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BGH

Gericht: BGH

1o Das Berufungsgericht hat die aus ihrer Tätigkeit als Verkäuferin in einem Schuhgeschäft verdrängte Klägerin, die ein Jahreseinkommen von 2160 HM gehabt hatte, in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingereiht<> Demgegenüber v?eist die sofortige Beschwerde darauf hin, daß die Klägerin entlassen worden sei, als sie erst 21 Jahre alt gewesen sei, und daß Beamte des einfachen Dienstes seinerzeit in diesem Alter das in der Besoldungsübersicht der Anlage 3 zur 3» DV-BEG für den einfachen Dienst in der ersten Altersstufe angegebene Einkommen von 2400 RM noch nicht entfernt hätten erreichen können. Richtig ist, daß bei den Verfolgten, die seinerzeit noch in jüngerem Alter standen, die beruflichen Ent-wicklungsmöglicbkeiten hinreichend berücksichtigt werden müssen« Aber auch in diesem Zusammenhang können die Tabellensätze der Anlage 3 zu 3» BV-BEG, soweit sie heranzuziehen sind, nicht durch andere V/erte ersetzt werden« Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten der Klägerin nicht über die Stellung eines Beamten des einfachen Dienstes mit einem Endgehalt von jährlich 3300 HM, offensichtlich bezogen auf die jeweilige Altersstufe der Tabelle, hinausgeführt haben würden. Wenn aber das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen ist, das Einkommen der Klägerin würde voraussichtlich niemals die für den einfachen Dienst maßgebenden Sätze der entsprechenden Altersstufe der Anlage 3 zur 3« DV-BEG überstiegen haben, so ist auf Grund der wirtschaftlichen Stellung der Klägerin nur die Einstufung in den einfachen Dienst möglich, Die Rechtslage ist hinreichend klar, so daß eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs über diese Fragen nicht erforderlich ist. Die Schulund Berufsausbildung, die nach der Auffassung des Berufungsgerichts ebenfalls keine höhere Einstufung rechtfertigt, kann dazu auch nicht unter dem Gesichtspunkt führen, daß sie der Klägerin von Nutzen gewesen wäre, wenn diese, wie es beabsichtigt gewesen sei, das Geschäft ihrer Eltern übernommen hätte, was durch die Verfolgung unmöglich gemacht worden sei. land nicht zu arbeiten pflegt, hat das Berufungsgericht zunächst das von ihrem Ehemann erzielte Einkommen den für die Klägerin maßgebenden Tabellensätzen des einfachen Dienstes in der Anlage 1 zur 3. DV-BEG gegenübergestellt» Es kommt aber nicht auf die sich aus der früheren Berufstätigkeit der Klägerin ergebende Einstufung, sondern auf die Verhältnisse an, in denen die Klägerin als Ehefrau lebt, wobei vor allem auch die jetzige Stellung ihres Ehemannes von Bedeutung ist« Doch bat das Berufungsgericht diese Stellung umfassend in Rechnung gestellt, wie seine Ausführungen über die 1951 überwundenen Anlaufschwierigkeiten des von dem Ehemann eröffneten Betriebes zeigen sowie der Hinweis auf die erhöhten Bedürfnisse des in den höheren Dienst eingestuften Ehemannes und auf den erheblichen Nachholbedarf der Familieo Andererseits hat der Senat bereits ausgesprochen, daß bei dieser Prüfung nicht die der Ein-etufung des Ehemannes entsprechenden Tabellensätze •Ler Anlage 1 zur 3«.

Zitierte Normen: § 219 BEG
EinstufungAltersstufeBundesgerichtshofsBerufungsgerichteinfachEinkommenAnlageKlägerinDienstStellung

Volltext der Entscheidung

IV_ZBJ 87/62
2*< 006
Beschluß
 In der Entschädigungssache
 der Frau Frieda R
geb«
Israel,
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
 das Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten in Münster,
 hat der IV° Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12«. Juli 1962
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm/Westf« vom 17» November 1961 wird zurück-gewiesen*
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels«.
- Prozeßbevollmächtigter:
gegen
 Beklagten und Beschwerdegegner,

