- Prozeßbevollmächtigter8 Rechtsanwalt Pr in gegen das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch das Landesent schädigungsamt in Kiel, wird die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde hat die Klägerin zu tragen; im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei»
0^fo TV ZB 190/57 4 ü (E) 49/57 Beschluß In der Entschädigungssache wohnhaft in H der Frau llarg , gebu W| Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter8 Rechtsanwalt Pr in gegen das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch das Landesent schädigungsamt in Kiel, wird die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 22t Mai 1957 zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde hat die Klägerin zu tragen; im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei» Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 15,500,- DM festgesetzt. Nach den verfahrensrechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Klägerin nicht aus rassischen Gründen, sondern ausschließlich als Berufsverbrecherin aus sicherheitspolizeilichen Gründen nach Verbüßung einer Zuchthausstrafe wegen wiederholten Rückfalldiebstahls verhaftet und im Konzentrationslager festgehal-ten worden. Es bedarf daher entgegen der in der Beschwerde Beklagten und Beschwerdegegner, Gründe - 2 ~ vertretenen Auffassung nicht einer Entscheidung, ob ein Berufsverbrecher auch aus rassischen Gründen verfolgt sein kann« Pie Beschwerde ist vielmehr mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO? § 225 BEG zurttckzuweisenc Karlsruhe, den % Oktober 1957 Bundesgerichtshof - IV« Zivilsenat - Schmidt VoWerner Wüstenberg Maaß Wilden