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BGH · IV ZB 192/6

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 192/6

BEG § 224 Pie von einem beim Berufungsgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegte Berufung ist auch dann unzulässig, wenn dieser zwar im ersten Rechtszug nach außen als Vertreter der Partei aufgetreten ist, jedoch nur zu einer Zeit, als er noch nicht als Rechtsanwalt an einem Gericht zugelassen war« Durch den angefochtenen Beschluß ist die am 19« April i960 von dem Kläger gegen das in dieser Sache ergangene Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung verworfen worden. Nach §§ 2o9, 224 Abs. 2 BBG, § 78 ZPO ist die Berufung nur zulässig, wenn die dem § 519 ZPO entsprechende Berufungsschrift von einem beim Oberlandesgericht in Celle zugelassenen Rechtsanwalt oder von dem Rechtsanwalt unterzeichnet ist, der den Kläger im ersten Rechtszug vertreten hat. Im ersten Rechtszug ist der Kläger von Rechtsanwalt SU vertreten worden. des § 224 Abs. 2 BSG hat eine Parte^nur ein Rechtsanwalt, der als Prozeßbevollmächtigter für das Verfahren vor dem Landgericht bestellt war und dort als solcher aufgetreten ist (vgl. Das trifft für Rechtsanwalt RflIP schon deswegen nicht zu, weil er zu der Zeit, als er in dem Verfahren vor dem Landgericht nach außen erkennbar für den Kläger auf trat, Überhaupt noch nicht als Rechtsanwalt zugelassen war. Abgesehen davon ist Rechtsanwalt im ersten Hechtszug auch nicht nach außen als Vertreter des Klägers aufgetroten. Den von ihm Unterzeichneten, mit dem Briefkopf des Hechtsanwalts 4HHHP versehenen Schriftsätzen konnte nur entnommen werden, daß er sie in Untervollmacht für Hechtsanwalt unterzeichnet hat und unterzeich- April i960 eingelegte Berufung nicht wirksam geworden, a'ine Berufung, die deswegen unzulässig ist, weil sie von einem beim Berufungsgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist, kann nicht dadurch zulässig werden, daß ein Rechtsanwalt, der in der Sache Berufung einlegen kann, jene nachträglich genehmigt. Der Rechtsanwalt kann nur die unzulässige Berufung zurücknehmen und, sofern die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist, eine neue Berufung einlegen. Als solche kann der Schriftsatz des Rechtsanwalt flHHIHi vom 19* April i960 nach seinem klaren und eindeutigen Inhalt nicht ausgelegt werden.

Zitierte Normen: § 78 ZPO § 224 SaarBSG § 97 ZPO
RechtsanwaltBerufungi960HechtsanwaltRechtszugBeschlußKlägerVeröffentlichungCelle

