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BGH

Gericht: BGH

Mit der Klage fordert die Klägerin Kapitalentschädigung für die Zeit bis zu dem 31« Oktober 1953 sowie Honte und weitergehende Heilfürsorge mit der Begründung, ihre Erwerbsfähigkeit sei auch nach dem 31* Dezember 1944 durch verfolgungsbedingte neurogene Störungen um mindestens 50 v* H. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil hatte keinen Erfolg«, Mit der nach § 220 Abs«, 1 BEG zulässigen sofortigen Beschwerde will die Klägerin erreichen; daß die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts vom Bundesgerichtshof zugelassen wird« auch für die Portbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung würde eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs hier nicht von Bedeutung sei Ho Bas Urteil des Berufungsgerichts beruht auf der Würdigung von Tatsachen» Im Einklang mit dem Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, Prof» Br» ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß die bei der Klägerin noch vorhandenen Bewegungsstörungen des Kopfes und der Augen nicht in irgendeinen ursächlichen Zusammenhang mit ihrem Verfolgungsschicksal zu bringen sind» Ob das erwähnte Gutachten für die Beurteilung der Ursachenfrage ausreichte, hatte der Berufungsrichter nachpfllchtmäßigem Ermessen zu entscheiden» Rechtoverstöße bei Ausübung dieses Ermessens sind nicht zu erkennen» Die mit der Berufungsbegründung vorgelegte eidesstattliche Versicherung der Schwägerin der Klägerin brauchte das Berufungsgericht nicht zu veranlassen den genannten Sachverständigen nochmals zu befragen, weil in dieser Erklärung nur diejenigen neurogenen Störungen beschrieben worden waren, von denen der ärztliche Sachverständige ausgegangen war» Ebensowenig war das Berufungsgericht gehalten, ein weiteres Gutachten anzufordern, weil die Klägerin eine ausführliche Äußerung des Facharztes für innere Krankheiten, i)r.

StörungBedeutungSachverständigeBerufungsgerichtGutachtenZusammenhangBeschwerdeKlägerin

Volltext der Entscheidung

IV ZB >190/64
2433 061
I
B_e_s_c l_u_ß In der Entschädigungssache
 der Ehefrau Anita Jehuditz AfH^str o
- Prozeßbevollmächtigte:
geh. R{
P
Israel,
 Klägerin und Beschwerdeführerin, Hechtsanwälte ■■ und
 gegen
das Land Niedersachsen,
 vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in HMM, b^BBelleG^9
Beklagten und Beschwerdogegner,
 hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Kasko,
 Maaß, Wilden und Dr» Graf
 in der Sitzung vom 16. September 1964 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Hevision indem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Öelle vom 23o Oktober 1963 wird zurückgewiesen«
Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde hat die Klägerin zu tragen.
 
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 Die Entschädigungsbehörde hat der 1924 in Chemnitz geborenen, jetzt in Israel lebenden Klägerin für die verfolgungsbedingte, vorübergehende Verschlimmerung anlagebedingter neurogener Anfälle Heilfürsorge und Kapitalentschädigung gewährt« Diese Leistungen hat die Entschädigungsbebörde für die Zeit vom to Mai 1933 bis zu dem 31* Dezember 1944 bewilligt, weil sie angenommen hat, daß während dieses Zeitraums die Ohnmachtsanfälle der Klägerin durch die Belastungen der Verfolgungszeit abgrenzbar verschlimmert worden, aber nach dem Kode des Jahres 1944 nicht mehr aufgetreten seien«
Mit der Klage fordert die Klägerin Kapitalentschädigung für die Zeit bis zu dem 31« Oktober 1953 sowie Honte und weitergehende Heilfürsorge mit der Begründung, ihre Erwerbsfähigkeit sei auch nach dem 31* Dezember 1944 durch verfolgungsbedingte neurogene Störungen um mindestens 50 v* H. gemindert«,
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil hatte keinen Erfolg«, Mit der nach § 220 Abs«, 1 BEG zulässigen sofortigen Beschwerde will die Klägerin erreichen; daß die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts vom Bundesgerichtshof zugelassen wird«
Die Voraussetzungen, die nach § 219 Abs« 2 BEG gegeben sein müssen, wenn die Revision zugelassen werden soll, liegen jedoch nicht vor* Bei einer Zulassung der Revision hätte der Bundesgerichtshof nicht über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden,
 
auch für die Portbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung würde eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs hier nicht von Bedeutung sei Ho
 Bas Urteil des Berufungsgerichts beruht auf der Würdigung von Tatsachen» Im Einklang mit dem Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, Prof»
Br»	ist	das	Berufungsgericht	zu dem Ergebnis
 gekommen, daß die bei der Klägerin noch vorhandenen Bewegungsstörungen des Kopfes und der Augen nicht in irgendeinen ursächlichen Zusammenhang mit ihrem Verfolgungsschicksal zu bringen sind»
Ob das erwähnte Gutachten für die Beurteilung der Ursachenfrage ausreichte, hatte der Berufungsrichter nachpfllchtmäßigem Ermessen zu entscheiden» Rechtoverstöße bei Ausübung dieses Ermessens sind nicht zu erkennen» Die mit der Berufungsbegründung vorgelegte eidesstattliche Versicherung der Schwägerin der Klägerin brauchte das Berufungsgericht nicht zu veranlassen den genannten Sachverständigen nochmals zu befragen, weil in dieser Erklärung nur diejenigen neurogenen Störungen beschrieben worden waren, von denen der ärztliche Sachverständige ausgegangen war» Ebensowenig war das Berufungsgericht gehalten, ein weiteres Gutachten anzufordern, weil die Klägerin eine ausführliche Äußerung des Facharztes für innere Krankheiten, i)r.	vorgelegt	hatte, in dem Bedenken gegen die
 Schlußfolgerungen des gerichtlichen Sachverständigen erhoben worden waren»
Die Beschwerde übersieht, daß der Sachverständige die Aufgabe bat, das Wiesen des Richters auf nicht
 
allgemein zugänglichen Gebieten zu ergänzen« Hat der Bichter die Überzeugung gewonnen, daß ein ihm vorliegendes Gutachten diesen Zweck erfüllt, so v/ird er von der Anforderung weiterer Gutachten regelmäßig absehen. Das gilt auch dann, wenn die Ansichten eines Privatgut“ achtero nicht mit den Ansichten des gerichtlichen Sach-verständigen übereinstimmen. Diese Stellung des Sachverständigen ergibt sich aus den §§ 144, 402 ff ZPO»
Pur das Verfahren der Hntschädigungsgerichte gilt nichts anderes» In diesem Zusammenhang sind daher in diesem Rechtsstreit keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden.
Die Ansicht der Beschwerde, daß für die iäntstehung der neurogenen Störungen ein Zusammenhang mit dem Ver-folgungsschicksal nach dem Gesetz vermutet werde, ist irrig» Die Beschwerde übersieht, daß eine solche Vor“ rautung nach §§28 Ab3. 2, 15 Abs» 2 BRG nur dann besteht, wenn die seinerzeit eingetretene Gesundheits-Schädigung innerhalb von 8 Monaten nach dem Ende einer Deportation oder Freiheitsentziehung aufgetreten i3t» Dieser Verfolgungstatbestand liegt hier nicht vor»
 
Aus diesen Gründen muß die sofortige Beschwerde der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 225 Abs» *! BEG, § 97 Abs* ü ZPO zurückgewiesen werden <>
Ascher	MaaB