Bas Verfahren ist frei von gerichtlichen Ge bühren und Auslagen«.
1o Das Berufungsgericht hat die aus ihrer Tätigkeit als Verkäuferin in einem Schuhgeschäft verdrängte Klägerin, die ein Jahreseinkommen von 2160 HM gehabt hatte, in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingereiht<> Demgegenüber v?eist die sofortige Beschwerde darauf hin, daß die Klägerin entlassen worden sei, als sie erst 21 Jahre alt gewesen sei, und daß Beamte des einfachen Dienstes seinerzeit in diesem Alter das in der Besoldungsübersicht der Anlage 3 zur 3» DV-BEG für den einfachen Dienst in der ersten Altersstufe angegebene Einkommen von 2400 RM noch nicht entfernt hätten erreichen können. Auch für Beamte des mittleren Dienstes habe das Einkommen in der Eingangsstufe erheblich unter dem in der Anlage 3 zur 3« DV-BEG für die erste Altersstufe ausgewiesenen Betrag gelegen, und zwar noch unter dem von der Klägerin erzielten Einkommeno Die Einstufungsverordnung könne nur dann in Übereinstimmung mit der zeitgeschichtlichen 7/irklich-keit und mit dem Gesetz angewendet werden, wenn von der Bewertung der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten durchgreifend Gebrauch gemacht werde, andernfalls diese Verordnung von der Ermächtigung des § 126 in Verbindung mit § 76 Abs. 1 BEG nicht gedeckt werde. Diese Bestimmungen verlangten, daß die Tabellen dem wirklichen seinerzeitigen Durchschnittseinkommen der vier Laufbahnen und den einzelnen Lebensaltersstufen entsprächen. Wenn also die Klägerin 2160 EM verdient habe, könne sie nach dem in § 76 Abs. 1 und § 126 BEG ausgedrückten Willen des Gesetzgebers keiner geringeren Laufbahn als der des mittleren Dienstes zugeordnet vve/den.
Diese Ausführungen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.
 
Auszugehen ist davon, daß die Sätze der Anlage 3 zur 3« DV-BEG durchweg der Einstufung zugrundezulegen sind* Die Bundesregierung ist durch § 126 Abs® 1 Satz 2 BEG ermächtigt worden, für die Einreihung in vergleichbare Beamtengruppen Tabellen über das durchschnittliche Biensteinkommen der Bundesbeamten des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes, nach Lebensaltersstufen gegliedert, aufzustellen« Biese Rrmäch-igung hat der Bundesregierung die Möglichkeit gegeben, gewisse Altersgruppen zusammenzufassen und für sie Durchschnittseinkommen zu bilden, und im Rahmen der Ermächtigung hielt es sich auch, daß dabei die Lebensaltersstufen bis zu dem vollendeten 30« Lebensjahr mit Burcbschnittsbeträgen zusammengefaßt worden sind, wodurch sich für die ersten Altersstufen allerdings verhältnismäßig hohe Vergleichswerte ergaben« Der Zweck der Ermächtigung, daß den Entschädigungsorganen für die Einstufung feste Maßstäbe in die Hand gegeben werden sollen, wurde nicht erreicht, wenn trotzdem das Einkommen des Verfolgten wieder mit den Bezügen verglichen werden müßte, die ein Beamter der entsprechenden Altersstufe nach den seinerzeit geltenden Besoldungsordnungen hatte« Der Gesetzgeber hat gewisse Härten, die sich durch die von ihm angeordnote Bildung von Durchschnittseinkommen insbesondere für die damals noch jüngeren Verfolgten ergeben können, im Interesse der von ihm gewünscri ten Pauschalregelung in Kauf genommen«
Richtig ist, daß bei den Verfolgten, die seinerzeit noch in jüngerem Alter standen, die beruflichen Ent-wicklungsmöglicbkeiten hinreichend berücksichtigt werden müssen« Aber auch in diesem Zusammenhang können die Tabellensätze der Anlage 3 zu 3» BV-BEG, soweit sie heranzuziehen sind, nicht durch andere V/erte ersetzt werden« Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten der Klägerin
 nicht über die Stellung eines Beamten des einfachen Dienstes mit einem Endgehalt von jährlich 3300 HM, offensichtlich bezogen auf die jeweilige Altersstufe der Tabelle, hinausgeführt haben würden. Wenn aber das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen ist, das Einkommen der Klägerin würde voraussichtlich niemals die für den einfachen Dienst maßgebenden Sätze der entsprechenden Altersstufe der Anlage 3 zur 3« DV-BEG überstiegen haben, so ist auf Grund der wirtschaftlichen Stellung der Klägerin nur die Einstufung in den einfachen Dienst möglich, Die Rechtslage ist hinreichend klar, so daß eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs über diese Fragen nicht erforderlich ist.
Die Schulund Berufsausbildung, die nach der Auffassung des Berufungsgerichts ebenfalls keine höhere Einstufung rechtfertigt, kann dazu auch nicht unter dem Gesichtspunkt führen, daß sie der Klägerin von Nutzen gewesen wäre, wenn diese, wie es beabsichtigt gewesen sei, das Geschäft ihrer Eltern übernommen hätte, was durch die Verfolgung unmöglich gemacht worden sei. Da die Aussicht, das elterliche Geschäft zu übernehmen, bei der Bewertung der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten außer Betracht bleiben muß und nur die Berufsaussichten in Rechnung zu stellen sind, die die Klägerin in dem von ihr tatsächlich ausgeübten Beruf hatte, sind auch die von ihr erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten nur zu berücksichtigen, soweit sie für die Aussichten in diesem Beruf von Bedeutung sein könnten. Den Berufungsgericht fällt auc*h insoweit kein Rechtsfehler zur Last, Einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs darüber bedarf es ebenfalls nicht,
2, Bei der Prüfung, seit wann die Klägerin in Verhältnissen lebt, in denen eine Ehefrau im Aufnahme-
 