Volltext der Entscheidung

2518 071
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung: nein
BEG § 224
Pie von einem beim Berufungsgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegte Berufung ist auch dann unzulässig, wenn dieser zwar im ersten Rechtszug nach außen als Vertreter der Partei aufgetreten ist, jedoch nur zu einer Zeit, als er noch nicht als Rechtsanwalt an einem Gericht zugelassen war«
BGH, ‘Beschl. v, 8. Juli i960 - IV ZB 192/6o - OLG Celle
LG Hildesheim
 In der Entschädigungssache
IV ZB 192/60
Leo P e flHHP 9 wohnhaft Cflj), N. Y.f USA9
Klägers und Beschwerdeführers
- frozeßbevollmächtigter: Rechtst
 bei Hechtsanwalt Dr
 in
gegen
 das Land Niedersachsen,
 vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juli i960
beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 11. Mol i960 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
♦
Durch den angefochtenen Beschluß ist die am 19« April i960 von dem Kläger gegen das in dieser Sache ergangene Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung verworfen worden.
Beklagten und Beschwerdegegner,
 Gründe:
Die von dem Kläger hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet»
Nach §§ 2o9, 224 Abs. 2 BBG, § 78 ZPO ist die Berufung nur zulässig, wenn die dem § 519 ZPO entsprechende Berufungsschrift von einem beim Oberlandesgericht in Celle zugelassenen Rechtsanwalt oder von dem Rechtsanwalt unterzeichnet ist, der den Kläger im ersten Rechtszug vertreten hat. Das trifft für die am 19» April i960 eingelegte Berufung nicht zu. Sie ist von Rechtsanwalt F( für Rechtsanwalt	unterzeichnet	worden.	Beide
 sind nicht beim Oberlandesgericht in Celle zugelassen.
Im ersten Rechtszug ist der Kläger von Rechtsanwalt SU vertreten worden. Dieser kann daher nach § 224 Abs. 2 BBC auch fUr den Kläger eine Berufung einlegen.
Er kann sich dabei aber nicht von Rechtsanwalt vertreten lassen. Seino Vertretung kann er nur einem solchen Rechtsanwalt übertragen, der den Kläger selbst im Berufungsrechtszug vertreten könnte» Das kann Rechtsanwalt PflBi nicht; denn er hat den Kläger nicht im ersten Rechtszug vertreten. Vertreten i S. des § 224 Abs. 2 BSG hat eine Parte^nur ein Rechtsanwalt, der als Prozeßbevollmächtigter für das Verfahren vor dem Landgericht bestellt war und dort als solcher aufgetreten ist (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 16. März i960 IV ZR 27o/59 und den gleichfalls zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 8. April i960 IV ZB 99/60). Das trifft für Rechtsanwalt RflIP schon deswegen nicht zu, weil er zu der Zeit, als er in dem Verfahren vor dem Landgericht nach außen erkennbar für den Kläger auf trat, Überhaupt noch nicht als Rechtsanwalt zugelassen war. § 224 Abs. 2 Satz 2 BEG geht, wie
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wie der Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, als selbstverständ lieh davon aus, daß der zur Vertretung im zweiten Rechtszug berufene Rechtsanwalt auch Hechtsanwalt gewesen sein muß, als er die Partei im ersten Rechtszug vertrat. JSs besteht kein Grund, diese Bestimmung Uber ihren Wortlaut hinaus weiter auszulegen und die Vertretung im zweiten Hechtszug auch dann zuzulassen, wenn der als Vertreter im ersten Rechtszug aufgetretene Prozeßbevollmächtigte kein Hechtsanwalt gewesen, aber später als solcher zugelassen vorden ist, bevor er die Berufung eingelegt hat. Der erkennende Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß es mit HUcksidit auf die Interessen der Verfolgten notwendig ist, die Ausnahmevorschriften des § 224 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 BUG eng auszulegen (vgl. den zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 8. April 196o IV 2B 99/6o).
Abgesehen davon ist Rechtsanwalt	im ersten
 Hechtszug auch nicht nach außen als Vertreter des Klägers aufgetroten. Den von ihm Unterzeichneten, mit dem Briefkopf des Hechtsanwalts 4HHHP versehenen Schriftsätzen konnte nur entnommen werden, daß er sie in Untervollmacht für Hechtsanwalt	unterzeichnet	hat	und	unterzeich-
nen wollte. Insofern unterscheidet sich der lier vorliegende Fall von den durch das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 16. März i960 IV ZR 27o/59 und durch den gleichfalls zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 11. Mai i960 IV 2B 13ö/6o entschiedenen. Darauf, ob er als Prozeßbetroll-müchtigter bestellt war, kommt es nicht allein an. Sr muß auch nach außen erkennbar als solcher aufgetreten sein.
Der angefochtene Beschluß ist auch nicht deshalb unrichtig, weil Rechtsanwalt	am	28. April i960 einen
 von ihm Unterzeichneten Schriftsatz eingereicht und darin die
I
- 4 ~
von Rechtsanwalt	"eingereichten	Schriftstücke" ...
"vollinhaltliöh genehmigt und gut geheißen0 hat. Dadurch ist die am 19. April i960 eingelegte Berufung nicht wirksam geworden, a'ine Berufung, die deswegen unzulässig ist, weil sie von einem beim Berufungsgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist, kann nicht dadurch zulässig werden, daß ein Rechtsanwalt, der in der Sache Berufung einlegen kann, jene nachträglich genehmigt. Sie bleibt unzulässig und muß verworfen werden. Der Rechtsanwalt kann nur die unzulässige Berufung zurücknehmen und, sofern die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist, eine neue Berufung einlegen. Als solche kann der Schriftsatz des Rechtsanwalt flHHIHi vom 19* April i960 nach seinem klaren und eindeutigen Inhalt nicht ausgelegt werden.
Die Xbstenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, § 225 Abs. 1
BEO.
Ascher	Johannsen	v. Werner Wilden Dr.Doewenheim