£$set22 ZPO § 234 Rechtssata: Per lauf der Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht dadurch berührt, daß die arme Partei gegen den ihr das Armenrecht versagenden Beschluß Vorstellungen erhebt und darauf verweist, Tatsachen und Beweisangebote, die in einem erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangenen Schriftsatz mitgeteilt waren* seien offensichtlich nicht beachtet worden« \ Geschieht das nicht, dann muß die Wiedereinsetzung in den vörigen Stand, selbst wenn sie fristgerecht beantragt ist, versagt werden (Beschluß vom 23» Juni 1956, IV ZA 46/56, Leitsatz, veröffentlicht LM Nr 65 zu § 233 ZPO)» Per Beklagte .hat rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist um die Bewilligung des Armenrechts nachgesucht» Pas Armenrecht ist ihm aber durch den ihm am 18» Juli 1956 zugestellten Beschluß des Berufungsgerichts versagt worden» Spätestens 2 bis 3 Tage nach der Zustellung diesesBeschlusses galt das durch die Armut des Beklagten bedingte Hindernis für die Einlegung der Berufung als behoben, so daß jetzt die Frist des § 234 ZPO zu laufen begann», Pem Beklagten hätte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur erteilt .werden können, wenn Das hat er nicht getane Sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist erst am 8. Das Berufungsgericht hat diesem Antrag mit Recht nicht statt gegeben« Rach der ständigen Rechtsprechung des Senats, von der abzuweichen kein Anlaß besteht, kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht,gewährt werden, wenn nach der Verweigerung des Armenrechts auch ein zweites Armenrechtsgesuch oder OegenvorStellungen erfolglos bleiben und inzwischen die Frist des § 234 ZPO •verstrichen ist ,(LM Hr 6 zu § 234 ZPO und Beschluß vom 18o, September 1956, IV ZB 114/56). ob die Partei der Meinung war, ihre Vorstellungen gegen den das Armenrecht versagenden Beschluß wurden Erfolg haben« Wenn überhaupt, so könnte hiervon eine Ausnahme allenfalls in den Fällen gemacht werden, in denen der erste das Armenrecht versagende Beschluß offensichtlich darauf beruht, daß das Gericht eine ihm rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist mitgeteilte Tatsache überhaupt nicht berücksichtigt oder offensichtlich eine nicht vorgetragene Tatsache als gegeben angenommen hat« Dieser ^usnahmetat-bestand ist hier nicht gegeben. Dieser Umstand beruht aber nicht auf einem Versehen des Berufungs gerichts, sondern darauf, daß der Beklagte den Schriftsatz erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingereicht hat. Beweismittel vorgetragen waren, hat der Beklagte nicht, wie es seine Pflicht gewesen wäre, bis zu dem Ablauf der Berufungsfrist alle für die Bewilligung des Armenrechts'maßgebenden Tatsachen dem Gericht unterbreitet« Er konnte daher nicht erwarten, daß seine Gegenvorstellungen Erfolg haben würden. Hur wenn er rechtzeitig um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht hätte, hätte ihm überhaupt, falls auch die sonstigen Erfordernisse dafür gegeben waren, auf Grund seiner Gegenvorstellungen das Armenrecht bewilligt werden können. Ba sonach der angefochtene Beschluß zu Hecht ergangen ist, mußte die sofortige Beschwerde des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen v/erden.
Für das Nachschlagewerk ] Nicht für die Amtliche Sammlung ! 2458 076 £$set22 ZPO § 234 Rechtssata: Per lauf der Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht dadurch berührt, daß die arme Partei gegen den ihr das Armenrecht versagenden Beschluß Vorstellungen erhebt und darauf verweist, Tatsachen und Beweisangebote, die in einem erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangenen Schriftsatz mitgeteilt waren* seien offensichtlich nicht beachtet worden« \ Aktenzeichens IV ZB 191/56, Beschluß des BGrH vom 15*. Dezember 1956 QM Celle i In Sachen des Landwirts Otto P in I» Beklagten und Beschwerdeführers - Prozeßbevollmächtigte II* Instanz? Rechtsanwälte von Br. in und‘Br. gegen die Ehefrau Elisabeth P geh. K Nr. 4P, Klägerin und Beschwerdegegnerin, und hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichts in der Sitzung vom 15. Dezember 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Br. v. Werner und Wüstenberg beschlossen? Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 29. Oktober 1956 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Burch den angefochtenen Beschluß hat das Beru- . fungsgericht die von dem Beklagten gegen das ihm am 25. Mai.1956 zugestellte Urteil des Landgerichts in Hildesheim am 8. Oktober 1956 eingelegte Berufung als unzulässig verworfen. Bas Berufungsgericht hat dem Be- G r U n d e t 2 klagten die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen 'Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt. Die von dem Beklagten hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet'. