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BGH

Gericht: BGH

Beklagten und Beschwerdegegner, wird die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17*» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 24° März 1958 zurückgewiesen* Pie- Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs* 2 BEG- liegen nicht vor* Zu Unrecht nimmt die Beschwerdeführerin an, die Revision müsse schon deshalb zugelassen werden, weil, das Kammergericht die Nichtzulassung ungenügend begründet habe* Hierauf kommt es jedoch für die Entscheidung der Erage, ob nach der erwähnten Vorschrift die Revision zuzulassen ist, nicht an* Pas hat der ersehnende Senat wiederholt ausgesprochen und zuletzt in der Entscheidung vom 5* Eebruar 1958 IV ZB 265/57 näher begründet (vgl* auch van Pam-Boos, Bundesentschädigungsgesetz, Amu 6 zu § 219 BEG) * Pie Einwendungen der Beschwerdeführerin, das Berufungsgericht sei in wichtigen Punkten seiner Entscheidung von "falschen tatsächlichen Sachverhalten" ausgegangen, kann die Zulassung der Revision ebenfalls nicht rechtfertigen* Pas folgt schon daraus, daß das Revisionsgericht bei seiner Entscheidung über das Rechtsmittel solche Angriffe gegen tatsächliche Eeststellungen im Urteil des Berufungsgerichts gar nicht beachten dürfte* 1956 IV ZR 189/56 = NJW RzW 1957,' 55 und vom 3* 7* 1957 IV ZR 113/57) die vom .Berufungsgericht übernommene Bedeutung gegeben hat« Zur Überprüfung dieser Rechtsprechung gibt der vorliegende Rail keinen Anlaß« Pie Auffassung der Beschwerdeführerin, jede geringfügige äußere Förderung der nationalsozialistischen Herrschaft sei nach dieser Rechtsprechung schon als ein Vorschubleisten anzusehen, ist irrige Sie übersieht, daß zur äußeren Förderung die Kenntnis vom Bestehen oder Entstehen der Gewaltherrschaft sowie das Bewußtsein, sie zix fördern, hinzükommen muß (BGH aa0)o Biese Rechtsprechung nötigt die Tatsachengerichte zu Feststellungen zur subjektiven Seite des Vorschübleistens« Hierdurch werden die für die Anwendung des erwähnten Ausschlußtatbestandes notwendigen Schranken errichtet* Von einer uferlosen Ausdehnung dieses Begriffes kann daher keine Rede sein«

Zitierte Normen: § 6 BEG
EntschädigungRechtsprechungBEGBeschwerdeführerinBeschwerdeKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

