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BGH

Gericht: BGH

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, der das Oberlandosgoricht gefolgt ist, ist der Kläger koin Vertriebener im Sinne des § 1 Abs» 2 Nr. 1 BVFG, v/oil or sich zur Zeit der allgemeinen Vertreibung im Vortroibungogebiet auf-gehalten hat, ohne von Vertroibungsmaßnahmen betroffon zu sein, und weil er, wie unstreitig ist, damals solche Maß- Die Beschwerde vortritt jodoch die Auffassung, daß der Kläger, weil er im Mai oder Juni 1946 die Tschechoslowakei verlassen und nach Israel üborgosiodolt sei, Auooiodlor im Sinne des § 1 Abs« 2 Nr« 3 BVFG und damit jedenfalls auch Vertriebener im Sinne dos § 1 Abs« 2 Nr« 1 BVFG geworden sei« Durch seine Auswanderung nach Frankreich im Jahre 1939 sei er nicht vor dem Vortriobenonschicksal bewahrt geblieben, vielmehr sei er trotz dieser Auswanderung - eben als Aus-siedlor - Vertriebener geworden« Ob dieses zutrifft, ist nach dor Rechtsprechung des Senats unerheblich« Nach ihr kommt ec für den in § 154 BEG geregelten Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen darauf an, daß der Verfolgte deshalb von der Vortreibung verschont geblieben ist, weil er vor der allgemeinen Vertreibung aus dem Vertroibungsgebiet ausge-wandert ist und so wegen seiner Nichtanwesonheit im Vortroi-bungcgcbict von den dort gegen die Deutschen ergriffenen Vertreibungsmaßnahmen nicht erreicht werden konnte« Ist er, wie der Kläger, vor oder während dor allgemeinen Vertreibung in das Vertroibungsgebiet zurückgekehrt, so entfiel schon damit diese bewahrende Y/irkung seiner Auswanderung, die nun überhaupt für sein v/oiteros Schicksal gegenüber Vortroibungo-maßnahmen oder auch gegenüber einer etwaigen Nötigung als Volksdeutscher erneut auszuwandorn, grundsätzlich nicht mehr bestimmend war. Wurde er nicht vorschont, sondern als Vertriebener im Sinne des § 1 Abo« 1 oder dos § 1 Abs» 2 Nr« 3 BVFG von der Vertreibung betroffen, so wird er, wenn die Vertreibung, wie in aller Hegel, eine "Vertreibung nach Deutschland" war, nach § 4 BKG anspruchsborechtigt 30in. Dies bedarf keiner erneuten Entscheidung dos Bundosgcrichts hof So Im übrigen ist die Auffassung der Boschv/erde, daß der Klüger Aussiodlor im Sinne des § 1 Abs* 2 Nr* 3 BVFG geworden sei, unzutreffend, weil er, wie unstroitig und auch von der Beschwerde hervorgehoben ist, nicht, wie es in dioser Bestimmung gefordert wird, nach Abschluß, sondern noch während^ dor allgemeinen Vertreibung nach Israel aus-gewandert ist.

Zitierte Normen: § 219 BEG
BVFGVertreibungPreßburgIsraelBEGAuswanderungdosBeschwerdeKlägerSchaden

Volltext der Entscheidung

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2433 OCO
Beschluß
 In <3 er EntschädigungsSache
 des Automechanikors Johoschua Josef Z
- Prozeßbevollmächtigtors
 Israel,
Klägers und Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Otto ■■■ in
 gegen
da3 Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch den Leiter dos Landesamtes für Y/iedorgut-machung und verwaltete Vermögen in	A®fc>latz
 Beklagten und Boschwerdogegner,
 hat der IV „ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung dc3 Senatspräsidenten Ascher und der Bundosrichter Rasko,
 Llaaß, Wilden und Br» Graf
 in der Sitzung vom 16• September 1964 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil dos 1» Zivilsenats des Oborlandesgorichts Neustadt/Feinstraße vom 25*
Oktober 1965 wird zurückgewieaen.
Bor Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde zu tragen« Bas Boschwerdovorfahrcn ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen«
 G r ü n d , e_ i_
Der Kläger, 1905 in Preßburg geboren, wandorto von dort, um Vorfolgungsmaßnahmen, die ihm wegen seiner jüdischen Abstammung drohten, zu entgehen, im Juni 1939 nach Frankreich aus. Nach Ausbruch des zweiten Y/eltkrioges trat qr als tschechoslowakischer Staatsangehöriger am 18. Novomber 1939 in die tschechische Auolandsarmec oin. Nach Kriegsende wurde er am 12. Juli 1945 in der Tschechoslowakei mit dem Rang einos Zugführers der Roserve aus der tschechischen Armee entlassen. Er begab sich nach Preßburg, wohin im November 1945 auch seine Ehefrau aus England kam. Beide Ehegatten hielton sich dann in Preßburg auf, bis sie im Juni oder Mai 1946 von dort nach Israel überoicdoltcn. Seither lebt der Kläger als Automechanikor in Israel.
Der Antrag des Klägers, ihm wegen Schadons im beruflichen und wirtschaftlichen Portkommen Entschädigung zu gewähren, wurde von der Entachädigungsbohörde abgelehnt. Mit seiner daraufhin erhobenen Klage hatte der Kläger beim Landgericht und Oberland©sgericht keinen Erfolg. Das Oborlandeo-gericht hat die Revision in seinem Urteil nicht zugclasscn. Die hiergegen vom Kläger rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde ist unbogründot, weil keiner der Voraussetzungen gegeben ist, unter denen nach § 219 Abs. 2 BEG die Revision zugelassen werden kann.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, der das Oberlandosgoricht gefolgt ist, ist der Kläger koin Vertriebener im Sinne des § 1 Abs» 2 Nr. 1 BVFG, v/oil or sich zur Zeit der allgemeinen Vertreibung im Vortroibungogebiet auf-gehalten hat, ohne von Vertroibungsmaßnahmen betroffon zu sein, und weil er, wie unstreitig ist, damals solche Maß-
 
