Die infolgedessen eingetretene Minderung seines Einkommens habe jedoch bis zu seiner Einberufung zu dem Wehrdienst weniger als 25 i* betragen, so daß deswegen nach § 66 Abs. 5 BEG keine Entschädigung zu leisten sei. Die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit, daß der Kläger in der Stellung als Reichsbahnarzt, die er ohne rassische Verfolgung gehabt hätte, während des Krieges keinen Wehrdienst hätte zu leisten brauchen, müsse außer Betracht bleiben, denn auf eine uk-Stellung habe kein Wehrpflichtiger Anspruch gehabt. Damit hat das Berufungsgericht zutreffend die in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Grundsätze darüber, daß Entschädigung nur für einen der Verfolgung eigentümlichen Schaden geleistet wird, angewendet. Das Berufungsgericht konnte annehmen, daß die Verfolgung für den Kläger im Vergleich zu nichtverfolgten Personen keine erhöhte Gefahr, zu dem Wehrdienst eingezogen zu werden, und die damit verbundenen Einkommensminderungen zu erleiden, herbeigeführt habe. Pa auch im übrigen die nach § 219 Abs. 2 BEGr für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, muß die sofortige Beschwerde zurückgewiesen werden»
IV ZB 188/59 B e s c h 1 u QQ'i In der Entschädigungssache des praktischen Arztes Br. Johannes C Kreis Bl m Klägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. flHBÜ in gegen das Band Biedersachsen, vertreten durch den Biedersächsischen Minister des Innern in Hannover, Beklagten und Beschwerdegegner, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2e Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oherlandesgerichts in Celle vom 19» Juni 1959 in der Sitzung vom 25* September 1959 beschlossen: Bie sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Ber Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels. Im übrigen ist das Verfahren frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen® - & r ü n d e : Bie sofortige Beschwerde ist unbegründet. Bas Berufungsgericht hat festgestellt, der Kläger sei am 1. Januar 1937 aus rassischen Gründen nicht als Reichsbahnarzt übernommen worden und habe dadurch einen Schaden im beruflichen Fortkommen erlitten. Die infolgedessen eingetretene Minderung seines Einkommens habe jedoch bis zu seiner Einberufung zu dem Wehrdienst weniger als 25 i* betragen, so daß deswegen nach § 66 Abs. 5 BEG keine Entschädigung zu leisten sei. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger im Februar 1940 objektiv so gefährdet gewesen sei, daß er sich unmittelbar bevorstehenden nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen nur habe entziehen können, indem er sich zu dem Wehrdienst habe einberufen lassen. Jedenfalls sei die für den Kläger durch die Einberufung entstandene Verringerung seines Einkommens kein der Verfolgung eigentümlicher Schaden, da der Kläger durch die Einberufung und die Art seiner militärischen Verwendung nicht schlechter behandelt worden sei als nichtverfolgte Sanitätsoffiziere der Reserve seines Jahrgangs. Die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit, daß der Kläger in der Stellung als Reichsbahnarzt, die er ohne rassische Verfolgung gehabt hätte, während des Krieges keinen Wehrdienst hätte zu leisten brauchen, müsse außer Betracht bleiben, denn auf eine uk-Stellung habe kein Wehrpflichtiger Anspruch gehabt. V i; Damit hat das Berufungsgericht zutreffend die in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Grundsätze darüber, daß Entschädigung nur für einen der Verfolgung eigentümlichen Schaden geleistet wird, angewendet. Das Berufungsgericht konnte annehmen, daß die Verfolgung für den Kläger im Vergleich zu nichtverfolgten Personen keine erhöhte Gefahr, zu dem Wehrdienst eingezogen zu werden, und die damit verbundenen Einkommensminderungen zu erleiden, herbeigeführt habe. Diese Annahme des Berufungsgerichts besteht zu Recht, unabhängig davon, ob für den Kläger, sofern er nicht verfolgt und Bahnarzt geblieben wäre, eine mehr oder weniger große Wahrscheinlichkeit bestanden hat, vom Wehrdienst verschont zu bleiben. Unerheblich ist es ferner, ob der Kläger selbst seine Einberufung betrieben hat, um einer weiteren Verfolgung zu entgehen. Zwar kann auch durch die Versagung einer Vergünstigung, auf die kein Anspruch besteht, wenn die Versagung aus Verfolgungsgründen geschieht, ein Entschädigungsanspruch begründet werden. Eie Einberufung zur Wehrmacht während des Krieges wurde aber so allgemein und umfassend durchgeführt, daß jeder, der zu der wehrdienstfähigen Bevölkerung gehörte, damit rechnen mußte, zu dem Wehrdienst herangezogen zu werden. Bas Berufungsgericht konnte deshalb die wirtschaftlichen Nachteile, die die Einberufung für den Kläger mit sich brachte, in jedem Palle als alleinige Auswirkung dieser staatsbürgerlichen Pflicht ansehen. Damit hat das Berufungsgericht die maßgebenden Rechtsfragen im wesentlichen in Obereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Palles entschieden. Ein Bedürfnis dafür, daß der Bundesgerichtshof sich in dem vorliegenden Rechtsstreit nochmals mit ihnen befaßt, besteht nicht. Insbesondere ist es nicht erforderlich, daß der Bundesgerichtshof ausdrücklich zu der zweifellos zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts Stellung nimmt, das Erfordernis, daß der eingetretene Schaden der Verfolgung eigentümlich sei, bestehe auch bei einem Anspruch wegen Schadens im beruflichen Portkommen. Pa auch im übrigen die nach § 219 Abs. 2 BEGr für eine Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, muß die sofortige Beschwerde zurückgewiesen werden» Die Kostenentscheidung beruht auf § 209 Abs. 1, § 225 Abs. i BEO, § 97 Abs. 1 ZPO. Ascher Baske v.Werner Wüstenberg Maaß