17 2B 192/58
2458 047
Besch l.g-1
In der Fntschädigungssache
 der Frau Anna S
geborene
 Weg
*
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter;
gegen
 das land B e r 1 i.n , vertreten durch den Senator für Inneres? Berlin-Wilmersdorf, pehrbelliner Platz 1,
Beklagten und Beschwerdegegner,
 wird die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17*» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 24° März 1958 zurückgewiesen*
Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde hat die Klägerin zu tragen? im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei•
g r ü n de?
Pie Klägerin war mit dem jüdischen, im Juli 1940 vox1-storbenen Schriftsteller, Verleger und Bruckereibesitzer Br* Justus	verheiratet*	Als Vorerbin des Ver-
storbenen macht sie Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens an Eigentum und* Vermögen sowie im beruflichen und wirt-
schaftlichen Fortkommen geltende Die Entschädigungs-behörde und die Entschädigungsgerichte haben diese Ansprüche abgelehnto Das Oberlandesgericht hat die Bevi-sion an den Bundesgerichtshof nicht zugelassen* Hiergegen richtet sich die zulässige, aber unbegründete sofortige Beschwerde der Klägerin»
Die Entschädigungsorgane haben die erbetene Entschädigung mit der Begründung versagt, die Klägerin habe keine Entschädigungsansprüche erben können, weil der Erblasser der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub ge-leistet habe und deshalb selbst von der Entschädigung ausgeschlossen gewesen sei. Eine solche Förderung der nationalsozialistischen Herrschaft haben beide Tatsachengerichte darin gesehen, daß Dr,	noch vor 1933 im Auf-
träge des späteren stellvertretenden Gauleiters in.seiner Druckerei über eine Million Stück Parteiprogramme der HSBAP drucken ließ und hierfür nicht einmal die volle Vergütung seiner Selbstkosten fordertec Hach den Feststellungen der Entschädigungsgerichte berief sich der Erblasser auf dieses Verhalten in einem am 15» September 1934 an den Adjutanten Hitlers gerichteten Briefe, in dem er sich auch sonst in eingehenden Schilderungen als "Wegbereiter der nationalen Erhebung" hinstellte»
Daß ein solches' Verhalten nach § 6 BEG zu dem Ausschluß der Entschädigung führt, entspricht der Bechtsprechung des Bundesgerichtshofs« Das Verhalten des Erblassers war objektiv geeignet, die Bedingungen für die Ausbreitung der na-' tionalsozialistischen Herrschaft zu verbessern; auch den
 inneren Tatbestand des Vorschableistens hat das Berufungsgericht fest-gestellt*
Pie- Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs* 2 BEG- liegen nicht vor* Zu Unrecht nimmt die Beschwerdeführerin an, die Revision müsse schon deshalb zugelassen werden, weil, das Kammergericht die Nichtzulassung ungenügend begründet habe* Hierauf kommt es jedoch für die Entscheidung der Erage, ob nach der erwähnten Vorschrift die Revision zuzulassen ist, nicht an* Pas hat der ersehnende Senat wiederholt ausgesprochen und zuletzt in der Entscheidung vom 5* Eebruar 1958 IV ZB 265/57 näher begründet (vgl* auch van Pam-Boos, Bundesentschädigungsgesetz, Amu 6 zu § 219 BEG) *
Pie Einwendungen der Beschwerdeführerin, das Berufungsgericht sei in wichtigen Punkten seiner Entscheidung von "falschen tatsächlichen Sachverhalten" ausgegangen, kann die Zulassung der Revision ebenfalls nicht rechtfertigen* Pas folgt schon daraus, daß das Revisionsgericht bei seiner Entscheidung über das Rechtsmittel solche Angriffe gegen tatsächliche Eeststellungen im Urteil des Berufungsgerichts gar nicht beachten dürfte*
Zu der Rechtsfrage, was unter Vorschublei s*ten im Sinne des § 6 Abs* 1 Nr* 1 BEG‘ zu verstehen ist, braucht der Senat im vorliegenden Falle nicht nochmals Stellung zu nehmen, nachdem er diesem Begriff in einer Reihe von Entscheidungen (vgl» die Urteile des'Senats vom 24* 11*
1956 IV ZR 189/56 = NJW RzW 1957,' 55 und vom 3* 7* 1957 IV ZR 113/57) die vom .Berufungsgericht übernommene Bedeutung
 gegeben hat« Zur Überprüfung dieser Rechtsprechung gibt der vorliegende Rail keinen Anlaß« Pie Auffassung der Beschwerdeführerin, jede geringfügige äußere Förderung der nationalsozialistischen Herrschaft sei nach dieser Rechtsprechung schon als ein Vorschubleisten anzusehen, ist irrige Sie übersieht, daß zur äußeren Förderung die Kenntnis vom Bestehen oder Entstehen der Gewaltherrschaft sowie das Bewußtsein, sie zix fördern, hinzükommen muß (BGH aa0)o Biese Rechtsprechung nötigt die Tatsachengerichte zu Feststellungen zur subjektiven Seite des Vorschübleistens« Hierdurch werden die für die Anwendung des erwähnten Ausschlußtatbestandes notwendigen Schranken errichtet* Von einer uferlosen Ausdehnung dieses Begriffes kann daher keine Rede sein«
• Hach alledem mußte die Beschwerde mit der Kostenfolge aus §§ 225 Abs« 1, 209 Abs« 1 BEG, § 97 Abs« 1 ZPO zurückgewiesen werden«
Karlsruhe, den 26« September 1958 Bundesgerichtshof - 3V« Zivilsenat -
Ascher	Raske	Jtfhannsen
 Wilden	Maaß