nahmen auch für die Zukunft nicht zu befürchten brauchte«
Die Beschwerde vortritt jodoch die Auffassung, daß der Kläger, weil er im Mai oder Juni 1946 die Tschechoslowakei verlassen und nach Israel üborgosiodolt sei, Auooiodlor im Sinne des § 1 Abs« 2 Nr« 3 BVFG und damit jedenfalls auch Vertriebener im Sinne dos § 1 Abs« 2 Nr« 1 BVFG geworden sei« Durch seine Auswanderung nach Frankreich im Jahre 1939 sei er nicht vor dem Vortriobenonschicksal bewahrt geblieben, vielmehr sei er trotz dieser Auswanderung - eben als Aus-siedlor - Vertriebener geworden«
Ob dieses zutrifft, ist nach dor Rechtsprechung des Senats unerheblich« Nach ihr kommt ec für den in § 154 BEG geregelten Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen darauf an, daß der Verfolgte deshalb von der Vortreibung verschont geblieben ist, weil er vor der allgemeinen Vertreibung aus dem Vertroibungsgebiet ausge-wandert ist und so wegen seiner Nichtanwesonheit im Vortroi-bungcgcbict von den dort gegen die Deutschen ergriffenen Vertreibungsmaßnahmen nicht erreicht werden konnte« Ist er, wie der Kläger, vor oder während dor allgemeinen Vertreibung in das Vertroibungsgebiet zurückgekehrt, so entfiel schon damit diese bewahrende Y/irkung seiner Auswanderung, die nun überhaupt für sein v/oiteros Schicksal gegenüber Vortroibungo-maßnahmen oder auch gegenüber einer etwaigen Nötigung als Volksdeutscher erneut auszuwandorn, grundsätzlich nicht mehr bestimmend war. Blieb er trotz seines neuerlichen Aufenthalts im Vertroibungsgebiet von Vertroibungsmaßnahmon verschont, so beruhte das auf anderen Gründen als auf der Auswanderung.
 
Wurde er nicht vorschont, sondern als Vertriebener im Sinne des § 1 Abo« 1 oder dos § 1 Abs» 2 Nr« 3 BVFG von der Vertreibung betroffen, so wird er, wenn die Vertreibung, wie in aller Hegel, eine "Vertreibung nach Deutschland" war, nach § 4 BKG anspruchsborechtigt 30in. Soweit er Schaden an Körper oder Gosundhoit oder an Freiheit erlitten hat, ist er, auch wenn er die VorausSetzungen des § 4 BEG nicht erfüllt, nach Maßgabe der §§ 150 ff BEG ent-schädigungsbcrcchtigt; wegen Schadens durch Zahlung von Sondorabgaben oder im beruflichen Fortkommen Jedoch nicht, weil es dafür an der einschränkenden Voraussetzung des § 153 Abs» 1 Satz 2, §154 Abo* 1 Satz 2 BEG, wie sie nach der obigen Auslegung dos Senats zu verstehen ist, fehlt. Dies bedarf keiner erneuten Entscheidung dos Bundosgcrichts hof So
 Im übrigen ist die Auffassung der Boschv/erde, daß der Klüger Aussiodlor im Sinne des § 1 Abs* 2 Nr* 3 BVFG geworden sei, unzutreffend, weil er, wie unstroitig und auch von der Beschwerde hervorgehoben ist, nicht, wie es in dioser Bestimmung gefordert wird, nach Abschluß, sondern noch während^ dor allgemeinen Vertreibung nach Israel aus-gewandert ist.
 
Dio Kostenentscheidung folgt au3 § 225 Abso 1 BUG, § 97 ZPO«
Ascher
 Baske
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