land nicht zu arbeiten pflegt, hat das Berufungsgericht zunächst das von ihrem Ehemann erzielte Einkommen den für die Klägerin maßgebenden Tabellensätzen des einfachen Dienstes in der Anlage 1 zur 3. DV-BEG gegenübergestellt» Es kommt aber nicht auf die sich aus der früheren Berufstätigkeit der Klägerin ergebende Einstufung, sondern auf die Verhältnisse an, in denen die Klägerin als Ehefrau lebt, wobei vor allem auch die jetzige Stellung ihres Ehemannes von Bedeutung ist« Doch bat das Berufungsgericht diese Stellung umfassend in Rechnung gestellt, wie seine Ausführungen über die 1951 überwundenen Anlaufschwierigkeiten des von dem Ehemann eröffneten Betriebes zeigen sowie der Hinweis auf die erhöhten Bedürfnisse des in den höheren Dienst eingestuften Ehemannes und auf den erheblichen Nachholbedarf der Familieo Andererseits hat der Senat bereits ausgesprochen, daß bei dieser Prüfung nicht die der Ein-etufung des Ehemannes entsprechenden Tabellensätze •Ler Anlage 1 zur 3«. DV-BEG heranzuziehen sind (Urteil vom 16» Hai 1962 - IV ZR 6/62 -). Von Bedeutung ist es vielmehr, ob die Ehefrau eines Mannes in der Stellung, die der Ehemann jetzt innehat, einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde und ob die Klägerin die Möglichkeit zu einer solchen Erwerbstätigkeit hat.. Im wesentlichen hat das Berufungsgericht den Sachverhalt unter zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten gewürdigt, wobei es für die Zulassung der Revision unerheblich ist, ob diese Verhältnisse in tatsächlicher Beziehung richtig beurteilt worden sind. Eine weitere Klärung der in diesem Zusammenhang auftauchenden Rechtsfragen ist von einer Revisionsentscheidung nicht zu erwarten.
3. Da auch im übrigen die für eine Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 BEG erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, insbesondere weder über
 
U
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Bnt-scheidung des Bundesgerichtshofs erfordert, ist die sofortige Beschwerde zurückzuv/eisen«
Die Kostenentscheidung beruht auf § 209 Abs« 1,
§ 225 Abs« 1 BEO, § 97 Abs« 1 2P0«
Johannsen WUstenberg Wilden Br «Loevvenheim Br «Graf
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