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BGH · IV ZB 189/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 189/65

Im behördlichen oder gerichtlichen Entschädigungsverfahren ist es nicht erforderlich, daß das Entschädigungsorgan den über den Gesundheitszustand des Verfolgten zu hörenden Sachverständigen selbst auswählt„ hebt der Verfolgte im Ausland und soll sein Gesundheitszustand durch einen in diesem Land tätigen ärztlichen Sachverständigen begutachtet werden, so kann das Entschädigungsorgan die Auswahl des Sachverständigen der zuständigen Auslandsvertretung der deutschen Bundesrepublik überlassen« Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 10» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/ Main vom 16» Oktober 1964 wird zurückgewiesen» Das Berufungsgericht hat die vom Kläger wegen Schadens an Körper und Gesundheit geltend gemachten Entschädigungsansprüche als unbegründet angesehen, weil es in Übereinstimmung mit dein Landgericht der Auffassung ist, daß beim Kläger ab 1. ärztlichen Gutachten des Dr» Löwenthal vom 26» November 1961 gefolgt» Die Revision hat das Berufungsgericl nicht zugelassen, weil seiner Ansicht nach keine der in § 219 Abs. 2 BEG genannten Voraussetzungen vorlieg-Die gegen die Nichtzulassung der Revision erhobene sofortige Beschwerde des Klägers ist nach § 220 Abs» BEG zulässig» Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet da das Berufungsgericht mit Recht die Revision nicht zugelas3en hat» Allerdings erfolgt nach § 404 Abs» 1 ZPO die Auswahl des zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl durch da Prozeßgericht« Diese Bestimmung wird jedoch nicht verletzt, wenn, wie hier, die Behörde, die ihr zustehende Auswahlbefugnis auf eine andere Behörde, nämlich die zuständige Auslandsvertretung der Bundesrepublik überträgt,, Die sofortige Beschwerde des Klägers ist nach alledem mit der Kostenfolge aus den §§ 97 ZPO und 225 Abs» 1 BEO zurückzuweisen»

Zitierte Normen: § 219 BEG
AuswahlBEGSachverständigeGutachtenBerufungsgerichtEntschädigungsbehördeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	j	a
Amtliche Sammlung: nein
BEG § 209, ZPO § 404 Abs» 1
Im behördlichen oder gerichtlichen Entschädigungsverfahren ist es nicht erforderlich, daß das Entschädigungsorgan den über den Gesundheitszustand des Verfolgten zu hörenden Sachverständigen selbst auswählt„ hebt der Verfolgte im Ausland und soll sein Gesundheitszustand durch einen in diesem Land tätigen ärztlichen Sachverständigen begutachtet werden, so kann das Entschädigungsorgan die Auswahl des Sachverständigen der zuständigen Auslandsvertretung der deutschen Bundesrepublik überlassen«
BGH, BeschloVo14» Hai 1965 - IV ZB 189/65 - OLG Frankihrt/M,
LG Darmstadt
BUNDESGERICHTSHOF
182/65	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 dos Dr. med. Joseph
S
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P.CKBox
 Staat
USA,
Klägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter:
gegen
 das Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Minister des Innern,

9
Beklagten und Peschwerdegegner.,
2
Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Wilden, Dr, Loewenheim und Br» Graf
 in der Sitzung am-14» Mai 1965 Beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 10» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/ Main vom 16» Oktober 1964 wird zurückgewiesen»
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Beschv/erdeVerfahrens trägt der Kläger»
Gründe:
Das Berufungsgericht hat die vom Kläger wegen Schadens an Körper und Gesundheit geltend gemachten Entschädigungsansprüche als unbegründet angesehen, weil es in Übereinstimmung mit dein Landgericht der Auffassung ist, daß beim Kläger ab 1. Januar 1950 keine Erwerbsminderung von mindestens 25 v»B. mehr bestehe. Das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung dem von der Entschädigungsbeliörde eingeholten Vertrauens-
ärztlichen Gutachten des Dr» Löwenthal vom 26» November 1961 gefolgt» Die Revision hat das Berufungsgericl nicht zugelassen, weil seiner Ansicht nach keine der in § 219 Abs. 2 BEG genannten Voraussetzungen vorlieg-Die gegen die Nichtzulassung der Revision erhobene sofortige Beschwerde des Klägers ist nach § 220 Abs» BEG zulässig» Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet da das Berufungsgericht mit Recht die Revision nicht zugelas3en hat»
Daß das von der Entschädigungsbehörde eingeholte vertrauensärztliche Gutachten nicht als Parteigutacht anzusehen ist, so daß auch die Entschädigungsgerichte ein solches Gutachten zur Grundlage ihrer Entscheidun, machen können, nimmt der erkennende Senat in ständige: Rechtsprechung an» Auch nach erneuter Prüfung sieht der erkennende Senat keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen» Entscheidend ist nicht, ob das Gutachten auf Ersuchen der Entschädigungsbehörde oder des Entschädigungsgerichts erstattet worden ist» Uber seine Geeignetheit, als Grundlage der Entscheidung zu dienen, entscheidet allein der sachliche Gehalt des Gutachtens.
Ein Rechtsfehler von grundsätzlicher Bedeutung, der die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, liegt auch nicht darin, daß die Entschädigungsbehörde den Gutachter nicht selbst bestimmt, sondern seine Ausvmhl der zuständigen Auslandsvertretung, der Bundes republik überlassen hat. Allerdings erfolgt nach § 404 Abs» 1 ZPO die Auswahl des zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl durch da
 Prozeßgericht« Diese Bestimmung wird jedoch nicht verletzt, wenn, wie hier, die Behörde, die ihr zustehende Auswahlbefugnis auf eine andere Behörde, nämlich die zuständige Auslandsvertretung der Bundesrepublik überträgt,,
Nach § 209 Abs» 1 BEG gelten für das Verfahren vor dem Entschädigungsgericht die Vorschriften der Zivilprozeßordnung nur sinngemäß» Eine unmittelbare Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung scheidet daher aus, wenn der mit dem Entschädigungs-gesetz verfolgte Zweck, die Entschädigungsverfahren sachgemäß und mit möglichster Beschleunigung durch-zufähren, nicht erreicht werden kann» Dies ist der Pall, wenn es sich um die Erstattung eines ärztlichen Gutachtens über einen im Ausland wohnenden Anspruchsteller handelt und die Untersuchung durch einen im Lande des Wohnsitzes des Anspruchstellers tätigen Gutachter erfolgen soll« In einem solchen Palle verfügt die Entschädigungsbehörde oder das Entschädigungsgericht regelmäßig nicht über die für die sachgemäße Auswahl des Sachverständigen erforderlichen tatsächlichen Kenntnisse» Es ist daher auf die Unterstützung einer Stelle angewiesen, die diese Kenntnisse während ihrer Tätigkeit im Lande des Wohnsitzes des Anspruchstellers hat» Als eine solche Stelle bietet sich die zuständige Auslandsvertretung der deutschen Bundesrepublik an» Wenn daher das Ent-schädigungsorgan in diesen Pallen die Auswahl des Sachverständigen der Auslandsvertretung überläßt, so wendet es die Vorschriften der Zivilprozeßordnung
 in einer den Zwecken und Zielen des Entschädigungs-rechts entsprechenden Weise, also sinngemäß an» Ein Fehler in der Anwendung des prozessualen Rechts ist daher nicht ersichtlich»
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist nach alledem mit der Kostenfolge aus den §§ 97 ZPO und 225 Abs» 1 BEO zurückzuweisen»
Ascher
 Wilden