungen der Beklagten es schon kaum als hinreichend glaubhaft erscheinen, daß sie, nachdem sie beim Landgericht um Übersendung einer Urteilsabschrift gebeten hatte, alle ihr billigerweise zu demutbare Sorgfalt aufgewendet hat, um möglichst bald in den Besitz der ürteilsausfertigung zu gelangen» Diese ist, wie das Berufungsgericht feststellt, aller Wahrscheinlichkeit nach bereits am 16. Juni 1956 in dem Flüchtlingslager Hanau eingegangen, wo die Beklagte sich damals befand» Wenn sie um diese Zeit außerhalb des Lagers an einem Ausbildungslehrgang teilnahm und nur jeweils abends in das Lager zurückkehrte . so daß sie beim Ausruf der Post nicht zugegen war, sich so mußte sie, wenn sie/nicht dem Vorwurf mangelnder Sorg- « v 6 - fait aussetzen wollte, die mit der Verteilung der Post im Lager beauftragte Person oder Stelle davon in Kenntnis setzen; daß sie ein Schreiben vom Gericht erwarte, und Vorsorge treffen, daß ihr dieses alsbald nach seinem Eingang im Lager ausgehändigt wurdeo Es ist anzunehmen, daß die Urteilsausferti-gung ihr, wenn sie das getan hätte, erheblich früher als am 12« Juli 1956 zugegangen wäre« Darüber hinaus aber hätte die Beklagte sich auch bereits früher um die Erlangung einer Urteilsausfertigung bemühen müssen, als sie es getan hat« Wie sie nicht bestreitet, war ihr das Schreiben, das der Kläger am 12. April 1955 an das Deutsche Rote Kreuz gerichtet hatte (Bl. 66 der Akten), von diesem auszugsweise an ihren Wohnort in Schlesien übermittelt worden. In diesem Schreiben hatte der Kläger u.a« mitgeteilt, daß er am 7» Juli 1954 geschieden und die Beklagte für schuldig erklärt sei und daß er am 5. März 1955 wiedergeheiratet habe. Es ist anzunehmen, daß das Rote Kreuz, wenn es dieses Schreiben der Beklagten auszugsweise mitgeteilt hat, Jedenfalls auch diese Angaben des Klägers, die für die Beklagte außerordentlich bedeutungsvoll waren, in sein Schreiben an diese mit auf genommen hat. Danach konnte aber die Beklagte vernünftigerweise nicht mehr daran zweifeln, daß ein Scheidungsurteil ergangen wär« Daß sie auch tatsächlich nicht daran gezweifelt hat, beweist die Tatsache, daß sie sich in dem Antrag auf Arbeitslosenfürsorge, den sie nach ihrer Heimkehr unter dem 31. Januar 1956 an die Außenstelle des Landes-arbeitsamts Hessen im Flüchtlingslager Hanau gerichtet hat, ebenso wie in einem späteren Antrag vom 16. April 1956 als geschieden bezeichnet hat. Die Beklagte mußte aber auch, selbst wenn ihr dies vom Roten Kreuz nicht ausdrücklich mitgeteilt war, mit der Möglichkeit rechnen, daß sie in dem Scheidungsurteil entsprechend dem ihr bekannten Antrag des Klägers für schuldig erklärt war« Unter diesen Umständen mußte sie sich, wenn es ihr mit ihrem Bestreben, unter 7 - allen Umständen eine Scheidung aus ihrem alleinigen Verschulden zu verhindern* ernst war* spätestens einige Wochen nach ihrer Ankunft im Flüchtlingslager um die Erlangung einer Urteilsabschrift bemühen« Aus der ihr in Schlesien zugestellten Klage und Terminsladung wußte sie, daß das Scheidungsverfahren vor dem Landgericht in Frankfurt am Main geschwebt hatteo Aber auch wenn sie dieses inzwischen vergessen haben sollte, hätte sie leicht durch eine Anfrage beim Amtsgericht in Hanau oder in Frankfurt am Main erfahren können* daß als Ge rieht des Scheidungsprozesses nur das Landgericht in Frankfurt am Main in Betracht kommen konnte, wo der Kläger, dessen Anschrift ihr bekannt und in ihrem vorerwähnten Antrag an das Arbeitsamt angegeben war, seit der Einleitung des Scheidungsverfahrens seinen Wohnsitz gehabt hatte« Die Beklagte hätte ferner, wenn sie sich dieserhalb nicht selbst an ihren Mann wenden wollte, eine entsprechende Anfrage bei diesem durch das Arbeitsamt veranlassen können« Tatsächlich hat sie Anfang Mai 1956 Schritte in dieser Richtung unternommen, die dann auch dazti führten, daß sie eine Urteilsausfertigung erhielt. Es ist aber kein Grund ersichtlich, weshalb die Beklagte sich nicht schon mindestens zwei Monate früher in der Weise hätte bemühen können, wie sie es dann später mit Erfolg getan hat« Hätte sie das getan, so wäre sie aller Voraussicht nach bereits spätestens Ende Mai im Besitz einer UrteilsapLsfertigung gewesen. Von diesem Zeitpunkt an kann also das Fortbestehen des Hindernisses, das für sie der Wahrung der Berufungsfrist entgegenstand, nicht mehr als unverschuldet angesehen werden« Die im § 234 ZPO vorgesehene zweiwöchige Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war danach am 25« Juli 1956 auch dann bereits verstrichen, wenn sie das Urteil tatsächlich nicht vor dem * 12« Juli 1956 erhalten hat. Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht der Beklag- »>i 8 ten die V/iedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und ihre Berufung als unzulässig verworfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, Ascher Baske Johanns en Wüstenberg bilden *