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BGH · IV ZB 192/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 192/56

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht die vom Kläger frist- und formgerecht gegen ein Urteil des Landgerichts in Osnabrück eingelegte Berufung als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Einlegung begründet worden ist«, Die Berufung war am 22 o Juni 1956 .eingelegt worden, so daß entsprechend dem § 223 Abs 1 ZPQ, der nach § 209 gründung abgelaufen war» Begründet hat der Kläger seine Berufung erst am 27« September 1956* Die von dem Kläger erbetene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist hat das Berufungsgericht abgelehnt, da ihre Versäumung nicht auf einem unabwendbaren Zufall beruhe« Per Entscheidung des Berufungsgerichts ist zuzu-.stimmen, insbesondere sind nach den eigenen Angaben des Klägers die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht gegeben«

Zitierte Normen: § 232 ZPO § 225 BEG
ZeitpunktBerufungWiedereinsetzungFristBerufungsgerichtPflichtBeschlußZPOBeschwerdeKläger

Volltext der Entscheidung

IV ZB 192/56
2458 049
Beschluß
 In der Entsehädigungssaehe
 des Bauern Geert W	in	Krs»Bj
 Klägers, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Dr*(|^fcin
 gegen
das Land Niedersaehaen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegn«
hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20o Dezember 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt,der Bundesrichter Ascher, DravflWerner, Maaß und Wilden
 beschlossen*
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 4c Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlan-desgerichts in Oldenburg vom 10» November 1956 wird zurückgewiesen* Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde zu tragen; im übrigen ist das Beschwerdeverfahren gebühren- * und ausla-genfrei* Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 21ol50,- DM festgesetzt*
 
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Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht die vom Kläger frist- und formgerecht gegen ein Urteil des Landgerichts in Osnabrück eingelegte Berufung als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach Einlegung begründet worden ist«, Die Berufung war am 22 o Juni 1956 .eingelegt worden, so daß entsprechend dem § 223 Abs 1 ZPQ, der nach § 209
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BEG auch in Entschädigungsverfahren .sinngemäß anzuwenden ist, am 24*. September 1956 die Frist zu ihrer Be-»
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gründung abgelaufen war» Begründet hat der Kläger seine Berufung erst am 27« September 1956* Die von dem Kläger erbetene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist hat das Berufungsgericht abgelehnt, da ihre Versäumung nicht auf einem unabwendbaren Zufall beruhe«
Per Entscheidung des Berufungsgerichts ist zuzu-.stimmen, insbesondere sind nach den eigenen Angaben des Klägers die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht gegeben«
Wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 12« November 1955 - abgedruckt in RzW 1956, 25^ - und seitdem in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, gehört es zu den einem Rechtsanwalt persönlicn obliegenden Pflichten, zu deren Erfüllung er sich nicht eines Dritten bedienen darf, Rechtsmittelfristen und Fristen zur Begründung eines Rechtsmittels für die ihm übertragenen Sachen selbst zu berechnen und in der einzelnen Sache genau .anzugeben, welche Fristen zu notieren sind, damit die Einhaltung der Rechtsmittel!- und der Rechtsmittelbegründungsfrist ge-
 
währleistet ist. Gegen diese Pflicht hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers im Berufungsrechtszuge verstoßen, wenn er, wie er angifct, die Berechnung und die Anordnung zur Notierung der erforderlicheh Fristen einem anderen überließ, mochte dieser auch die zur Erfüllung dieser Aufgabe erfordern oben Bechtskenntnisse besitzen.,
Hinzu kommt aber noch, daß nach de'n eigenen Angaben des Prozeßbevollmächtigten des Klägers im Berufungs-• rechtszuge ihm seine Handakten in diesem Rechtsstreit bereits im August vorgelegt worden sind, also zu einem Zeitpunkt, zu dem’die Berufungsbegründungsf?oist noch . lief. Der Prozeßbevollmächtigte genügte jedoch der ihm zu demutbaren‘Sorgfaltspfl'icht nicht, wenn er die Akten, nachdem sie ihm vorgelegt worden waren, nicht auf die Eilbedürftigkeit etwa zu treffender Maßnahmen, vor -allem aber auf'den genauen Zeitpunkt des Ablaufs irgendwelcher wichtiger Fristen prüfte und gegebenenfalls Anordnungen zur Notierung von solchen Fristen ti*af, die die "Einhaltung dieser Fristen gewährleisten mußten*
Das Versehen seines Prozeßbevollmächtigten-muß sich der Kläger gemäß § 232 Abs 2 ZPO zurechnen lassen.
Da somit eine Wiedereinsetzung nicht gewährt werden kann und das Berufungsgericht, weil die Begründungen frist nicht eingehalten war, die Berufung zu Hecht gemäß § 519 b ZPO als unzulässig verworfen hat, mußte die Beschwerde zurückgewiesen werden.
 
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, § 225
BEG.
Schmidt Ascher VcWerner	Maaß	Wilden
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