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nach § 233 2PÖ nur erteilt werden, wenn die Partei durch Naturereignisse öder andere unabwendbare Zufälle verhindert worden ist, die Frist zu wahren» Der Beklagte beruft sich darauf, 'daß er keine Mittel gehabt habe, um einen Anwalt mit.der Einlegung der Berufung zu beauftragen» Die Armut einer Partei ist an sich ein Umstand, der'die Wiedereinsetzung in den vorigen'Stand begründen kann» Die Partei muß aber alles in ihren Kraf- „ * , * ' 's ten Stehende und ihr Zumutbare tuh./um dieses Hindernis zu beseitigen» Dazu muß sie spätestens ’am letzten ‘Page der Berufungsfrist um die Bewilligung des Armenrechts nachsuchen, dem Gericht ihre Armut darlegen und alle Tatsachen,.die für die Bewilligung des Armenrechts in Frage kommen können, vortragen. Geschieht das nicht, dann muß die Wiedereinsetzung in den vörigen Stand, selbst wenn sie fristgerecht beantragt ist, versagt werden (Beschluß vom 23» Juni 1956, IV ZA 46/56, Leitsatz, veröffentlicht LM Nr 65 zu § 233 ZPO)» Per Beklagte .hat rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist um die Bewilligung des Armenrechts nachgesucht» Pas Armenrecht ist ihm aber durch den ihm am 18» Juli 1956 zugestellten Beschluß des Berufungsgerichts versagt worden» Spätestens 2 bis 3 Tage nach der Zustellung diesesBeschlusses galt das durch die Armut des Beklagten bedingte Hindernis für die Einlegung der Berufung als behoben, so daß jetzt die Frist des § 234 ZPO zu laufen begann», Pem Beklagten hätte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur erteilt .werden können, wenn 3 er innerhalb dieser 2 Wochen betragenden Frist darum nachgesucht hätte.. Das hat er nicht getane Sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist erst am 8. Oktober.1956 beim Berufungsgericht eingegangen. Das Berufungsgericht hat diesem Antrag mit Recht nicht statt gegeben« Rach der ständigen Rechtsprechung des Senats, von der abzuweichen kein Anlaß besteht, kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht,gewährt werden, wenn nach der Verweigerung des Armenrechts auch ein zweites Armenrechtsgesuch oder OegenvorStellungen erfolglos bleiben und inzwischen die Frist des § 234 ZPO •verstrichen ist ,(LM Hr 6 zu § 234 ZPO und Beschluß vom 18o, September 1956, IV ZB 114/56). Dabei ist es grund-sätzlich unerhe.blich,. ob die Partei der Meinung war, ihre Vorstellungen gegen den das Armenrecht versagenden Beschluß wurden Erfolg haben« Wenn überhaupt, so könnte hiervon eine Ausnahme allenfalls in den Fällen gemacht werden, in denen der erste das Armenrecht versagende Beschluß offensichtlich darauf beruht, daß das Gericht eine ihm rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist mitgeteilte Tatsache überhaupt nicht berücksichtigt oder offensichtlich eine nicht vorgetragene Tatsache als gegeben angenommen hat« Dieser ^usnahmetat-bestand ist hier nicht gegeben. Der Beklagte hat seine Gegenvorstellungen vielmehr darauf gegründet, daß sein Vorbringen in einem Schriftsatz, der erst nach der Beschlußfassung beim Berufungsgericht eingegangen war, unberücksichtigt geblieben war. Daß die darin enthaltenen Tatsachen wenigstens teilweise in dem ersten das Armenrecht versagenden Beschluß nicht berücksichtigt worden sind, ist allerdings offensichtlich. Dieser Umstand beruht aber nicht auf einem Versehen des Berufungs gerichts, sondern darauf, daß der Beklagte den Schriftsatz erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingereicht hat. Soweit in diesem Schriftsatz neue Tatsachen und - L Beweismittel vorgetragen waren, hat der Beklagte nicht, wie es seine Pflicht gewesen wäre, bis zu dem Ablauf der Berufungsfrist alle für die Bewilligung des Armenrechts'maßgebenden Tatsachen dem Gericht unterbreitet« Er konnte daher nicht erwarten, daß seine Gegenvorstellungen Erfolg haben würden. Es ist daher auch unerheblich, daß das Gericht ihm mitteilte, daß über seine Gegenvorstellungen erst nach den Gerichtsferien entschieden werden würde. Biese Mitteilung an den Beklagten berührte den Lauf der Pri'st des § 234 ZPO nicht. Per Beklagte mußte diese Prist wahren. Hur wenn er rechtzeitig um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht hätte, hätte ihm überhaupt, falls auch die sonstigen Erfordernisse dafür gegeben waren, auf Grund seiner Gegenvorstellungen das Armenrecht bewilligt werden können. * r Ba sonach der angefochtene Beschluß zu Hecht ergangen ist, mußte die sofortige Beschwerde des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen v/erden. -Per Streitwert beträgt 2.000,— BM. Schmidt- Ascher Johannsen v Werner Wüstenberg u 4»