Dr. ömf ufitl von der Mühlen in der Sitzung vom 3» äoveiaber 1967 beechiessent Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 8. Burch don angefochtene» Bescblu# ist di# Berufung, die der Beklagte gegen da© in dieser Sach# ergangen« Urteil de« Landgericht« eingelegt hatte» al« unzulässig verworfen werden» dm sie verspätet, nach Ablauf der Berufungsfrist eingelegt worden war. Die von dem Beklagten gegen diesen Beschluß eingelegte sofortig# Beschwerde ist unbegründet. Der Beklagte hat um die hieder«insetsung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nachgesucht. Seine Berufung lei sonach durch den angefochtenen Beschluß au Macht als rerspätat und danit unaul&eaig verworfen worden. Die sofortige Beschwerde des Beklagten mulle daher 5üt der Coat«»folg« aus § 9?
JUntscn.- bammiung aea^oeuabs 25C0 o25 BUNDESGERICHTSHOF IV ZB 187/66 BESCHLUSS in ämm Kechtsstreit des Autokaufiaanns Johanns» Earl G Beklagten und Beschwerdeführers, - Proas IbsvollÄöhtlgters Rechtsanwalt Br. ge§*» Frau Margret Antonis 0 geh. R| W( 8tr.l Klägerin und Be schwer de ge gner in f - FrossebsvoUxsaohtlgtar II. Inatanst Rechtsanwalt Br, 2 - Mr Vf» M& Bundesgerichtshof» hat unter rutwlrfeung Mr Buadssrichter Baske, Johannaon, äaas. Dr. ömf ufitl von der Mühlen in der Sitzung vom 3» äoveiaber 1967 beechiessent Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 8. MrXXmmnmtm de» Ober* Isäidesg« rieht» Düsseldorf vo* 5, April 1966 wird auf Kornten de« Beklagte» äu-rüokgswlese»* Grün <1 © t Burch don angefochtene» Bescblu# ist di# Berufung, die der Beklagte gegen da© in dieser Sach# ergangen« Urteil de« Landgericht« eingelegt hatte» al« unzulässig verworfen werden» dm sie verspätet, nach Ablauf der Berufungsfrist eingelegt worden war. Die von dem Beklagten gegen diesen Beschluß eingelegte sofortig# Beschwerde ist unbegründet. Bens dm» Berufungsgericht hat ©eine Berufung a&t Hecht verworfen. Der Beklagte hat um die hieder«insetsung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nachgesucht. Da» Berufungsgericht nat ihm di#»« --ledere inset sung durch Urteil vou 17. Februar 1966 versagt. Bieeae Ur tell hat der Beklagte alt der Bevisimi angefochte: Der Bondeagerichtabo? bat durch Urteil vou 14. Juni 196? die Beviele» de» Beklagte» surdckgew1 e ee n. Banach ateht rechtskräftig feet, das dem Beklagter die £ lederetnaet&ung in de» vorigen Stand geger. die ?ersä»2auBg der Berufungsfrist nicht erteilt «erden kann. Seine Berufung lei sonach durch den angefochtenen Beschluß au Macht als rerspätat und danit unaul&eaig verworfen worden. Die sofortige Beschwerde des Beklagten mulle daher 5üt der Coat«»folg« aus § 9? SPO surü ckg* v ie een werden. Maske Johannasn